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    "ner_text": "Dieweill aber neben anderen Verhinderungen, darumb man zur durchgehenden gleichhalttung nitt kommen mögen, auch daher nitt der geringster mangell erscheinen soll, das der Burgundisch Kreiß, unnd die Schweitzer irem Müntzschlagen, Probiren, reduciren, und anderen dingen, biß dahero nitt gevolgett, derhalben die Stende und gesandten sich erinnertt, was in demfall zu Franckfurtt Anno siebentzig eins, im selben Reichs Deputation Abschiedt, vom Vers. (Sintemal aber ettliche) biß zum Vers, (wir dan hinwiederumb) mitt sonderem ernst gesetzt, welche mittel dan sij auch sowoll gegen Burgundt, alß gegen den Schweitzeren, da sij zur billichen volge nitt zu vermögen, zubrauchen bedacht. Aber doch zuvermeidung solcher weittleuffigkeitt, seindt wir dessen gnedigen erpiettens, nochmalß unseren freundtlichen lieben Vetter, Schwager unnd Bruderer, den König zu Hispanien, freundlich zuersuchen, darneben die Regierung der Burgundischen Niederlanden, und dan die Schweitzer mitt gnedigem möglichen vleiß dahin zuvermahnen, derselben unserer, und deß heiligen Reichs Müntz ordtnung in allen stucken sich auch gemäß zuverhaltten, damitt sij selbsten nitt ursach geben, die andere obberürtte scherffere mittel gegen ihnen an die handt zunehmen, wie es dan im fall der Verweigerung nitt verpleiben kan, gleichfals seindt wir auch selbsterbiettig, in unseren anreinenden Königreichen und Erblanden, diesse verfuegung zuthun, damitt auch in denselben des Reichsmüntzen anderß nitt, dan vermög des Reichs Müntz Edicts und abschieden geben und genohmen werden. Setzen also demnach und bevelhen weitters das in allen und jeden Kreisen, die beide bestimptte Probationtege jahrlichs durch die Müntzstende besucht, die gemuntzte Sortten, wie sichs gebürtt probirtt, und was ferners im Müntz Edict und dessen Verbesserungen versehen, verrichtett werden sollen. Aber insonderheitt sollen alle Stende und Obrigkeitten, in den Kreisen, auff nechstkunfftigem Probationtag, mitt allem schuldigem vleiß und ernst daran sein, damitt dasjhenig, was solchem Kaij. Müntz Edict ordtnung, Augspurgischem, Speirischem und Franckfurttischem Abschiedt (furnemblich mitt ungebüerlichem müntzen), steigern, unterschleiffen, wucherlichem aufwechslen, verbrechen, außfuehren, und was deß mehr), zuwider furgenohmen, oder eingerißen, gantzlich abgeschafft, auch dargegen auff die verabschiedte mittell unnd poenfell verfahren und in deme niemandt ubersehen werde. Darumb die Kraiß und Stende, auch mitteinander guette Correspondentz wie es verabschiedt haltten sollen.",
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