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            "ner_text": "Alß wir auch an den anwesend Stende gesandten und Pottschafften, gnediglich begerrn laßen diesse ansehenliche bewilligtte hielffen, durch ire eigene Musterherren und pfennigmeister, zur Kriegsnotturfft außzahlen zulaßen, darneben auch ettliche Kriegserfahrne Perßonen, so unnserm Kriegsrath beijwhonen, und alle Sachen zum bessten dirigiren und handlen helffen soltten, zu verordtnen. Dieweil aber diesser punctt beij inen dermaßen wichtig und weitlaufftig zusein erachtet, das es fast nöttig, denselben in weittern bedacht zunehmen, auch zuvorderst an die abwesende Churfuersten, Fürsten und Stende daselbst anzupringen, so ist solche berathschlagung, biß zum nechst bestimptten sondern Reichs Deputation tag gehn Franckfurtt (wie herunden folgen wurdt) eingesteltt, alß dan weitters davon, was des Reichs notturfft erforderen wurdt, im Rath tractirtt, und an unß oder unsere daselbst anwesende Kaij. Commissarien gelangett werden soll.",
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            "ner_text": "Doch seindt wir nichts desto weniger deßen gnedigsten willens und erpiettens (wie wir dan auch von inen den Stenden und abgesandten in aller underthanigkeitt gepetten worden seindt) inmittelst solche vleißig versehnung zuthun, damitt die jederzeitt erlegtte Reichssteur niergendt anderst wohin dan zur nottwendigen defension unserer Christlichen Landen und Frontier, gegen dem Türgkischen gewaltigen einprecher angewendett, damitt auch die Päß und Festungen auff den grenitzen, mitt guetten Kriegsleuthen, Teutschen und anderen, besser besetzt und bestercktt, auch mitt gebaeuen, geschiitz, arthollorrij, Proviandt, und anderen nottwendigen Dingen, furderlich versehen den Kriegsleuthen ire besoldung durch die verordtnette Bevelchhaber, nitt an tuch, wein, Proviant, oder anderem eigennützigem gesuch, sondern an barem guettem ganckbarem geht, zur gebürrlichen Zeitt, ohnabzüglich bezaltt, auch sonsten, inen guette Proviandt, in pillichen werth, nach gelegenheitt zu schafft, und in dem allem gewiße richtige ordtnung, mitt vleißiger auffsicht gehabten werden solle. Nachdem auch auff ietzo werendem Reichstag, gemeinen Stenden, Rethen und Pottschafften, von wegen der dreijen Landtschafften Steijer, Kärntten und Craijn und der Fürstlichen Graffschafft Görtz, durch dero Abgesandten cleglich fuerpracht, weichermaßen dieselbige Landen und Graffschafft diesser zeitt vom Turckischen Kriegsvolck, auff den grenitzen mitt gewalttigen außfallen, feueren und schwerdt, erschröcklich almgriffen und betrengtt, darumb sij auch gemeine Stende, des heiligen Reichs, umb mittleidenliche Christliche hielff und rettung gantz flehenlich pietten und anruffen thetten, . Dieweil dan solche bedrangtte Landen und Leuth, unserem Kaij. schütz und schirm auch verwandt, und darumb von inen den Stenden, Räthen und Pottschafften, an unß gewießen worden seindt, dergestallt das sij diesser bewilligten Reichssteuren, wie andere unsere Christliche Landen, so von den Turcken bescherrdt werden, genießen, und sich erfreueren soltten, so seindt wir dessen Kaijserlichen Vätt erlichen gemüetts und erpiettens, in an wendung mehr gedachter Reichssteuren, solche gnedigste anordtnung zuthun, damitt sij derselben, auch mitthilfflich und empfindlich genießen mögen und sollen.",
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            "ner_text": "Darzu wir dan allerhandt gutte anleittung, mittel und wege (wie solcher Ritterorden, anzurichten, wie auch derselb ohn sonderen beschwerdten deß heiligen Reichs mitt beharlichem einkomen und guettern, auch darneben mitt guetten Satzungen, freijheitten und Privilegien, zubegaben.) auß sonderen vätterlichen Kaijserlichem eiffer, für schlagen, darüber wir dan ihr wollmeinendt bedencken unß zueroffnen, auch gnedigst begeren laßen. Wiewoll nhun sij die Stende und abgesandten, albereitt soviel im rath beij sich ermeßen, und gegen unnß, in irer übergebenen underthanigsten Relation, sich dahinn erkläret, da solcher Ritterorden, inmaßen wir es vatterlich bedacht und furpringen laßen, ins werck gerichtett werden kontte, das dardurch dem Turcken, kein geringer widerstandt, unnd abbruch zuthun, und die betrangtte Christen an der Frontir mehr Rühe, schütz und schirmbs gehaben, auch das heilige Reich, für seinem ueberlastigen betrangen, desto mehr sicher sein mochten, darumb sij auch neben underthaenigster dancksagung, solch löblich und gemein nützlich werck, ferners zuberattschlagen, auch darzu alle mögliche befurderung zuthun geneigtt weren.",
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            "ner_text": "Dieweil sij aber dabeij sich erinnertt, das diß Werck seiner wichtigkeitt nach, auch zuforderst an die abwesende Churfursten, Fürsten und andere Stende gelangett, und darvon auff nechstkünfftigen Creißversamblungen, weitters geredt werden müeste, was dan also mitt",
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            "ner_text": "Alß haben wir unß solches anpringen, auch Communication in den Greisen, und dan beschließliche handlungen, auff demselben Deputationtag furzunehmen, auch gnediglich gefallen laßen, mitt dem gnedigsten erpietten, inmittelst beide dem Teutschmeister unnd Johannsermeister, durch unsere Kaiserliche Comissarien auch gnediglichen zuersuchen, unnd durch solche fügliche gantz nützliche, löbliche mittel unnd motiven, dahin zu berichten, das sij neben iren Ritterbrüdern, verhoffentlich iren geneigtten guetten willen, unß unnd dem gantzen Römischen Reich zu sonderen ehrn und gefallen, darzu geben werden. Wie wir darneben, auch sonsten bedacht seindt, demselben werck, unserm beschehenen gnedigsten erpietten nach, einen guetten anfang und solche furbereittung zumachen, damitt es mitt Verleihung göttlichen beistandts, jha seinen gewünschten glücklichen forttgangk erlangen möge, darvon dan auff berürttem Deputationtag, durch unsere abgeordtnette Kaij. Commissarien gründlicher Bericht beschehen soll. Deßen gnedigsten Versehens, es werden Churfursten, Fürsten und Stende, inen samptt und sonder, in diessem gemein besst und wolfartt zubefurderen, nitt weniger angelegen laßen sein.",
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            "ner_text": "Zum Andern haben wir die Stende und Abgesandten, gnediglich erinneren laßen, was jungst zu Speier auff gehalttenem Reichstag zumehrer handthabung des Landtfriedens, auch forttsetzung dessen executionsordtnung (damitt doch die hochschädtliche mißpräuch im werben und durchführen der Kriegsleuth, mitt Landtverderblichem Schäden des gemeinen Mans endtlich abgeschafft werden soltten) wolbedachtlich statuirtt. Ob dan woll wir unnß keins anderen versehen, dan das demselben durchauß gehorsamblich gelebtt worden sein soltte. So seije doch sowoll unß alß den Stenden und Pottschafften unverborgen, wie dasselbig seithero von ettlichen in windt geschlagen, so da ohn gebüerlichs anzeigen beij unnß dan auch ihn furgehende Leistung schuldigter verburgtter Caution in den Craisen nitt allein Kriegsleuth ires gefallenß im heiligen Reich geworben, unnd durchgefüertt sonder auch an vielen ortten, die Arme leuth, so sij antroffen, mitt stilleger, atzung, nahm und Raube, zum äußersten beschwerdt, und sonsten nhur zuviel unleidtlicher weiß gebärrtt. Derhalben wir an sij die Staende und abgesandtn, gnediglich begeren laßen, solche thatthandlungen auch zur berathschlagung zuziehen, und ihr Rattlich guettachten, was nhunmehr dagegen furzunehmen, unß gehorsamblich zu vermelden.",
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            "ner_text": "Wan dan nach vleissiger erwegung dießer furgangener händel, sij ir bedencken unß dahin eröffnett, das gleichwoll zu erhalttung unserer und deß Reichs reputation und gemeinen friedlichen wesenß, fast nöttig und recht seij gegen denselbigen Verbrecher gebüerlich einsehens zuthun. Darumb unß die bestraffung, oder auch aussönung furzunehmen, gentzlich heimbgesteltt worden. So seindt wir, auch selbst nitt weniger gewoltt, dem begangenen ubell nicht zuuebersehen, sonder vielmehr solche zimbliche mittel, gegen den ubertretter zugebrauchen, damitt der ungehorsam nach gelegenheitt und bezaigung gestrafft, und unseren Reichsconstitutionen hinfuran schuldiger gehorsam geleist werden solle.",
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            "ner_text": "Wir N. oder ich N. thun kundt und bekennen mitt dießem Brieff Nachdem W. König oder Potentat, mich alß seinen besteltten Obristen, Rittmeister, Haupttmann oder W. bevelchsman angelangtt im heiligen Reich Teutscher Nation W. Reutter oder Fueßkvolck in bestellung auff und anzunehmen, auch solchs der Röm. Kaij. Mait, unnseren allergnedigsten herrn zuvorderst, nach inhalt deß heiligen Reichsabschiedt zu Speier, im Jahr der minderen Zall siebenzig, in underthanigkeitt verstendigtt hab, neben erbiettung, alleß dasjehnig zuthun und zuleisten was mir jetzt angeregtte und andere Reichsabschied aufferlegen thun, das ich solchem nach auff heutt dato W. Kreiß Obersten Zu und nachgeordtnetten, in deren Kreiß und Landen, ichts zuwerben, oder das Kriegsvolck, durch an oder zuzuführen, fürhabens bin, beij wahren wortten, treuwen und glauben, Neben furzeigung meiner habenden Originalbestallung, zugesagtt und versprochen hab, auch in crafft dießes brieffs, Zusage und verspreche vestiglich:",
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            "ner_text": "Zum anderen das sij auch in jaren an und durchziiegen, niemandt beleidigen, beschedigen, noch beschweren, auch nitt hauffen, sondern eintzig und Rottenweiß, alß lang sij des Reichs und dessen Schirmbsverwandten boden berüren, ziehen, die unterthanen mitt schädlichen stillliegen, nicht beschweren, was sij verbrauchen, bezalen sollen. Darfur ich auch selbst haupttschulttner und bezaler sein will. Darumb will ich auch in den ahn unnd durchzugen, beij einer jeden Rott einen Rottmeister, oder einen andren an seine statt verordtnen, so seinen Namen an den ortten und enden, da sij durchziehen angeben soll, damitt man wißen möge, das ich das Kriegsvolck geworben, und da es sich ungebüehrlich verhieltte, mich darumb anzusprechen habe.",
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            "ner_text": "Zum dritten, das kein musterpllatz noch musterung innerhalb des Reichs oder dessen schirmbsverwantten boden, durch mich furgenohmen werden soll, oder dees ein ander zuthun unterstunde, keine Kriegsleuth dahin fuhren, noch bescheiden, auch mitt daran sein, und selbst dafür hafften, das das abdancken und trennen des Kriegsvolcks ehe und zuvor es deß Reichs und dessen schirmbsverwantten boden, wiederumb erreichet, beschehen, und dan in annehmung, die Kriegsleuth dahinn weißen, das sij auch sonsten in allen dingen des Reichs Landtfrieden, Satzungen unnd abschieden, sich gemeß verhakten sollen. Derhalb ich dan alle meine hab und güetter, who die auch gelegen, oder anzutreffen, hiemitt verpfenden, und in besster Form eingesetzt haben will.",
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            "ner_text": "Und zu mehrer sicherheitt und vesthalttung, aller und jeder obgemeltter Puncten, haben ich die und gebetten, für mich verbürgtte Caution, alß haupttschuldigeren, inhalt des heiligen Reichsordtnung zuthun, dergestaltt, da ich in einem oder mehr, obgehörtter versprochener Puncten ungehorsamb oder seumig fund und meine Zusage nicht leisten wurde, das nitt allein ich, sonderen auch sij samptt und sonder, ohngedachten Kreißobersten, zu und nachgeordneten Obrigkeiten, underthanen und schrimbsverwantten, alle zugefüegtte Costen und Schäden, wie es im selbigen Kreiß, nach billichen Dingen ermeßen wirdt, unverzüglich endtrichten und bezahlen sollen unnd wollen, alleß nach fernerm Inhaltt obgeruetten nehern Speirischen Abschiedt. Welchs wir und also wahr sein unß und einen jeden zu haupttburgen und haupttschuldigeren gesetzt zusein, alles mitt verpfendung unserer haab und guetter, auch mitt Verzeihung aller rechtlichen wolthatten. Alß dan ein jeder under unnß finden gantzen schaden und Costen geltten und Zahlen thun soll, auch ohnangesehen, das unser Principall zuvorderst nicht seij darumb rechtlich ersucht und furgenohmen worden, in crafft diesses brieffs, freij und öffentlich bekennen.",
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                "text": "Und zu mehrer sicherheitt und vesthalttung, aller und jeder obgemeltter Puncten, haben ich die und gebetten, für mich verbürgtte Caution, alß haupttschuldigeren, inhalt des heiligen Reichsordtnung zuthun, dergestaltt, da ich in einem oder mehr, obgehörtter versprochener Puncten ungehorsamb oder seumig fund und meine Zusage nicht leisten wurde, das nitt allein ich, sonderen auch sij samptt und sonder, ohngedachten Kreißobersten, zu und nachgeordneten Obrigkeiten, underthanen und schrimbsverwantten, alle zugefüegtte Costen und Schäden, wie es im selbigen Kreiß, nach billichen Dingen ermeßen wirdt, unverzüglich endtrichten und bezahlen sollen unnd wollen, alleß nach fernerm Inhaltt obgeruetten nehern Speirischen Abschiedt. Welchs wir und also wahr sein unß und einen jeden zu haupttburgen und haupttschuldigeren gesetzt zusein, alles mitt verpfendung unserer haab und guetter, auch mitt Verzeihung aller rechtlichen wolthatten. Alß dan ein jeder under unnß finden gantzen schaden und Costen geltten und Zahlen thun soll, auch ohnangesehen, das unser Principall zuvorderst nicht seij darumb rechtlich ersucht und furgenohmen worden, in crafft diesses brieffs, freij und öffentlich bekennen.",
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            "ner_text": "Im fall dan die werbende Obristen, Rittmeister, Hauptt und bevelchsleuth in ihren ahn unnd durchzugen, den Kreiß Stenden oder Underthanen, schaden oder uncosten verursachten, und zufüegten, darüber sollen desselben, Kreiß Obristen, zu und nachgeordtnetten Sumarie zuerkennen, zuermaeßigen, und dasselbig sowoll gegen dem Principal, alß dessen Burgen, auch dessen haab und güetter, ohnverzuglich zuexequiren oder die Obrigkeitt, darunter die verpfendte güetter gelegen, umb schleunige Execution zuthun, zuersuchen haben.",
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            "ner_text": "Da aber einicher Obrister, Rittmeister, Hauptt oder anderer bevelchsman, ehe und zuvor ehr solche obgesetzte anzeig, unnß und den Kriyß Obersten, zu und nachgerodnetten, neben der versprüchnuß, und leistung der Caution wie oben disponirtt, gethan, Kriegsleuth heimblich, oder öffentlich, dem Potentaten zuwerben, und in anzugk zupringen, unterstehen wurde, soll derselb nitt allein mitt der that ohn weitter erclerung in der acht sein, sondern auch alspaldt durch den Kreiß Obristen, zu und nachgeordnette, in bestrickung genohmen, ime seine Werbung nieder gelegtt, das Kriegsvolck, da es allbereitt vorhanden, getrennett, unnd sonsten weitters, was des Reichs Executionsordtnung in solchen feilen vermag, furgenohmen werden. Und zu noch mehrer steiffer forttsetzung, dessen alleß wie oblautt, haben wir unß mitt gemeinen anwesenden Stenden, und der anderen abgesandten, und sij hinwider mitt unß sich verglichen: Setzen, ordtnen und wollen, das auch derselben Kreiß Obristen, zu und nachgeordtnetten, da jemandt zu werben understunde, sonder vleissig auffmerckens thun sollen, damitt jetzt erhöhten Speirischen Reichs Abschiedt in allen puncten, wie oben erzeltt, durchauß von allem werben gelebtt, oder aber, da jemandt in einichem stuck, ohngehorsam sich erzeigtt, und alß für sich selbst ohn furgangene anzeig, versprüchnuß, und Caution zuwerben understanden, das ime den nechsten, das thatlich werben nidergelegtt, gegen ime",
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            "ner_text": "Im selben speirischen und anderen vorigen Reichsabschieden ist auch nitt ohn sonder bedencken geordtnett das alle und jede Kreiß nitt allein ire sondere Kreiß Obristen zu und nachgeordtnetten, dan auch andere bevelchsleuth erwelen und bestellen, sonder auch in würckliche Verfaßung mitt furrath Munition und Leuthen, stehen sollten, wie dan darvon fernere anmeldung in angerürttem Speirischen Abschiedt, im Vers. (Sintemal auch auß hochbewegenden Ursachen) beschicht. Dieweil dan beij diessen unruerigen zeitten, vielmehr nöttig, das in solcher Verfassung, beij den Kreisen nicht gefeijertt, so wollen wir abermalß, auff guettachten gemeiner Stenden und Pottschafften, hiemitt bevolhen haben, das alle und jede Kreiß, so noch zur Zeitt nitt allerding, alß oben angezogen, sich gefast gemacht, innerhalb zweier monatt, nach dato dießes Abschieds, zusamen erscheinen, sich auch mitt aller berattschafft, wie da verabschieden worden, in verfaßung stellen, auch darvon den anderen angesehenen Kreyß Obristen, zu und nachgeordtnetten, gewißen bericht thun sollen, damitt man zum nottfall sich darauff verlaßen, und dahero allen ohnversehenen ohnfellen, mitt eilender Rettung steuren kontte. Derhalben sollen auch alle und jede Kreijß uns innerhalb obbestimptter Zeitt die Namen irer Obersten, zu und nachgeordten zuschreiben, und das sij sich gehorsamblich gefast gemacht, wie nechst zu Speyer verabschiedett, verstendigen. Weitters, als wir auch Anno siebentzig zu Speier in gemeiner Reichsversamblung, auß Rath und beliebung aller Stenden und gesandten, ein sondere Reutterbestallung und Articulsbrieff verfaßen und publiciren laßen, darin wolbedachtlich begriffen, weß ein jeder Obrister, Rittmeister, Hauptt- und andere bevelchsleuth, dan auch die gemeine Kriegsleuth, zu Roß und zu fueß in Kriegslaeufften, in- und ausserhalb Reichs, sich zuverhaltten, damitt guett Kriegsregiment, Recht und disciplin im heiligen Reich (daher die Teutsche Nation vor Jahren weitt berumptt geweßen) gepflantzett, und erhaltten, die",
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            "ner_text": "Doch dieweil im Visitation Abschied, Anno siebentzig dreij. Durch unsere abgeordnette Kaij. Commissarien und anwesende Visitatom, ettliche sondere fürkommene Puncten, dermaßen vernunfftiglich erklärtt, das dieselbige nitt zu verbeßeren, derhalben damitt darvon auch jederman wissenschafft gehaben möge, haben wir mitt furwißen und beschluß jetzo erscheinender Stenden, Rathen und Pottschafften, dieselbige erclärtte Puncten, auch durch jetzigen Abschiedt, ferners zur gemeinen Reichssatzung beerefftigen wollen. Setzen und ordnen demnach, da einicher Procurator terminum ordinationis, ohn handelung furubergehen ließ, unnd derselbig darüber sich endtschuldigett, oder contumacirt wurde, auch sein gegentheil ime seine selbst gebettene fernere geraume Zeitt, cum comminatione praeiudiciali zuzulaßen erpiettig, das er solche eingewillligte Zeitt praeiudicialiter ohnweitters submittiren, beij straff der ordtnung anzunehmen schuldig sein, auch solchs annehmen eben den effect, gleich ime die Zeitt durch bescheidt praeiudicialiter angesetzt worden weher, haben soll, doch dha sij der Zeitt, oder anderer Ursachen halben strittig, soll man unnsers Cammerrichters bescheidt darüber, wie zu Speier verabschiedett, begeren und erwartten mögen.",
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            "ner_text": "Ferners da ein Beisitzer durch auffkuenden absterben oder sonsten von seinem Standt abkommen wurdt, das in solchen feilen die Presendirende Stende oder Kraiß, Cammerrichter unnd Beijsitzem, nach beschehenem ersuchen, furderlich innerhalb sechs monatten nhur zwon oder dreij andere qualificirte Personen zu praesentiren haben, Ist in der Cammergerichtsordtnung im viertten tittul des ersten theils und auch im neheren Speirischen",
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            "ner_text": "Derhalben statuiren und bevelhen wir nochmalß, das solcher ordtnung abschiedt, dan auch unserem Memorialzettel, auff neherem Speirischen Reichstag und anderen seithero verrichter Visitation, sonderen Memorialen unnd Abschiedt, sowoll dem Collegio alß anderen gerichtsverwantten, underschiedlich zugesteltt, von einem jeden der gebüer gehorsamblich gelebtt, daß auch keine andere presentirte Personen, dan die enttweder der altten Religion, oder aber der Augspurgischen Confession, sich gemeß verhaltten, von dem Collegio auffgenohmen und das im auffnehmen, sonsten der Religion und anderer qualition wegen, stracks auff die ordtnung im dritten tittul des ersten theils, und nechstem Speirischen Reichsabschiedt gesehen und gangen werden soll. Da auch jemandt im Collegio befunden wurdt, der sich in denen Dingen die einem Cammerrichter, oder seinem ampttsverweser anzuordtnen und zuverrichten gepüertt widersetzen, oder auch mißverstandt und Widerwillen under den Personen zuerwecken, sich beflißen, oder auch sonsten ungebürlich sich bezeigen wurdt, das gegen demselben mitt ernstlichem einsehen nitt allein von unseren Kaij. Commissarien und andern Visitatorn, sondern auch vom Cammerrichter selbst, in beijseyn zweijer oder dreijer Beijsitzer, oder auch darnach mitt anderm Ernst, inmaßen in der ordtnung im funfften Titul des ersten theils, austruecklich statuirtt, in einem und dem andern wege verfahren, und demselben ohn allen respect der Personen, stracks nachgesetztt werden soll. Wan auch unsre lieben Neue und Churfurst der Ertzbischoff zu Maintz, zur jährlichen Visitation unsers Kaij. Cammergerichts, alß Ertzcantzler seine qualificirte abgesandten allemahl schicken, und dan ein Fürst oder Furstenmessige Person selbst persönlich erscheinen muoß, so soll ermelttem hatten Ertzbischoffen, neben einem vom Adel, und seinem Cantzier, noch einen gelertten Rath zu solcher Visitation abzuordtnen dan auch dem visitirendenn Fürsten, oder Fuerstmessigen, auch zwen qualificirte Rath, zu sich im Rath zunehmen, freij unnd bevor stehen.",
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            "ner_text": "Dieweill aber neben anderen Verhinderungen, darumb man zur durchgehenden gleichhalttung nitt kommen mögen, auch daher nitt der geringster mangell erscheinen soll, das der Burgundisch Kreiß, unnd die Schweitzer irem Müntzschlagen, Probiren, reduciren, und anderen dingen, biß dahero nitt gevolgett, derhalben die Stende und gesandten sich erinnertt, was in demfall zu Franckfurtt Anno siebentzig eins, im selben Reichs Deputation Abschiedt, vom Vers. (Sintemal aber ettliche) biß zum Vers, (wir dan hinwiederumb) mitt sonderem ernst gesetzt, welche mittel dan sij auch sowoll gegen Burgundt, alß gegen den Schweitzeren, da sij zur billichen volge nitt zu vermögen, zubrauchen bedacht. Aber doch zuvermeidung solcher weittleuffigkeitt, seindt wir dessen gnedigen erpiettens, nochmalß unseren freundtlichen lieben Vetter, Schwager unnd Bruderer, den König zu Hispanien, freundlich zuersuchen, darneben die Regierung der Burgundischen Niederlanden, und dan die Schweitzer mitt gnedigem möglichen vleiß dahin zuvermahnen, derselben unserer, und deß heiligen Reichs Müntz ordtnung in allen stucken sich auch gemäß zuverhaltten, damitt sij selbsten nitt ursach geben, die andere obberürtte scherffere mittel gegen ihnen an die handt zunehmen, wie es dan im fall der Verweigerung nitt verpleiben kan, gleichfals seindt wir auch selbsterbiettig, in unseren anreinenden Königreichen und Erblanden, diesse verfuegung zuthun, damitt auch in denselben des Reichsmüntzen anderß nitt, dan vermög des Reichs Müntz Edicts und abschieden geben und genohmen werden. Setzen also demnach und bevelhen weitters das in allen und jeden Kreisen, die beide bestimptte Probationtege jahrlichs durch die Müntzstende besucht, die gemuntzte Sortten, wie sichs gebürtt probirtt, und was ferners im Müntz Edict und dessen Verbesserungen versehen, verrichtett werden sollen. Aber insonderheitt sollen alle Stende und Obrigkeitten, in den Kreisen, auff nechstkunfftigem Probationtag, mitt allem schuldigem vleiß und ernst daran sein, damitt dasjhenig, was solchem Kaij. Müntz Edict ordtnung, Augspurgischem, Speirischem und Franckfurttischem Abschiedt (furnemblich mitt ungebüerlichem müntzen), steigern, unterschleiffen, wucherlichem aufwechslen, verbrechen, außfuehren, und was deß mehr), zuwider furgenohmen, oder eingerißen, gantzlich abgeschafft, auch dargegen auff die verabschiedte mittell unnd poenfell verfahren und in deme niemandt ubersehen werde. Darumb die Kraiß und Stende, auch mitteinander guette Correspondentz wie es verabschiedt haltten sollen.",
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                "text": "Dieweill aber neben anderen Verhinderungen, darumb man zur durchgehenden gleichhalttung nitt kommen mögen, auch daher nitt der geringster mangell erscheinen soll, das der Burgundisch Kreiß, unnd die Schweitzer irem Müntzschlagen, Probiren, reduciren, und anderen dingen, biß dahero nitt gevolgett, derhalben die Stende und gesandten sich erinnertt, was in demfall zu Franckfurtt Anno siebentzig eins, im selben Reichs Deputation Abschiedt, vom Vers. (Sintemal aber ettliche) biß zum Vers, (wir dan hinwiederumb) mitt sonderem ernst gesetzt, welche mittel dan sij auch sowoll gegen Burgundt, alß gegen den Schweitzeren, da sij zur billichen volge nitt zu vermögen, zubrauchen bedacht. Aber doch zuvermeidung solcher weittleuffigkeitt, seindt wir dessen gnedigen erpiettens, nochmalß unseren freundtlichen lieben Vetter, Schwager unnd Bruderer, den König zu Hispanien, freundlich zuersuchen, darneben die Regierung der Burgundischen Niederlanden, und dan die Schweitzer mitt gnedigem möglichen vleiß dahin zuvermahnen, derselben unserer, und deß heiligen Reichs Müntz ordtnung in allen stucken sich auch gemäß zuverhaltten, damitt sij selbsten nitt ursach geben, die andere obberürtte scherffere mittel gegen ihnen an die handt zunehmen, wie es dan im fall der Verweigerung nitt verpleiben kan, gleichfals seindt wir auch selbsterbiettig, in unseren anreinenden Königreichen und Erblanden, diesse verfuegung zuthun, damitt auch in denselben des Reichsmüntzen anderß nitt, dan vermög des Reichs Müntz Edicts und abschieden geben und genohmen werden. Setzen also demnach und bevelhen weitters das in allen und jeden Kreisen, die beide bestimptte Probationtege jahrlichs durch die Müntzstende besucht, die gemuntzte Sortten, wie sichs gebürtt probirtt, und was ferners im Müntz Edict und dessen Verbesserungen versehen, verrichtett werden sollen. Aber insonderheitt sollen alle Stende und Obrigkeitten, in den Kreisen, auff nechstkunfftigem Probationtag, mitt allem schuldigem vleiß und ernst daran sein, damitt dasjhenig, was solchem Kaij. Müntz Edict ordtnung, Augspurgischem, Speirischem und Franckfurttischem Abschiedt (furnemblich mitt ungebüerlichem müntzen), steigern, unterschleiffen, wucherlichem aufwechslen, verbrechen, außfuehren, und was deß mehr), zuwider furgenohmen, oder eingerißen, gantzlich abgeschafft, auch dargegen auff die verabschiedte mittell unnd poenfell verfahren und in deme niemandt ubersehen werde. Darumb die Kraiß und Stende, auch mitteinander guette Correspondentz wie es verabschiedt haltten sollen.",
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            "ner_text": "Wiewoll auch in gemeiner Reichsversamblung jungst Anno siebentzig zu Speier, dan auch zu Franckfurtt, Anno siebentzig eins, für nöttig und nützlich zusein, ermeßen, und beschloßen worden, das in einem jeden Kreiß, sondere gemeine allß dreij oder vier Müntzstett anzustellen wie dan auch dasselbig also verabschiedt und zuhaltten gebotten worden. Doch dieweil in solchem die Stende des Ober Rheinischen Kreiß ire schuldigkeitt biß dahero, nitt geleistett, alß wollen wir denselben Stenden, samptt und sonder, beij verliehrung eines jeden Müntzgerechtigkeitt, hiemitt bevolhen haben, in deme iren schuldigen gehorsamb mitt anstellung der dreij oder vier Müntzstett auff nechstkunfftigen Probationtag den ersten Maij, auch wurcklich zuerzeigen, und unß deßwegen, iren verrichten gehorsamb gleich zuzuschreiben.",
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            "ner_text": "Und nachdem in ettlichen Müntzen nhun ein guette Zeitt hero, pfenning unnd halbe patzen, wider die gebüer gemüntz worden und dasselbig auch dermaßen, in großer anzall und menge, das damitt die benachbartte Landen am Rhein, auch sonsten hin und wieder die Kreisen ueberfillett, und hochbeschwertt worden, welches doch in mehr gemeltten Kaij. Müntz Edict und Speirischen Abschiedt hochverpotten, auch dieselbige Kreiß Stende, beij denen solchs ungebürlichs müntzen, der uberheufften halben Patzen und Pfennigen (so auch ohn das ungerecht befunden) solange Zeitt furgangen, und noch dasselbig, den Müntzstenden und Müntzmeistem keinswegs verstattett, sonder vielmehr dargegen solch ernstlich einsehen, wie es Anno siebentzig zu Speier, unnd anno siebentzig eins zu Franckfurtt verabschiedett für lengst gethan haben soltten. Sintemal dardurch der gemein Man so hoch vernachtheiltt, auch die guette, grobe, silbere Reichssortten gebrochen, und wiederumb zum Tiegel bracht werden. Dardurch die Müntzmeister und auffwechßlern mitt gemeinem Schaden und Landtverderben, ihren aigenen nutz suchen, und sich boßlich bereichen, auch offtgemeltt Kaij. Müntz Edict, und dessen Verbesserungen zu nichten machen wollen.",
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            "ner_text": "Derhalben auff beschehen vergleichen mitt den anwesenden Stenden, Rathen unnd Pottschafften, setzen und ordtnen wir, das das Pfenningmüntzen, in denselben Landen und Kreisen, fürnemblich ahm Rhein, auff funff Jahr gentzlich eingestellt aber das müntzen der halben patzen dergestallt verpotten sein soll, das dieselbige anderer gestaltt, auch nitt zumüntzen, dan mitt sonderer erkandtnuß und erlaubnuß der Kreiß verordtnetten, zun Probationtägen, doch auch mitt solcher eingezogener maß und ordtnung, wie zu Speyer Anno, siebentzig im Vers, (im Fall aber ettwan) und im Vers, (und was jetzo von den ungebüerlichen) verabschiedt und statuirtt worden ist, das nemblich da einiger",
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            "ner_text": "Aber dieweil allbereitt, die Kreiß Stende und underthanen, des heiligen Reichs, mitt dem ungerechten pfennig halben patzen auch anderen frembden verbottenen Sorten (sonderlich Philipps gantzen, halben, und vierttelthaler, Elollendischen Schweizerischen, und anderen hiebevor verbantten Thaler, Pauliner, Cestonen, Schöffen, dreijen creutzer, und was der sortten mehr uberfüllett, dardurch andere guett Reichssortten, vertrieben, und aber dem gemeinen Man, jha dem gantzen Reich, unaußrechliche und unauffhörliche Schäden, zugefuegtt worden. Damitt dan solchem Landtverderblichen einreißenden Übel mitt ernst gewehrt, seindt wir dessen gnedigsten erpiettens, solche oberzellte, unnd alle andere ungebüerliche große und kleine sortten, durch unsere Kaij. Mandaten, von neueren im heiligen Reich für wehrschafft zunehmen, beij den sonderen, hiebevor auffgesetzten poenen verpietten und abschaffen zu laßen.",
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            "ner_text": "Doch dergestaltt, das dieselbigen nitt auß dem Reich verfüertt, sonder darin behaltten, und innerhalb benantter sonderer Zeitt, auff des gemeine angeordtnette Müntzstett in den Kreisen, gegen gebüerlichem weilt, abzuewechslen, und zuvermüntzen gelieffertt, unnd zugleich in angesicht, zerschnitten werden sollen, wie und weichermaßen, aber denselben bösen oder verbandten sortten, ihr gebührlicher wertt zusetzen, innerhalb benantter Zeitt, einzuwechßlen, zuprechen, und umzupregen auch dem gemeinen man seine Schäden, von den Müntzherrn, Müntzmeisteren, unnd anderen verursacheren zugefüegtt, vermög Speierischen unnd Franckfurtti sehen abschiedt, wiederumb zuerstatten darvon sollen die Müntzstende, auch auff künfftige Kreiß und Probation täge tractiren, handlen, und in deme die jungst zu Speier und Franckfurtt verglichene und verabschiedte mittel, mitt schuldigem gehorsamb, für die handtnahmen, und darauff zur execution verfahren. Demnach ordtnen und setzen wir hiemitt",
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                "text": "Doch dergestaltt, das dieselbigen nitt auß dem Reich verfüertt, sonder darin behaltten, und innerhalb benantter sonderer Zeitt, auff des gemeine angeordtnette Müntzstett in den Kreisen, gegen gebüerlichem weilt, abzuewechslen, und zuvermüntzen gelieffertt, unnd zugleich in angesicht, zerschnitten werden sollen, wie und weichermaßen, aber denselben bösen oder verbandten sortten, ihr gebührlicher wertt zusetzen, innerhalb benantter Zeitt, einzuwechßlen, zuprechen, und umzupregen auch dem gemeinen man seine Schäden, von den Müntzherrn, Müntzmeisteren, unnd anderen verursacheren zugefüegtt, vermög Speierischen unnd Franckfurtti sehen abschiedt, wiederumb zuerstatten darvon sollen die Müntzstende, auch auff künfftige Kreiß und Probation täge tractiren, handlen, und in deme die jungst zu Speier und Franckfurtt verglichene und verabschiedte mittel, mitt schuldigem gehorsamb, für die handtnahmen, und darauff zur execution verfahren. Demnach ordtnen und setzen wir hiemitt",
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            "ner_text": "ernstlich, das niemandt des heiligen Reichs güldene und silbere müntzen noch auch das rohe silber, auß dem heiligen Reich, under einichem Schein, führen, noch weniger andere verbottene frembde müntzen, hinein bringen solle. Alles beij confiscation derselben und anderen auffgesetzten straffen. Darumb soll auch ein jede Obrigkeit, in seinem gebiett, auff solche außführer und einschleiffer, dan auch sonderlich auff die gefährliche auffwechßler, granalirer, Verbrecher und vermüntzer der guetten, groben, silberen und güldenen Reichssortten, gleichsfalß so die Pfenning, halbe patzen, oder andere kleine sortten, hauffig zu irem gesuch schlagen laßen, oder in den Müntzen, mitt hauffen an sich wechßlen, und darnach hin und wieder mitt irem eigennützigen gesuch, oder Wechsel underschleiffen vleißig auffmerckens haben, dieselbige mitt confiscirung des Geldts (silbers oder golds) und sonsten mehrgemeltts Kaij. Edicts, Reichs unnd Deputations Abschieden, zu Augspurg, Speier und Franckfurtt publicirtt, mitt gebüerlichem ernst straffen.",
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                "text": "ernstlich, das niemandt des heiligen Reichs güldene und silbere müntzen noch auch das rohe silber, auß dem heiligen Reich, under einichem Schein, führen, noch weniger andere verbottene frembde müntzen, hinein bringen solle. Alles beij confiscation derselben und anderen auffgesetzten straffen. Darumb soll auch ein jede Obrigkeit, in seinem gebiett, auff solche außführer und einschleiffer, dan auch sonderlich auff die gefährliche auffwechßler, granalirer, Verbrecher und vermüntzer der guetten, groben, silberen und güldenen Reichssortten, gleichsfalß so die Pfenning, halbe patzen, oder andere kleine sortten, hauffig zu irem gesuch schlagen laßen, oder in den Müntzen, mitt hauffen an sich wechßlen, und darnach hin und wieder mitt irem eigennützigen gesuch, oder Wechsel underschleiffen vleißig auffmerckens haben, dieselbige mitt confiscirung des Geldts (silbers oder golds) und sonsten mehrgemeltts Kaij. Edicts, Reichs unnd Deputations Abschieden, zu Augspurg, Speier und Franckfurtt publicirtt, mitt gebüerlichem ernst straffen.",
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            "ner_text": "Insonderheitt wollen wir, auch hieneben, unser vorig Kaij. Müntz Edict erwidertt, und demnach gesetzt haben, das niemandt in den Zalungen, über funffundtzwantzig gülden, an halben patzen oder anderen kleinen sortten, für wehrschafft anzunehmen schuldig sein, noch viel weniger, von der Obrigkeitt, dasselbig gebillichett werden soll, sonder da jemandt betretten, der seinen gläubigeren, größere Zahlungen, mitt kleinen sortten auffzutringen understunde, derselbig soll, auch mitt Confiscirung derselben müntzen, ohnnachleßlig gestrafft werden.",
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            "ner_text": "Ferners alß auch dißmal, gemeinen Stenden und Abgesandten bericht im Rath fürkommen, das frembde cronen so am gehabt zugering, ins Reich heuffig eingefürtt, unnd zu hoch außgeben, damitt andere Reichs guette güldene sortten auffgewechselett und verprecht werden, gleichsfals das im Reich Portugaleser nicht ohnveracht unsers Kaij. Müntz Edicts, gemüntzt worden. Demnach wollen wir auff ihr der Stende und abgesandten, Räthlich bedencken, obberürte Müntzen der Potugaleser, hiemitt ernstlich verbotten, darneben auch, allen unnd jeden Kreiß Staenden, bevolhen haben, beij schierst kunfftigen Probation tagen, vermeltte frembde Kronen, zu probiren, denselben iren Rechten werth zusetzen, und solches alleß in den Kreisen zu publiciren, auch darob beij Confiscation, derselben Kronen endtlich zuhaltten, darneben auch die gefährliche auffwechßler und verprieger, anderer guetter güldenen sortten, nitt allein mitt Confiscation der Müntzen, sonder auch sonsten, ahn guett unnd ehren zustraffen.",
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                "text": "Ferners alß auch dißmal, gemeinen Stenden und Abgesandten bericht im Rath fürkommen, das frembde cronen so am gehabt zugering, ins Reich heuffig eingefürtt, unnd zu hoch außgeben, damitt andere Reichs guette güldene sortten auffgewechselett und verprecht werden, gleichsfals das im Reich Portugaleser nicht ohnveracht unsers Kaij. Müntz Edicts, gemüntzt worden. Demnach wollen wir auff ihr der Stende und abgesandten, Räthlich bedencken, obberürte Müntzen der Potugaleser, hiemitt ernstlich verbotten, darneben auch, allen unnd jeden Kreiß Staenden, bevolhen haben, beij schierst kunfftigen Probation tagen, vermeltte frembde Kronen, zu probiren, denselben iren Rechten werth zusetzen, und solches alleß in den Kreisen zu publiciren, auch darob beij Confiscation, derselben Kronen endtlich zuhaltten, darneben auch die gefährliche auffwechßler und verprieger, anderer guetter güldenen sortten, nitt allein mitt Confiscation der Müntzen, sonder auch sonsten, ahn guett unnd ehren zustraffen.",
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            "ner_text": "Und auß sondern vernunfftigen bedencken, der Anwesenden Stenden, Räth unnd Pottschafften, wollen wir dieß ortts, auch auß unserem Kaij. Müntz Edict, den Paß (wie",
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            "ner_text": "Ducaten zu müntzen) hieher erwidertt haben, das nemblich Ducaten zu Müntzen nliur denjhenigen Stenden, so hohe golden in irem Landt und gebiett fallen haben, gebüere, doch dergestaltt, das sieben und sechtzig schon außbereitte stuck, eine Cöllnische marck wögen, und lautter sein dreij undtzwantzig Karatt, acht grän haltten, unnd von Niemandt höher, dan umb hundertt vier Kreutzer, genohmen oder außgeben werden sollen, gleichergestaltt, soll man auch die Rheinische gelttgulden (deren zweij und siebentzig stuck, schon außbereitt, eine Cöllnische marck wegen, unnd an sein haltten achtzehen Karat, sechs gran, das ist, zwölff lott, unnd sechs gran nitt höher, dan umb funffundsiebentzig Kreutzer, einnehmen, unnd außgeben. Unnd das alleß beij auffgesetzter confiscirung beijder obberürtter güldenen sortten.",
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            "ner_text": "Wan aber wenig nutzen guette Satzungen zumachen, dha keine steiffe Handthabung darbeij durch die Obrigkeitt gepraucht wurdt, so wollen wir alle und jede Churf. Fürsten Stende und Obrigkeitten, auß Kaijs. Amptt mitt gnedigem ernst hiemitt vermantt, auch einem jeden gebotten und bevohlen haben. Dieß alleß, was oben auß guettem gemeinen Rath, auß erbaren gemeinnutzlichen unnd billichen Ursachen, beij dem Müntzwerck, wollbedachtlich gesetzt, dan auch was deßelben Müntzwercks wegen, in unserem Kaij. Müntz Edict, ordtnung unnd Abschieden, hiebevor zu Augspurg Speier und Franckfurtt Publicirtt, mitt sonderem hohen vleiß auch woll geordtnett, vestiglich zuhaltten und zuvollnziehen.",
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                "text": "Wan aber wenig nutzen guette Satzungen zumachen, dha keine steiffe Handthabung darbeij durch die Obrigkeitt gepraucht wurdt, so wollen wir alle und jede Churf. Fürsten Stende und Obrigkeitten, auß Kaijs. Amptt mitt gnedigem ernst hiemitt vermantt, auch einem jeden gebotten und bevohlen haben. Dieß alleß, was oben auß guettem gemeinen Rath, auß erbaren gemeinnutzlichen unnd billichen Ursachen, beij dem Müntzwerck, wollbedachtlich gesetzt, dan auch was deßelben Müntzwercks wegen, in unserem Kaij. Müntz Edict, ordtnung unnd Abschieden, hiebevor zu Augspurg Speier und Franckfurtt Publicirtt, mitt sonderem hohen vleiß auch woll geordtnett, vestiglich zuhaltten und zuvollnziehen.",
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            "ner_text": "Und insonderheitt mandiren und bevelhen wir hiemitt allen unnd jeden Obrigkeitten, in unnseren und des heiligen Reichs, freij unnd Reichsstetten, in iren Stetten, vleißig auffmerckens zuhaben und zuverschaffen, das die hochschädliche Commercien mitt dem wucherlichen auffwechßlen steigeren, graneliren, vermüntzen, und verführen, deß Reichs Müntzen oder auch Silbers und aber dargegen mitt dem einführen oder underschleiffen frembder verbottenen, darzu theils gahr boesen sortten (alß Pauliner dreij Kreutzer und dergleichen mehr) keinem Burger noch handler, heimischen oder frembden, under was schein das auch erdacht werden möchte, verstattett, sonder das dargegen solcher ernst und straff, wie zu Speier, Anno siebentzig, und darnach zu Franckfurtt Anno Einundsiebentzig, verabschiedett auch unsere Kaiserliche darauff ervolgtte, und im heiligen Reich allenthalben verkündigte Mandata, ferners gebietten, ohnnachleßlich furgenohmen worden, damitt unß nicht ursach gegeben, gegen denjhenigen, so darin nachmalß seumig oder ungehorsamb befunden, durch unsere sondere Kaij. Commissarien selbst die hochnöttige, pilliche execution furgehen zulaßen. Derhalben zu forderlicher bestendiger vorttsetzung dießen alleß, wie oben verlautt, seindt wir endtschloßen, abermals unsere Kaij. Mandaten, verfaßen unnd außgehen zulaßen, unnd darin einem jeden, mitt ernst zu gebietten, allem dem jehnigen, was beij jetziger Reichsversamblung, auch hiebevor in unserem Kaiserlichen Müntz Edict, Augspurgisehen Speirischen und Franckfurttischen Abschiedt durch unß, mitt gemeinem Reichs beschluß, wolbedechtlich statuirtt und verabschiedt, schuldigen gehorsamb zuleisten, alleß beij Vermeidung unserer Kaij. Ungnadt, und anderen darin betrauertten straffen.",
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                "text": "Und insonderheitt mandiren und bevelhen wir hiemitt allen unnd jeden Obrigkeitten, in unnseren und des heiligen Reichs, freij unnd Reichsstetten, in iren Stetten, vleißig auffmerckens zuhaben und zuverschaffen, das die hochschädliche Commercien mitt dem wucherlichen auffwechßlen steigeren, graneliren, vermüntzen, und verführen, deß Reichs Müntzen oder auch Silbers und aber dargegen mitt dem einführen oder underschleiffen frembder verbottenen, darzu theils gahr boesen sortten (alß Pauliner dreij Kreutzer und dergleichen mehr) keinem Burger noch handler, heimischen oder frembden, under was schein das auch erdacht werden möchte, verstattett, sonder das dargegen solcher ernst und straff, wie zu Speier, Anno siebentzig, und darnach zu Franckfurtt Anno Einundsiebentzig, verabschiedett auch unsere Kaiserliche darauff ervolgtte, und im heiligen Reich allenthalben verkündigte Mandata, ferners gebietten, ohnnachleßlich furgenohmen worden, damitt unß nicht ursach gegeben, gegen denjhenigen, so darin nachmalß seumig oder ungehorsamb befunden, durch unsere sondere Kaij. Commissarien selbst die hochnöttige, pilliche execution furgehen zulaßen. Derhalben zu forderlicher bestendiger vorttsetzung dießen alleß, wie oben verlautt, seindt wir endtschloßen, abermals unsere Kaij. Mandaten, verfaßen unnd außgehen zulaßen, unnd darin einem jeden, mitt ernst zu gebietten, allem dem jehnigen, was beij jetziger Reichsversamblung, auch hiebevor in unserem Kaiserlichen Müntz Edict, Augspurgisehen Speirischen und Franckfurttischen Abschiedt durch unß, mitt gemeinem Reichs beschluß, wolbedechtlich statuirtt und verabschiedt, schuldigen gehorsamb zuleisten, alleß beij Vermeidung unserer Kaij. Ungnadt, und anderen darin betrauertten straffen.",
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            "ner_text": "Wir haben auch gemeinen Stenden, Räthen unnd Pottschafften, ein sonder außführlich, nützlich bedencken, dieß Müntzwesen betreffendt so Unß von sonderen Müntzverstendigen zukomen, darüber sich auch mitteinander zuunderreden gnediglich zustellen laßen, darin dan allerhandt vernunfftige mittel und wege, wie unser Kaij. Müntz Edict, unnd dessen Verbesserungen, noch daß inß werck mitt durchgehender gleicheitt zustellen, unnd darob zu haltten, angeregtt. Dieweil aber diesser Zeitt darvon beschließlich nichts gehandlett werden kan, alß haben wir unß auff der Stende, Rath und Abgesandten, guettachten gnediglich gefallen laßen, das darvon auff nechst furstehenden Kreiß und Probationtäge, mitt Rath der Müntzverstendigen tractirtt, auch darnach weitters zu obvermelttem Reichs Deputation tag, alle nottdurfft ferners bedacht, gehandeltt, unnd was daselbst beschloßen, öffentlich Publicirtt unnd verabschiedt werden soll.",
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                "text": "Wir haben auch gemeinen Stenden, Räthen unnd Pottschafften, ein sonder außführlich, nützlich bedencken, dieß Müntzwesen betreffendt so Unß von sonderen Müntzverstendigen zukomen, darüber sich auch mitteinander zuunderreden gnediglich zustellen laßen, darin dan allerhandt vernunfftige mittel und wege, wie unser Kaij. Müntz Edict, unnd dessen Verbesserungen, noch daß inß werck mitt durchgehender gleicheitt zustellen, unnd darob zu haltten, angeregtt. Dieweil aber diesser Zeitt darvon beschließlich nichts gehandlett werden kan, alß haben wir unß auff der Stende, Rath und Abgesandten, guettachten gnediglich gefallen laßen, das darvon auff nechst furstehenden Kreiß und Probationtäge, mitt Rath der Müntzverstendigen tractirtt, auch darnach weitters zu obvermelttem Reichs Deputation tag, alle nottdurfft ferners bedacht, gehandeltt, unnd was daselbst beschloßen, öffentlich Publicirtt unnd verabschiedt werden soll.",
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            "ner_text": "Demnach wir ferners zum funfften Articull unserer Kaij. Proposition, im Reichs Rath außfurlich vermelden laßen, was große unrichtigkeitten und Abgänge in des heiligen Reichs Matricul sich ereigen, auch jhe langer jhe mehr zunehmen, darumb auch dißmalß von ergentzung angeregter Matricul, dan auch vonn Exemption Moderation und daher interponirten Appellation Sachen geredt werden soltt. Inmaßen zu Speier Anno siebentzig von gemeinen Stenden, darvon tractirtt, aber darnach Anno siebentzig eins, von den deputirten Stenden, zu jetziger Reichsversamblung verschoben worden. Also haben Chur unnd Fürsten, auch andere Stende und abgesandten, so jetzigem Reichstag beigewontt, solche furgetragene Puncten, auch zur berathschlagung gezogen, dieselbige irer wichtigkeitt nach erwogen, auch wiederumb ersehen, was darüber mehrmals in furgangenen Reichsversamblungen, aber insonderheitt, im Jahr der minder Zall viertzig acht, funfftzig eins, funfftzig funff, sechtzig sechs zu Augspurg, Anno siebentzig zu Speier und Anno siebentzig eins zu Franckfurtt, mitt gemeinem Rath gehandeltt und verabschiedett unnd darauff ihr gehorsamblich bedencken unnß dahinn furpringen laßen.",
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                "text": "Demnach wir ferners zum funfften Articull unserer Kaij. Proposition, im Reichs Rath außfurlich vermelden laßen, was große unrichtigkeitten und Abgänge in des heiligen Reichs Matricul sich ereigen, auch jhe langer jhe mehr zunehmen, darumb auch dißmalß von ergentzung angeregter Matricul, dan auch vonn Exemption Moderation und daher interponirten Appellation Sachen geredt werden soltt. Inmaßen zu Speier Anno siebentzig von gemeinen Stenden, darvon tractirtt, aber darnach Anno siebentzig eins, von den deputirten Stenden, zu jetziger Reichsversamblung verschoben worden. Also haben Chur unnd Fürsten, auch andere Stende und abgesandten, so jetzigem Reichstag beigewontt, solche furgetragene Puncten, auch zur berathschlagung gezogen, dieselbige irer wichtigkeitt nach erwogen, auch wiederumb ersehen, was darüber mehrmals in furgangenen Reichsversamblungen, aber insonderheitt, im Jahr der minder Zall viertzig acht, funfftzig eins, funfftzig funff, sechtzig sechs zu Augspurg, Anno siebentzig zu Speier und Anno siebentzig eins zu Franckfurtt, mitt gemeinem Rath gehandeltt und verabschiedett unnd darauff ihr gehorsamblich bedencken unnß dahinn furpringen laßen.",
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            "ner_text": "Anfengklich soviel die Exemption Sachen, an unserem Kaij. Cammergericht, durch unseren Procurator Fiscall anhengig gemacht, berüren thut, ob woll dieselbigen favore imperij mehr zubefurdern, so seie doch in obbemeldtem Augspurgischem Abschiedt Anno viertzig acht publicirtt, ein solcher schleuniger richtiger Proceß, zu furderlicher Erledigung derselben Exemptionsachen (das nemblich, darin simpliciter et de plano tarn in petitorio quam in possessorio, zugleich zuverfahren, was auch einem jeden theil zubeweißen nöttig sein soll, und dan welchergestaltt darüber condemnado vel absolvendo cum onere vel sine onere zuerkennen ) beschreiben, das derselbig nitt zu verbeßeren. Derhalben laßen wir es bißhero auch dabeij bewenden, unnd wollen darauff ermeltten unseren Fiscall, unnd seinem Advocaten gnedigst bevolhen haben, in solchen Exemption Sachen, obgerürtter maßen zum schleunigsten zuprocediren, darzu dan auch Cammerrichter unnd Beijsitzer, mitt Abkürtzung aller gesuchter verzuglicheitt, inen zu Recht verholffen sein sollen.",
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                "text": "Anfengklich soviel die Exemption Sachen, an unserem Kaij. Cammergericht, durch unseren Procurator Fiscall anhengig gemacht, berüren thut, ob woll dieselbigen favore imperij mehr zubefurdern, so seie doch in obbemeldtem Augspurgischem Abschiedt Anno viertzig acht publicirtt, ein solcher schleuniger richtiger Proceß, zu furderlicher Erledigung derselben Exemptionsachen (das nemblich, darin simpliciter et de plano tarn in petitorio quam in possessorio, zugleich zuverfahren, was auch einem jeden theil zubeweißen nöttig sein soll, und dan welchergestaltt darüber condemnado vel absolvendo cum onere vel sine onere zuerkennen ) beschreiben, das derselbig nitt zu verbeßeren. Derhalben laßen wir es bißhero auch dabeij bewenden, unnd wollen darauff ermeltten unseren Fiscall, unnd seinem Advocaten gnedigst bevolhen haben, in solchen Exemption Sachen, obgerürtter maßen zum schleunigsten zuprocediren, darzu dan auch Cammerrichter unnd Beijsitzer, mitt Abkürtzung aller gesuchter verzuglicheitt, inen zu Recht verholffen sein sollen.",
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            "ner_text": "Was aber die andere dem heiligen Reich unnd in den Kreisen abgangene Stende, Prälaturen unnd Herschafften anlangen thutt, wie nemblich dieselbige wiederumb zur Richtigkeitt zupringen, oder doch zum wenigsten derselben anlagen zuerlangen ferners wie die Moderation, und Appellation Sachen zuerörttern, darvon sij gleichwoll, von gemeinen Stenden, auff andere Reichs tägen, aber insonderheitt Anno siebentzig zu Speier tractirt, auch sondere maß und ordtnung (was zuvorderst derentwegen in den Kreißen, zuerkuendigen, aber darnach auff dem zu Franckfurtt Anno siebentzig eins, angestellten Moderation und Deputation tag, weitters zuverrichten geweßen) Dardurch denselben Sachen, allenthalben einmall abzuhelffen, im Abschiedt begriffen.",
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            "ner_text": "Wiewoll nhun nicht ohn, das zuvordtsetzung solches Reichs Abschiedts, darnach Anno siebentzig eins, sondere Kreißtäge außgeschrieben, die beide angedeutte verordtnungen fuergangen, auch allerhandt bericht unnd erkuendigungen, in beiden anbevolhenen Puncten (die ergentzung der Matrikel, unnd dan die Moderationsachen belangent) von den ersten verordtnetten eingenhmen: Damitt dan die andere Verordtnetten zur bestimptten Zeitt, alß den ersten tag Junij ermeltts ein und siebentzigsten Jahrs, gehn Franckfurtt ankommen, was da in den Kreisen erkündigett, verschloßen mitt sich pracht, unnd in den Moderation Sachen (darbey gleichwoll auch zimbliche unrichtigkeitten und mengell, an den erkündigungen gespürtt) ex aequo et bono erkendt haben, darvon auch vonn wegen ettlicher Stenden, vermog Speirischen Reichs Abschiedts, appellirtt worden.",
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            "ner_text": "Derhalben, dieweil auch nachmalß, zu keiner ergentzung derselben Reichs matricel, zuschreitten, es seien dan zuvorderst, dieselbige mengell unnd impedimenta hinweg gethan, und neuere gebüerliche erkuendigungen, wie auch zu Speier verabschiedt gewessen, eingeholtt. Alß haben wir unns mitt ihnen den anwesenden Stenden, Rathen unnd Pottschafften, beij jetziger Reichsversamblung, wiederumb eines neueren Moderation unnd Deputation tags, zu endlicher Richtigmachung und ergentzung des Reichs Matricel, auff den ersten Julij und ersten Augusti, respective des siebenundsiebentzigsten Jahrs, in unsere und des heiligen Reichs statt Franckfurtt einzukommen, folgender gestaltt successive furzunehmen, verglichen.",
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            "ner_text": "Zum ersten, welche glieder oder Stende, demselben Kreiß endtzogen, oder sonsten abgangen, wohin sij oder dero Landen, Leuth unnd güetter, verwendett, zertheiltt, oder in andere wege endteußertt, dardurch dem Kreiß, unnd heiligen Reich, seine gebüerende anlagen unnd hielffen endtzogen. Dan ferners, da auch einicher Standt von seinen Landen, Leuth unnd guetter dahero derselb dem Reich gesteurett, abkommen, und derhalben moderation erhaltten hette, weme doch solche Landen, Leuth unnd guetter zugefallen, was unnd wieviel zu deß Reichs Kreijß und hielffen, darauff vermöge deraltten anschlege, in des heiligen Reichs matricul gestanden, oder aber was und wieviel nochmalß darauff nach billichen träglichen dingen und wertt derselben zulegen.",
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            "ner_text": "Zum dritten, da ettliche Stende, umb Moderation anhaltten, ire Ursachen unnd Gravamina, darumb sij Moderation bitten, im selben Kreiß, vermög neheren Speirischen Reichs Abschiedts haben wollen furpringen, oder auch furpracht, aber auß eingefallenen verhinderung, gnugsame erkundigung, bericht und beweißtumb, darüber nitt hatt mögen eingeholtt werden, oder aber da an Uberschickung dessen alles derselb Standt verabsaumbtt sein soltte, so sollen die verordtnetten, denselben beschwertten Standt, darüber nochmalß anhören, unnd also in allen dreijen puncten, allen grundt unnd gelegenheitt, innerhalb dreijer monatt, zum vleißigsten erkundigen darüber alß vonn Unnß verordtnette Kaij. Commissarien, amptts wegen, alle und jede erkundigte Zeugen, wie Recht mitt Citirung der Interessenten, da sie dieselbigen wüsten, abhoren, auch who nöttig, mitt zimblichen Poenen, darzu anhaltten, dan auch original schrifftliche urkunden, was unnd soviel sij derselben erfahren, oder Inen furpracht wurden, zu transsumiren, unnd derwegen gewönliche Compulsoriales solche zu ediren, und darauß die nottdurfft außziehen zulaßen gegen andere, soviel dieselbige zu Recht zuediren schuldig sein sollten, erkennen, und darauff mitt Recht simpliciteret de plano zuverfahren, in deme auch ein jeder, beij deme solche urkunden oder bericht zuerlangen, sich gebüerlichen gehorsambs erzeigen soll.",
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            "ner_text": "Unnd dan was sonsten weitters Zuergentzung und Richtigmachung der Matricul und Reichs- Anlagen dienlich sein möchte. Das alles sollen sij getreurlich erforschen, beschreiben, und darnach den anderen verordtnetten im selben Kreiß, zum ehesten woll verschloßen under iren Insigeln zuferttigen, so alß dan damitt auff den ersten obemeltten tag Julij auff gemeinen eines jeden Kreiß kossten, gehn Franckfurtt erscheinen, unnd in den Moderationsachen, neben anderen Kreißabgeordnetten Moderatoren, gleich wie jungst zu Speier, Anno siebentzig (und dabevor zu Augspurg, Anno viertzig acht, einundtfunfftzig, funffundtfunfftzig unnd sechtzig) auch statuirtt und verabschiedt worden, procediren, handlen und erkennen sollen, was da ex aequo et bono recht und billich sein möchte.",
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            "ner_text": "Solchem nach haben wir unnß mitt den Stenden und Abgesandten unnd sij sich mitt unß femers verglichen, das neben unseren ansehenlichen Kaij. Commissarien, so wir auff den ersten tag Augusti obbemeltt gehn Franckfurtt abzuordtnen willenß seindt, auch die sechs Churfursten, unnd dan alle Deputirte Fürsten unnd Stende, enttweder selbst, auf denselben ersten tag Augusti zu Franckfurtt erscheinen oder aber ire geschicktte Räth unnd Pottschafften, mitt vollem gewaltt daselbst hien gewißlich abfertigen sollen, so alß dan neben unseren Kaij. Commissarien von unseren alß Römischen Kaijsers auch Churfursten Fuersten und aller Stende wegen, vollen gewaltt unnd macht haben sollen solliche erneute, und alle vorige Appellationeß in Moderation Sachen anzuhören, darvon zu tractiren und darüber ex aequo et bono endtlich zuerkennen und zusprechen. Darneben allen unnd jeden von den Kreisen uberschicktten anderen bericht, erkuendigungen, unnd was sonsten weitters des heiligen Reichs notturfft, zu ergentzung unnd Richtigmachung der Matricul sein soll, mitt gebuerlichem vleiß zuersehen, zuerwegen, auch darüber ex aequo et bono zuerkennen und zustatuiren, darbeij es dan ohn alleß Appelliren oder Widerreden gelaßen, und darauff dieselbige Matricul ergentzt und richtig gemacht werden soll.",
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                "text": "Solchem nach haben wir unnß mitt den Stenden und Abgesandten unnd sij sich mitt unß femers verglichen, das neben unseren ansehenlichen Kaij. Commissarien, so wir auff den ersten tag Augusti obbemeltt gehn Franckfurtt abzuordtnen willenß seindt, auch die sechs Churfursten, unnd dan alle Deputirte Fürsten unnd Stende, enttweder selbst, auf denselben ersten tag Augusti zu Franckfurtt erscheinen oder aber ire geschicktte Räth unnd Pottschafften, mitt vollem gewaltt daselbst hien gewißlich abfertigen sollen, so alß dan neben unseren Kaij. Commissarien von unseren alß Römischen Kaijsers auch Churfursten Fuersten und aller Stende wegen, vollen gewaltt unnd macht haben sollen solliche erneute, und alle vorige Appellationeß in Moderation Sachen anzuhören, darvon zu tractiren und darüber ex aequo et bono endtlich zuerkennen und zusprechen. Darneben allen unnd jeden von den Kreisen uberschicktten anderen bericht, erkuendigungen, unnd was sonsten weitters des heiligen Reichs notturfft, zu ergentzung unnd Richtigmachung der Matricul sein soll, mitt gebuerlichem vleiß zuersehen, zuerwegen, auch darüber ex aequo et bono zuerkennen und zustatuiren, darbeij es dan ohn alleß Appelliren oder Widerreden gelaßen, und darauff dieselbige Matricul ergentzt und richtig gemacht werden soll.",
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            "ner_text": "Damitt aber zu kuenfftigem Deputation tag auch alle andere eingefallene impedimenta gentzlich aufgehebtt, auch sonsten die gantz nottige expedition diesser Sachen kunfftiglich, nitt mehr verhindert! noch eingestellt wurde, also auff gemeiner Stende unnd gesandten guettachten, setzen und wollen wir, demnach die vorige Moderatoren, darvon appellirtt, vonn ihren hern und Oberen irer pflicht und aide dergestaltt erlaßen, das sie deren ohnverhindertt was sie ex aequo et bono billich zu sein ermessen, votiren, und erkennen haben mögen, unnd derhalben mitt neueren Aiden beladen worden seindt, wie darvon in beiden Reich Abschieden zu Augspurg Anno viertzig acht, unnd funfftzigfunff gemacht, auch meldung beschicht. So sollen der Churfursten und aller Deputirten Fürsten und Stenden Rath unnd Pottschafften, so zu nechst bestimpttem Deputation tag abzuferttigen, zu dem gantzen werck sowoll Zuerledigung der Appellation Sachen, alß zuergentzung unnd entlicher Richtigmachung der Reichs Matricul, irer Pflicht unnd Aiden, vonn iren hern und oberen, obgehörttennaßen auch erledigett darvon glaubhafften schein fuer legen, unnd alßdan mitt neueren aiden beladen werden.",
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            "ner_text": "Da dan die Sachen nach angehörrter unnserer Kaij. Proposition, für die handt zunehmen, soll man alle preparatoria abgesondertt im Chur und Fürsten Rath abhandlen, mitt einander referiren, unnd darüber alttem löblichem prauch nach sie vergleichen. Aber darnach, da man die altte und neuere eingenohmene erkündigungen, zu dero ergentzung gehörig, dan auch die acta, aller appellation Sachen eröffnen, verlesen anhoören, darüber votiren, und beschließlich ex equo et bono, was da billich sein soll, decidiren und erkennen wollen, alß dan soll das alleß, in gesamptten gemeinen Räthen, auch in beijsein unserer Kaij. Commissarien, verrichtett, decidirt, und beim mehrers gelaßen werden soltten aber paria vota in einer oder mehr Sachen, über Versehens vorlauffen, deren man sich jha nitt vergleichen köntte, dha dan dasselbig an unnß, durch unnsere Kaij. Commissarien gelangett, seindt wir dessen gnedigsten erpiettens, unnsere Kaij. Resolution darüber zu eröffnen, unnd ermeltten unnsren Commissarien, ohnverlengtt zuferttigen zulaßen.",
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            "ner_text": "Wan auch zu Franckfurtt nechst diß dubium erregtt wordenn, welche Reichs Matricull für äugen zuhaben, darauff man sich im votiren unnd erkennen fundiren solle. Weil dan ohnverborgen, das die Matrickell im Jahr der minder Zall zwantzig eins, mitt rath unnd bewilligung gemeiner Stende auffgericht, für unnsere und des heiligen Reichs, gerechte unnd gewiste Matrickull zuhaltten, darvon auch in unnseren, und des Reichs Abschieden, Anno funfftzig eins, funfftzig sechs unnd sechtzig sechs, zu Augspurg publicirtt, meldung beschicht. So setzen unnd ercleren wir, das derselben Matrickull im votiren und erkennen zuvolgen unnd alle unnd jede Stende darin begriffen, beij demselben anschlegen zulaßen, was unnd soviel darahn, durch die vorige, im Jahr funfftzig, sieben und sechtzig, unnd ein undsiebentzig gewesene Moderatorn (doch den interponirten Appellationibus ohn nachteill) oder durch nechstkunfftige Moderatom oder auchb deputirten nitt geendertt wurde, darnach dan dieselbige erste Matrickei endtlich ergentzt, unnd richtig gemacht werdenn soll.",
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