GET /api/ner-sample/45755/?format=api
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    "ner_text": "Zum Andern haben wir die Stende und Abgesandten, gnediglich erinneren laßen, was jungst zu Speier auff gehalttenem Reichstag zumehrer handthabung des Landtfriedens, auch forttsetzung dessen executionsordtnung (damitt doch die hochschädtliche mißpräuch im werben und durchführen der Kriegsleuth, mitt Landtverderblichem Schäden des gemeinen Mans endtlich abgeschafft werden soltten) wolbedachtlich statuirtt. Ob dan woll wir unnß keins anderen versehen, dan das demselben durchauß gehorsamblich gelebtt worden sein soltte. So seije doch sowoll unß alß den Stenden und Pottschafften unverborgen, wie dasselbig seithero von ettlichen in windt geschlagen, so da ohn gebüerlichs anzeigen beij unnß dan auch ihn furgehende Leistung schuldigter verburgtter Caution in den Craisen nitt allein Kriegsleuth ires gefallenß im heiligen Reich geworben, unnd durchgefüertt sonder auch an vielen ortten, die Arme leuth, so sij antroffen, mitt stilleger, atzung, nahm und Raube, zum äußersten beschwerdt, und sonsten nhur zuviel unleidtlicher weiß gebärrtt. Derhalben wir an sij die Staende und abgesandtn, gnediglich begeren laßen, solche thatthandlungen auch zur berathschlagung zuziehen, und ihr Rattlich guettachten, was nhunmehr dagegen furzunehmen, unß gehorsamblich zu vermelden.",
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