GET /api/ner-sample/67704/?format=api
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    "ner_text": "XII. Es sollen alle Officierer / Fußgänger / Reuter / Dragoner / Knechte / Bediente / Untergebene und andere / so kranck / oder verwundt / also nicht im Stand wären / mit der Besatzung abziehen zu können / biß zu ihrer völligen Genesung in der Stadt Bethune in ihren Wohnungen / wie auch in denen Spittällern / darinnen sie anjetzo seynd / verbleiben / dann solle ihnen Beth / Fahrnussen / Lebens und Artzney Mittlen / nach Erfordernuß ihres Stands / auff Kosten deren Alliirten verschaffet : dieselbe in denen Spittallern auf Weiß und Manier / wie in denen Königlichen Spittällern sonsten solche zu verpflegen die Gewohnheit ist / gehalten : nicht weniger die Commissarien / Leib und Wund Artzten / Apoteckere / nebst übrigen Bedienten / und bey erwehnten Orten nötig verordneten Personen / welche man in der Stadt zu Verpflegung derer Krancken und Verwundten hinterlassen wird / wann selbe im Stand und zur Abreyß tüchtig / auff Unkosten deren Alliirten / mit nötigen Gefährt und Paß Brieffen / doch ohne Bezahlung / versehen : und mit sicherer Bedeckung nach Atrecht / oder einer andern ihnen beliebigen Stadt / samt Knechten und Haabschafften / begleitet werden.",
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