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    "ner_text": "Die erste den gemeinen landtfridten anlangendt war diß inhallts, es hette ihre Mt. aus gemeinen ständten relation die warheit sein befundten, das an den alberäith verfasten fridtens constitutionen undt darauf anno 66 zue Augspurg undt anno 70 zue Speyr erfolgtem zuesetzen nichts zuverbeßeren, sondern das es allein an der execution biß daher etwa gemangellt unndt man dißen gutten gesezen unndt ordtnungen nicht nachkommen, da etwa die werbung deß kriegs volckhs mit solcher gescheindigkeit zuegangen, das deßelben ihre Mt. nicht gewahr wordten biß das kriegsvolckh auf die bei unndt in anzug kommen. Wölle derowegen eine notturft sein, diße hillsame ordtnungen nicht allein auf dem bloßem buchstaben verbleiben zue laßen, sonderen zueerhalltung ihrer Mt. undt deroselben mandaten authoritet undt verhüettung unwiderbringlicher zerruttung alles politischen regiments mit würckhlicher execution unndt straffe der verbrecher hindan gesetzt allen affect zuvolziehen, zue welchem ihre Mt. die anweßendten churfursten unndt ständte undt der abweßendten bottschafften undt das dieselben ihr ferrner guttachten hierüeber verfaßen unndt ihrer Mt. fürderlich zuestellen wollten, freundtlich gnedig unndt genedigst vermant haben wollten. Was sonsten bei dißem artikel wegen erhalltung der erlittenen schäden, auch gütter verfaßung der cräißen bedacht wordten, darbei ließe es ihre Mt. gern verbleiben. Allein das es mit voltziehung nechster abschiedte nicht gefeyert würdte.",
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