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    "ner_text": "3 Damit der Generalgouverneur dem Zwecke seiner Sendung und den wichtigeren Angelegenheiten des Königreiches sich umso ungestörter widmen könne, haben die Statthalter, Statthaltereien und Finanzlandesbehörden, dann die von dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten ressortierenden selbständigen Landesbehörden von den an die Zentralbehörden vorzulegenden Berichten nur jene im Wege des Generalgouverneurs unter offenem Siegel zu leiten, welche a) organische oder legislative Einleitungen und Verfügungen, die der Genehmigung der Zentralregierung vorbehaltenen Vereinsangelegenheiten oder sonst Verhandlungen von allgemeiner Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit betreffen; b) die Vorschläge wegen Verleihung der geheimen Ratswürde, dann wegen Bewilligung von Standeserhöhungen oder Auszeichnungen; c) die Vorschläge für die der höheren Ernennung vorbehaltenen Dienstesstellen; hievon im Bereiche der Kontrollbehörden jedoch nur jene für die Vorsteher und Vizevorsteher der Landesbuchhaltungen; dann die Vorschläge für die nicht dem Wirkungskreise des Generalgouverneurs überlassenen Pfründen und für Bischofsitze; d) Disziplinar- und Gnadenbehandlungen der Staatsbeamten und Diener, insofern solche die dem Generalgouverneur übertragene Befugnisse überschreiten; e) Verhandlungen über Eröffnung neuer Verbindungslinien zu Wasser und zu Land und über Festsetzung von Fahrordnungen und Kurse für Post-, Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsverbindungen; f) Verhandlungen über größere und wichtigere Bauführungen, die der höheren Bewilligung unterliegen; g) alle jene Verhandlungen, deren Vorlage an seine Person der Generalgouverneur ausdrücklich anzuordnen gefunden haben wird.",
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