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"ner_text": "Dito wurde allhier / auff Jhrer Röm. Kayserl. auch zu Hungarn und Böhaim Königl. Majestät / Ertz Hertzogens zu Oesterreich / ꝛc. ꝛc. unsers allergnädigsten Herrn und Lands Fürsten / allergnädigste Verordnung / jedermänniglich angedeutet : Demnach unter weyland der glorwürdigsten Regierung des in Gott abgeleibten Kaysers und Lands Fürsten / den 12. Octob. 1696. und den 5. Febr. 1701. alle hohe Spiel / und insonderheit die Bassette, Trenta Quaranta, der so genannte Lands Knecht / und dergleichen / wie auch das heimblich hohe Winckel Spielen ( es seye mit Karten / oder anderer Manier ) bey Vermeydung schwerer Straff und Ungnad verbotten worden; Als haben Jhre Römische Kayserl. Majestät in allergnädigster Betrachtung / daß bey dergleichen hochen Spielen / so grosses Ubel / Schaden / Fluchen / Schelten und Gottslästern verursacht werden / obangezogene hievon schon publicirte Kayserl. und Lands Fürstliche Befehl und Verbott / damit der gerechte Zorn GOttes nicht erwecket / und schwäre Straffen über Leuth und Land verhenget werden möchten / nicht allein hiermit wiederholen / und allerdings bekräfftigen / sondern auch dahin verschärffen wollen / daß über ob bestättigte Befehl und Verbott / bey ferners betrettendem Bassette Spiel / der Tailleur umb 1000. Ducaten / andere Mitspieler aber / jeder umb 1000. Rthlr. nicht weniger der Hauß oder Quartiers Jnnhaber / auß dessen Uberseh und Zulassung / wo dergleichen verbottenes hoches Spiel geschicht / ebenfalls umb 1000. Ducaten / der es aber in Geld nicht zu bezahlen hat / am Leib gestrafft / dem Anbringer jedesmahl ein Drittel von der aufferlegten Straff gereichet / und dessen Nahmen allerdings in Geheim gehalten werden solle ꝛc.",
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"text": "Dito wurde allhier / auff Jhrer Röm. Kayserl. auch zu Hungarn und Böhaim Königl. Majestät / Ertz Hertzogens zu Oesterreich / ꝛc. ꝛc. unsers allergnädigsten Herrn und Lands Fürsten / allergnädigste Verordnung / jedermänniglich angedeutet : Demnach unter weyland der glorwürdigsten Regierung des in Gott abgeleibten Kaysers und Lands Fürsten / den 12. Octob. 1696. und den 5. Febr. 1701. alle hohe Spiel / und insonderheit die Bassette, Trenta Quaranta, der so genannte Lands Knecht / und dergleichen / wie auch das heimblich hohe Winckel Spielen ( es seye mit Karten / oder anderer Manier ) bey Vermeydung schwerer Straff und Ungnad verbotten worden; Als haben Jhre Römische Kayserl. Majestät in allergnädigster Betrachtung / daß bey dergleichen hochen Spielen / so grosses Ubel / Schaden / Fluchen / Schelten und Gottslästern verursacht werden / obangezogene hievon schon publicirte Kayserl. und Lands Fürstliche Befehl und Verbott / damit der gerechte Zorn GOttes nicht erwecket / und schwäre Straffen über Leuth und Land verhenget werden möchten / nicht allein hiermit wiederholen / und allerdings bekräfftigen / sondern auch dahin verschärffen wollen / daß über ob bestättigte Befehl und Verbott / bey ferners betrettendem Bassette Spiel / der Tailleur umb 1000. Ducaten / andere Mitspieler aber / jeder umb 1000. Rthlr. nicht weniger der Hauß oder Quartiers Jnnhaber / auß dessen Uberseh und Zulassung / wo dergleichen verbottenes hoches Spiel geschicht / ebenfalls umb 1000. Ducaten / der es aber in Geld nicht zu bezahlen hat / am Leib gestrafft / dem Anbringer jedesmahl ein Drittel von der aufferlegten Straff gereichet / und dessen Nahmen allerdings in Geheim gehalten werden solle ꝛc.",
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