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"ner_text": "Von den kfl. trierischen haben wir eines theils vertraulich vornohmen, wie sie in disen sachen irem gnedigsten Herren ir bedencken dohin eröffnet, das ires besorgens unter acht und virtzigk monat die km. sich nicht abgütten lassen wurde, weil aber etzliche vil stende ire beschwerung wegen der erliddenen durchzuge erduldeten teuerung itzo vorstehendem schaden des weins, abgange der hendel und gewerbe, auch anderer vilfeltiger obligen halb zum hefftigsten und eusersten erinnern und antzihen, so wirt in zweivel gestelt, ob nach itziger beschener replica der km. nach sechtzehen monat und also in allem zwey und dreissig monat, sechtzehen zur beharlicher, die andern sechtzehen aber zur eilenden hulffe, furzuschlagen, domit man bei den andern stenden soviel desto mehr entschuldigt, und do alsdan ire Mt. abermals domit nicht zufriden sein wolte, das ferner auf acht und virtzigk monat entlich fortgeruckt, und dobei geblieben werden solte, welche halb zu der eilenden, der ander halbe theil zur beharlichen hulffe zuvormitteln und die bezalung auf sechs jhar zurichten, jedes jhars acht monat auf zwene termin zuerlegen, doch das die beharliche hulffe der km. nicht ehe gevolget werde, es erfordere es dan die furstehende gefahr und notturft, welchs dan auf einem deputation tage erwogen und ercleret werden solle. Mitler zeitt solte solche contribution bey etzlichen stedten oder fursten hinderlegt bleiben, und one vorgehent erörtterung eins deputation tagsbeschlusses der km. dovon nichts zukommen.",
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"text": "Von den kfl. trierischen haben wir eines theils vertraulich vornohmen, wie sie in disen sachen irem gnedigsten Herren ir bedencken dohin eröffnet, das ires besorgens unter acht und virtzigk monat die km. sich nicht abgütten lassen wurde, weil aber etzliche vil stende ire beschwerung wegen der erliddenen durchzuge erduldeten teuerung itzo vorstehendem schaden des weins, abgange der hendel und gewerbe, auch anderer vilfeltiger obligen halb zum hefftigsten und eusersten erinnern und antzihen, so wirt in zweivel gestelt, ob nach itziger beschener replica der km. nach sechtzehen monat und also in allem zwey und dreissig monat, sechtzehen zur beharlicher, die andern sechtzehen aber zur eilenden hulffe, furzuschlagen, domit man bei den andern stenden soviel desto mehr entschuldigt, und do alsdan ire Mt. abermals domit nicht zufriden sein wolte, das ferner auf acht und virtzigk monat entlich fortgeruckt, und dobei geblieben werden solte, welche halb zu der eilenden, der ander halbe theil zur beharlichen hulffe zuvormitteln und die bezalung auf sechs jhar zurichten, jedes jhars acht monat auf zwene termin zuerlegen, doch das die beharliche hulffe der km. nicht ehe gevolget werde, es erfordere es dan die furstehende gefahr und notturft, welchs dan auf einem deputation tage erwogen und ercleret werden solle. Mitler zeitt solte solche contribution bey etzlichen stedten oder fursten hinderlegt bleiben, und one vorgehent erörtterung eins deputation tagsbeschlusses der km. dovon nichts zukommen.",
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