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"ner_text": "Die Obristen, Rittmeister, Hauptt und andere bevelchsleuth, die seien hohen oder nideren stantts, so frembden Potentaten, Teutsch Kriegsvolck zu werben begeren, sollen in allwegen (es hab der Potentatt beij unnß ansuchens wie oben verlautt, gethan oder nitt) schuldig sein, ehe unnd zuvor sij einige kriegsleuth annehmen, und in Anzug pringen, unnß solchs ir fürhaben auch zu verstendigen, namblich welchen Potentaten, und wieviel Kriegsvolck sij werben, und in Anzugk bringen wollen, mitt versprichnuß das der musterplatz und musterung außerhalb des heiligen Reichs, und dessen angehörigen schirmbsverwandten, grundt boden und obrigkeit gehabten werden, die Kriegsleuth iren fueß auff deß Reichs und dessen angehörigen schirmbsverwantten boden, keins wegs es seij defensive oder offensive mitt gegenwehr oder angreiffen setzen, auch ehe sij widerumb im abziehen, deß Reichs und dessen schirmbsverwantten boden langen, getrennett, einzig oder Rottenweiß, aber Hauffenweiß keinßwegs ziehen sollen, und dan das sij gnugsam verbürgtte caution mitt Stenden im Reich gesessen, vermog des Reichsabschieden, den Kreiß Obristen, zu und nachgeordtnetten, in deren Kreiß und Landen geworben, oder der an- und durchzug furgehen möcht zuvorderst thun wollen.",
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