GET /api/ner-sample/48802/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"url": "https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/48802/?format=api",
"ner_text": "Des abts assecuration halben dorinne gemelt, das erß nicht rechnen oder stechen soll, taug auch nicht, sagt der bischoff, cum fuerit concursus armorum und einer beschedigt worden wehre, das eß dobey bliebe. Den abt wiederlegt es aber. Und sicht man praeterea, wie die sache so geschwinde ex tempore zugangen. Und ist die vormutung, daß es fur der zeit. Also sey gescheidt und mit dem abt dohin gedacht worden: Vogel iß oder stirb. Und haben den abten nicht horen wollen. Ist ihm also defensio naturalis ex qua totus actus debeat cassari vorbottenn. Bestehen auch semptlich, das sie ihm im gantzen lande nitt haben leiden wollenn. Und ist solches vom bischof zu befrömbden. Und ob gleich der bischof sich uf die ritterschaft entschuldigen wil, kan nicht paßiren zu dem competitum exeptio qua metus causa in tertium possessorem. Und weil dem bischof vom abt die coadutorey abgeschlagen, hat erß sollen dobey bleiben laßen. Auch seind des bischofs entschuldigung ubel stafiret, das er nicht ufm reichstag khommen und hat ihn nur dieße sache ufgehalten. Und halten ohn vorgriff der herrn concludendo dofur, quod fuerit metu oppressis, der abt praeterea ist vom bapst nicht in die handtlung gewilligt, ideo actus nullus.",
"ner_sample": {
"text": "Des abts assecuration halben dorinne gemelt, das erß nicht rechnen oder stechen soll, taug auch nicht, sagt der bischoff, cum fuerit concursus armorum und einer beschedigt worden wehre, das eß dobey bliebe. Den abt wiederlegt es aber. Und sicht man praeterea, wie die sache so geschwinde ex tempore zugangen. Und ist die vormutung, daß es fur der zeit. Also sey gescheidt und mit dem abt dohin gedacht worden: Vogel iß oder stirb. Und haben den abten nicht horen wollen. Ist ihm also defensio naturalis ex qua totus actus debeat cassari vorbottenn. Bestehen auch semptlich, das sie ihm im gantzen lande nitt haben leiden wollenn. Und ist solches vom bischof zu befrömbden. Und ob gleich der bischof sich uf die ritterschaft entschuldigen wil, kan nicht paßiren zu dem competitum exeptio qua metus causa in tertium possessorem. Und weil dem bischof vom abt die coadutorey abgeschlagen, hat erß sollen dobey bleiben laßen. Auch seind des bischofs entschuldigung ubel stafiret, das er nicht ufm reichstag khommen und hat ihn nur dieße sache ufgehalten. Und halten ohn vorgriff der herrn concludendo dofur, quod fuerit metu oppressis, der abt praeterea ist vom bapst nicht in die handtlung gewilligt, ideo actus nullus.",
"entities": []
},
"ner_ent_exist": false,
"ner_ent_type": null,
"ner_source": "https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/7/?format=api"
}