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"ner_text": "Derhalben statuiren und bevelhen wir nochmalß, das solcher ordtnung abschiedt, dan auch unserem Memorialzettel, auff neherem Speirischen Reichstag und anderen seithero verrichter Visitation, sonderen Memorialen unnd Abschiedt, sowoll dem Collegio alß anderen gerichtsverwantten, underschiedlich zugesteltt, von einem jeden der gebüer gehorsamblich gelebtt, daß auch keine andere presentirte Personen, dan die enttweder der altten Religion, oder aber der Augspurgischen Confession, sich gemeß verhaltten, von dem Collegio auffgenohmen und das im auffnehmen, sonsten der Religion und anderer qualition wegen, stracks auff die ordtnung im dritten tittul des ersten theils, und nechstem Speirischen Reichsabschiedt gesehen und gangen werden soll. Da auch jemandt im Collegio befunden wurdt, der sich in denen Dingen die einem Cammerrichter, oder seinem ampttsverweser anzuordtnen und zuverrichten gepüertt widersetzen, oder auch mißverstandt und Widerwillen under den Personen zuerwecken, sich beflißen, oder auch sonsten ungebürlich sich bezeigen wurdt, das gegen demselben mitt ernstlichem einsehen nitt allein von unseren Kaij. Commissarien und andern Visitatorn, sondern auch vom Cammerrichter selbst, in beijseyn zweijer oder dreijer Beijsitzer, oder auch darnach mitt anderm Ernst, inmaßen in der ordtnung im funfften Titul des ersten theils, austruecklich statuirtt, in einem und dem andern wege verfahren, und demselben ohn allen respect der Personen, stracks nachgesetztt werden soll. Wan auch unsre lieben Neue und Churfurst der Ertzbischoff zu Maintz, zur jährlichen Visitation unsers Kaij. Cammergerichts, alß Ertzcantzler seine qualificirte abgesandten allemahl schicken, und dan ein Fürst oder Furstenmessige Person selbst persönlich erscheinen muoß, so soll ermelttem hatten Ertzbischoffen, neben einem vom Adel, und seinem Cantzier, noch einen gelertten Rath zu solcher Visitation abzuordtnen dan auch dem visitirendenn Fürsten, oder Fuerstmessigen, auch zwen qualificirte Rath, zu sich im Rath zunehmen, freij unnd bevor stehen.",
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