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    "ner_text": "Darinnen hatt man erstlich referirt, das der chur unndt fursten rahtt ihrer Mt. auf 6 jahr lang jahr- liche 10 monatth bewilliget. Thut in summa 60 monatth einfaches römerzugs, dergestallt das hieran ietzt könftig Marthini 5 monatt unndt daran alle jahr zue zweyen fristen, alls halb Laetare unndt halb Nativitatis Mariae, biß auf das 82. jahr 10 monatth sollten erlegt werdten. Im fall aber der türckische kayßer aigner persohn oder ein beeglerbeeg Ungeren uberziehen würdte, sollten uber diße 10 monatth noch andere 10 monatth betzahlt werdten. Mit belegung der unterthannen sollte es nach ihrer Mt. replica undt dem anno 66 zue Augspurg ergangenen abschiedt gemees gehallten werdten. Obe aber das Reich seine äigene pfenning unndt rittmeisteren ordtnen sollte, sollte von den gesanndten ihren herren unndt oberen relation geschehen, auf könftigen deputation tag davon zueschließen. Inmittels sollte man ihr Mt. bitten, die frontiren auf das beste zuvorsehen, diße hülffe woll anzuelegen, das die kriegsleuth mit guttem geldt, nicht mit korn oder wein betzahlt würdten. Item das ihre Mt. auch andere christliche potentaten umb hulff er- suchen wollte, deß Reichs so vill muglich zuverschonen. Die drey landtschafften Steyr, Kärndten unndt Crain betreffendt sollte es bei vorigem bedencken bleiben unndt ihrer Mt. heimgesetzt werdten. Davon auch im abschiedte meldung geschehen sollte.",
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