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"ner_text": "Ergentzung betreffendt: Demnach dem jenigen, so anno 70 verabschidet, nit allerdings nachgesetzt, so halten sie darfür, daß der fürgeschlagen modus nochmals ins werck zurichten, die erkundigungen fürnehmmen, den moderatoribus zuzuschicken, die moderatores sollen auß den craysen genummen werden. Waß dann die sachen anlangt, in welchen appellirt worden oder künftig noch möchte appellirt werden, möcht man sich einer deputation vergleichen und solten dieselbe drey monat darnach zusammen khummen und erkhennen. Man möcht sich auch mit den churfürstlichen vergleichen, daß die umb befürderung willen, die sachen und acta sämptlich abgelesen und referirt wurden. Demnach auch die räth, so darzuo verordnet, hievor der eyd nit erlassen, derwegen nit procedirt werden khonden, so soll solches auf dißmal geschehen, auch die gesandte genugsame gewält mitbringen. Die mengel, so zu Franckfurt fürkhummen, zuerfüllen. Der zeit und orts halben bleib man bey dem abschidt anno sibentzig. Dem appellirenden soll ohnbenummen sonder zugelassen sein, ire gravamina fürzubringen, auch daß jenig, so hievor nit deducirt were, wann etwas neuwes fürgefallen. Wann der mehrertheil erschein, soll er ohn geacht etlicher außbleibenden procediren.",
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