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"ner_text": "Interesse hievon, und zwar à 3 1/2 pro Cento ab auf Sonnenw. 1780 ab 50 fl auf Sonnenw. 1781 aber ab ganzen 70 fl verfallen 4 fl 12 x Ratum von Sonnenw. 1781 ab 1/2 Jah 1 fl 13 1/2 x Dem Nachbar Joseph Amhof fir in das Urbar Amt zu Ehrenburg Anstatt den Ableiber, und dessen Vorfahrer gemachte à Conto Zahlungh nebst 20 x Zöhrung 14 fl 20 x Veit Arnold Anderler zu Näsen hat dem Ableiber seinem Bruder nach eigener, und anderen Eingeständniß die sogenante Kääser Wiesen zu Aschbach gelegen um 160 fl Kaufschilling à 3 1/2 pro C. Verzinslich mittelst beedseitig mündlich Einverständnis zu kaufen gegeben, daran hat Verkaufer einen Gulden Leukauf empfangen, die dem Mayr zu Näsen gebührende Einstands Recht abgekaufet, und indessen der Ableiber solche Wiesen pro anno 1781 genossen, hingegen ist solcher Kauf bis anhero bey Alträsnerischer Gerichtschreiberei nicht protocolliert worden. Nun haben der einsmalige Verkfr Veit Arnold 19 fl 45 1/2 x",
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"text": "Interesse hievon, und zwar à 3 1/2 pro Cento ab auf Sonnenw. 1780 ab 50 fl auf Sonnenw. 1781 aber ab ganzen 70 fl verfallen 4 fl 12 x Ratum von Sonnenw. 1781 ab 1/2 Jah 1 fl 13 1/2 x Dem Nachbar Joseph Amhof fir in das Urbar Amt zu Ehrenburg Anstatt den Ableiber, und dessen Vorfahrer gemachte à Conto Zahlungh nebst 20 x Zöhrung 14 fl 20 x Veit Arnold Anderler zu Näsen hat dem Ableiber seinem Bruder nach eigener, und anderen Eingeständniß die sogenante Kääser Wiesen zu Aschbach gelegen um 160 fl Kaufschilling à 3 1/2 pro C. Verzinslich mittelst beedseitig mündlich Einverständnis zu kaufen gegeben, daran hat Verkaufer einen Gulden Leukauf empfangen, die dem Mayr zu Näsen gebührende Einstands Recht abgekaufet, und indessen der Ableiber solche Wiesen pro anno 1781 genossen, hingegen ist solcher Kauf bis anhero bey Alträsnerischer Gerichtschreiberei nicht protocolliert worden. Nun haben der einsmalige Verkfr Veit Arnold 19 fl 45 1/2 x",
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"ner_text": "8 und die Tochter Margreth nebst Ihren Anweiser neuerlich dahin sich vereinbahret, solchen Kauf in allweg gelten zu lassen, und deshalben die Aufrichtung bey ordentlicher Gerichtschreiberei eheistens zu vollbringen, in Ansehung dessen hat Verkfer auf nechst kommend Sonnenw. anno dies die 160 fl Kaufschlling baar habhaft zu werden anverlanget, pro anno 1781 aber mit denen hievon à 3 1/2 pro Cento verfallenen Interessen sich begnüget per 5 fl 36 x Weiters hat derselbe um baares Anlehen anzuforden einen Verbliebenen Rest per 5 fl Dem Hanns Baur Wirth in Wiellenbach fir 21 Schaff, und 2 0chsen Alpen Lohn 4 fl 28 1/2 x Dem Tharrer Bsecher N. Schräfel um hergelichens Geld 27 fl Dem Hanns Stainer Weber zu Oberollang ausständigen Wircker Lohn 5 fl 47 fl 4 1/2 x",
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"text": "8 und die Tochter Margreth nebst Ihren Anweiser neuerlich dahin sich vereinbahret, solchen Kauf in allweg gelten zu lassen, und deshalben die Aufrichtung bey ordentlicher Gerichtschreiberei eheistens zu vollbringen, in Ansehung dessen hat Verkfer auf nechst kommend Sonnenw. anno dies die 160 fl Kaufschlling baar habhaft zu werden anverlanget, pro anno 1781 aber mit denen hievon à 3 1/2 pro Cento verfallenen Interessen sich begnüget per 5 fl 36 x Weiters hat derselbe um baares Anlehen anzuforden einen Verbliebenen Rest per 5 fl Dem Hanns Baur Wirth in Wiellenbach fir 21 Schaff, und 2 0chsen Alpen Lohn 4 fl 28 1/2 x Dem Tharrer Bsecher N. Schräfel um hergelichens Geld 27 fl Dem Hanns Stainer Weber zu Oberollang ausständigen Wircker Lohn 5 fl 47 fl 4 1/2 x",
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"ner_text": "Dem Knecht Peter N. an auf Lichtmessen zu bezahlenden Lidlohn, und annoch abzugebenden Gewand 6 fl 36 x Dem Buben ingleichen über 2 fl Lohn, welchen die Tochter Margreth schon anderweit ersetzter in Handen, noch 3 fl 30 x dem kleineren Buben Lohn 1 fl der diern Maria N. ingleichen Lohn 6 fl 12 x der Tochter Margreth um baar dem Vater gegebenes darlehen 6 fl In das fürstlich gdge Oberamt wird der Grdzins de anno 1781 einsmalen ausgesetzt mit 12 fl In das Urbar Amt zu Ehrenburg in Zöhend ausstand einschlüsslich 1780 21 fl 5 x und die Weitere Schuldigkt wo anno 1781 per 5 fl 37 x zusamen 26 fl 42 x Denen Peter Mutschlechnerischen Erben in Taufers auch benannten Zöhend in Anschlag per 19 fl 27 1/2 x 81 fl 27 1/2 x",
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"ner_text": "9 In dem Löblichen Pfarr Widum zu Ollang auch fir Zöhend zu Geld nach dem Inventärischen Tax gerechnet 4 fl 18 x dem Löblichen Gotts Haus zu Näsen 32 x dem Pfarr messner zu ollang Wetter Leut Korn 31 1/2 x Dem Peter Kofler Wierer an incl. 1781 ab 3 Jahren per jährlich 30 x von einem Wald ausständigen Grundzins 1 fl 30 x Mehr demselben um über beschehen Augleichung 2 St. Erbsen fir 2 St. Waitzen noch ein St. W Dem Jakob Baumgartner an jährlichen Grdzins per 42 x ab 3 Jahr incl. 1781 2 fl 6 x Dem Anton Mayr Wirth zu Neunhäusern fir bey der Inventur gehabter Zöhrung 7 fl 34 x zu diesfälligen Oberkeit, Schberei, und Zöhrungs Unkosten werden einsmaln gegen haltende Rechnungch ausgeworfen 80 fl — x 96 fl 31 1/2 x",
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"text": "9 In dem Löblichen Pfarr Widum zu Ollang auch fir Zöhend zu Geld nach dem Inventärischen Tax gerechnet 4 fl 18 x dem Löblichen Gotts Haus zu Näsen 32 x dem Pfarr messner zu ollang Wetter Leut Korn 31 1/2 x Dem Peter Kofler Wierer an incl. 1781 ab 3 Jahren per jährlich 30 x von einem Wald ausständigen Grundzins 1 fl 30 x Mehr demselben um über beschehen Augleichung 2 St. Erbsen fir 2 St. Waitzen noch ein St. W Dem Jakob Baumgartner an jährlichen Grdzins per 42 x ab 3 Jahr incl. 1781 2 fl 6 x Dem Anton Mayr Wirth zu Neunhäusern fir bey der Inventur gehabter Zöhrung 7 fl 34 x zu diesfälligen Oberkeit, Schberei, und Zöhrungs Unkosten werden einsmaln gegen haltende Rechnungch ausgeworfen 80 fl — x 96 fl 31 1/2 x",
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"ner_text": "10 Davon aber hat noch weiters zukommen die Wittwenliche Entrichtung Diesfalls weiset die vor Löblicher Gerichtsschreiberei Alträsen von der Mutter, und Wittwe Elisabeth Pranterin gegen Ihren abgeleibten Ehevogt Joseph Arnold beschehene und oberkeitlich gefertigte Einbekanntniss ddo 24ten August 1767 dass Selbe an eigenen Vermögen demselben zugebracht habe. 500 fl Die weiteren Wittwen Sprüche und was weiters an Morgengab beyberühren mechte, so haben sich beede Töchter nebst Ihren verpflichten Anweiseren zu Erweisung all schldiger Erkäntlichtkt gegen Ihrer Mutter dahin erkläret, diese auch sich damit vollständig begnüget, daß derselben noch ein weiteres Käpitäl bey gegenwärtiger Verlassenschaft zu ersuchen angewiesen werden per 200 fl — x Welch beed vorstehende Käpitäls",
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"text": "10 Davon aber hat noch weiters zukommen die Wittwenliche Entrichtung Diesfalls weiset die vor Löblicher Gerichtsschreiberei Alträsen von der Mutter, und Wittwe Elisabeth Pranterin gegen Ihren abgeleibten Ehevogt Joseph Arnold beschehene und oberkeitlich gefertigte Einbekanntniss ddo 24ten August 1767 dass Selbe an eigenen Vermögen demselben zugebracht habe. 500 fl Die weiteren Wittwen Sprüche und was weiters an Morgengab beyberühren mechte, so haben sich beede Töchter nebst Ihren verpflichten Anweiseren zu Erweisung all schldiger Erkäntlichtkt gegen Ihrer Mutter dahin erkläret, diese auch sich damit vollständig begnüget, daß derselben noch ein weiteres Käpitäl bey gegenwärtiger Verlassenschaft zu ersuchen angewiesen werden per 200 fl — x Welch beed vorstehende Käpitäls",
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"ner_text": "12 Besitz Ueberlassung und Besitzes UeberEntrichts Vertrag lass- und respective Entfir Märgreth Arnoldin richts Vertrag von Maria Arnoldin Nämlichen und Erstens Wird hiemit der Tochter Margreth Arnoldin mit Einfluss Ihres Anweisers Georg Bergmeisters Von der Schwester Maria, und Ihren Anweiser Veit Arnold hiemit eigenthumlich abgetretten, und überlassen, auch gdg oberkeitlich nach besten Form des Hochstifts Brixen und Tyrolischen L. R. zum ken nunmehrigen Besitz ordentlichen eingeraumet Nämlichen die Baurecht, und Ghtigkt der halben Hochrauterischen Hab- und Gut ob der Linden bey Niederräßen Oberamtgerichts Brck. liegende, so in folgenden Stuck, und Güteren bestehet, als Eine halbe Feüer, und Futter Behausung, Stadel, Stallung, und Hofstatt auch Korn Kasten, stoßt 1 an Mithabers Feld, 2 mehr",
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"text": "12 Besitz Ueberlassung und Besitzes UeberEntrichts Vertrag lass- und respective Entfir Märgreth Arnoldin richts Vertrag von Maria Arnoldin Nämlichen und Erstens Wird hiemit der Tochter Margreth Arnoldin mit Einfluss Ihres Anweisers Georg Bergmeisters Von der Schwester Maria, und Ihren Anweiser Veit Arnold hiemit eigenthumlich abgetretten, und überlassen, auch gdg oberkeitlich nach besten Form des Hochstifts Brixen und Tyrolischen L. R. zum ken nunmehrigen Besitz ordentlichen eingeraumet Nämlichen die Baurecht, und Ghtigkt der halben Hochrauterischen Hab- und Gut ob der Linden bey Niederräßen Oberamtgerichts Brck. liegende, so in folgenden Stuck, und Güteren bestehet, als Eine halbe Feüer, und Futter Behausung, Stadel, Stallung, und Hofstatt auch Korn Kasten, stoßt 1 an Mithabers Feld, 2 mehr",
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"ner_text": "Interessen respective abzuziehen, und an Ihrer Weitteren Erbs Gebühr einzubehalten 193 fl 52 x Thut der Tochter Maria gänzlicher Erbs forderung Gleich mit 543 fl 52 x Soviel es nun die Jüngere Tochter Margreth zu habhaft Werduung einer gleichmässig Väterlichen Erbs Portion berühret so ist in Anbetracht, dass die ältere Schwester Maria mit der Innhabung des Widmayr Guts bereits Vorgesehen, die Jüngere Schwester Margreth bishero Ihren Vater zu Hochraut Getreulich Haussen geholfen, entzwischen der Jüngeren Tochter Margreth in Nebenstand Ihres Verpflichten Anweisers Georg Bergmeisters, dann der älteren Tochter Maria, und ebenfalls verpflichten Anweiser Veit Arnolds abgeredet, und zuständen gebracht worden nachstehender",
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"text": "Interessen respective abzuziehen, und an Ihrer Weitteren Erbs Gebühr einzubehalten 193 fl 52 x Thut der Tochter Maria gänzlicher Erbs forderung Gleich mit 543 fl 52 x Soviel es nun die Jüngere Tochter Margreth zu habhaft Werduung einer gleichmässig Väterlichen Erbs Portion berühret so ist in Anbetracht, dass die ältere Schwester Maria mit der Innhabung des Widmayr Guts bereits Vorgesehen, die Jüngere Schwester Margreth bishero Ihren Vater zu Hochraut Getreulich Haussen geholfen, entzwischen der Jüngeren Tochter Margreth in Nebenstand Ihres Verpflichten Anweisers Georg Bergmeisters, dann der älteren Tochter Maria, und ebenfalls verpflichten Anweiser Veit Arnolds abgeredet, und zuständen gebracht worden nachstehender",
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"ner_text": "an dessen Feld, 3. an die Gemeinde, 4. mehr an Nachbars Feld, Dann ein halben Bachofen, wovon die andere Helfte der Mithaber zu genüssen hat, stoßt 1. an Mathias Mithabers halben Feuer Hauß, 2. an das eigne Kräutle Gartl, 3. an der Gemeinde, 4. an Mithabers Feld, Mehr ein Kräutle Garten stoßt 1. an der Gemeinde, 2. an gemeinen Weeg, 3. an Mithabers Wiesl 4 Und Gemeinde Item ein Stuck Kulbharten, stosen 1 und 2. an Mithabers Feld 3. an gemein Weeg, 4. mehr an Mithabers Feld, Wiederum ein Stuck Acker der Haaßl Acker genannt, stoßt 1. an Lindener Bergl, 2. an Mithabers Haaßl Acker, 3. mehr an Lindener Bergl, 4. an Mithabers inner Leiten, Aber ein Stuck Wießmad unter den Hauß, stoßt 1. an sein Inhabers Haaßl Acker 2. an Mithabers Haaßl Acker 3. in Lindener",
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"text": "an dessen Feld, 3. an die Gemeinde, 4. mehr an Nachbars Feld, Dann ein halben Bachofen, wovon die andere Helfte der Mithaber zu genüssen hat, stoßt 1. an Mathias Mithabers halben Feuer Hauß, 2. an das eigne Kräutle Gartl, 3. an der Gemeinde, 4. an Mithabers Feld, Mehr ein Kräutle Garten stoßt 1. an der Gemeinde, 2. an gemeinen Weeg, 3. an Mithabers Wiesl 4 Und Gemeinde Item ein Stuck Kulbharten, stosen 1 und 2. an Mithabers Feld 3. an gemein Weeg, 4. mehr an Mithabers Feld, Wiederum ein Stuck Acker der Haaßl Acker genannt, stoßt 1. an Lindener Bergl, 2. an Mithabers Haaßl Acker, 3. mehr an Lindener Bergl, 4. an Mithabers inner Leiten, Aber ein Stuck Wießmad unter den Hauß, stoßt 1. an sein Inhabers Haaßl Acker 2. an Mithabers Haaßl Acker 3. in Lindener",
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"ner_text": "14 Nachbars Wald Stck, 2. an sein Inhabers Lorchl, 3. An Nachbars Wald, 4 an gemeinen Wald Aber ein Stuck Wald, das sogenante Hochrauter Bergl, so mit Förchen, und Feichten, auch etwas Wenigs Lerchen besetzt, stoßt 1. an Lindener Berg 2. an Neunhäuserer Berg, 3. an Schwainberg, 4. An Redensperger Lorch, Endlichen hat dieses halbe Hochraut Gut die Rechte bey mit denen Aschbacheren an Weid- und Holz Recht die Theil, und Gemein zu genüssen. Von welch diesen Halben Hochraut Hof in das fürstlich gdg Oberamt Bruneck, als all Jährlich als gdger Grdherrschft zu gewohnlicher Grd- und Herrn Zinszeit in dem daselbstigen Amt Kasten zu Liefern, und zu zinsen schldig ein Inhaber schldig, und verbunden ist, als 0 fl 27 x Geld Herbst Waitzen 1 St. Amtmaas Rocken 2 Haber 2 Schaff Futter 1 St. Amtm.",
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"text": "14 Nachbars Wald Stck, 2. an sein Inhabers Lorchl, 3. An Nachbars Wald, 4 an gemeinen Wald Aber ein Stuck Wald, das sogenante Hochrauter Bergl, so mit Förchen, und Feichten, auch etwas Wenigs Lerchen besetzt, stoßt 1. an Lindener Berg 2. an Neunhäuserer Berg, 3. an Schwainberg, 4. An Redensperger Lorch, Endlichen hat dieses halbe Hochraut Gut die Rechte bey mit denen Aschbacheren an Weid- und Holz Recht die Theil, und Gemein zu genüssen. Von welch diesen Halben Hochraut Hof in das fürstlich gdg Oberamt Bruneck, als all Jährlich als gdger Grdherrschft zu gewohnlicher Grd- und Herrn Zinszeit in dem daselbstigen Amt Kasten zu Liefern, und zu zinsen schldig ein Inhaber schldig, und verbunden ist, als 0 fl 27 x Geld Herbst Waitzen 1 St. Amtmaas Rocken 2 Haber 2 Schaff Futter 1 St. Amtm.",
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"ner_text": "Dann Recognitions Zinß dahin willen Verwilligten Rauchfang Jährlich Geld 3 x Wiederum wird von solch Halben Hofgegeben jährlich benannter Zöhend denen Peter Mutschlechnerischen Erben zu Mühlen in Taufers Rocken 12 1/2 St. Amtm. Gersten 2 1/2 Haber 5 Mehr in das Schloss Ehrenburg benannten Zöhend Jährlich Rocken 2 1/2 St. Steger Maas Gersten 2 1/2 Wiederum benannten Zöhend dem Pfarr Widum Ollang Jährlich Waitzen 1/2 Rocken 2 St. Steger Gersten 1/2 Maas Haber 1 1/2 Endlichen auch dem Z Kuchenmayr Hof an der Linden von dem Acker unter = after von einem Wald Jährlichen Grundzins Gold 1 fl 12 x Ferners gibt man auch von solchen halben Gut dem Gotts Haus",
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"text": "Dann Recognitions Zinß dahin willen Verwilligten Rauchfang Jährlich Geld 3 x Wiederum wird von solch Halben Hofgegeben jährlich benannter Zöhend denen Peter Mutschlechnerischen Erben zu Mühlen in Taufers Rocken 12 1/2 St. Amtm. Gersten 2 1/2 Haber 5 Mehr in das Schloss Ehrenburg benannten Zöhend Jährlich Rocken 2 1/2 St. Steger Maas Gersten 2 1/2 Wiederum benannten Zöhend dem Pfarr Widum Ollang Jährlich Waitzen 1/2 Rocken 2 St. Steger Gersten 1/2 Maas Haber 1 1/2 Endlichen auch dem Z Kuchenmayr Hof an der Linden von dem Acker unter = after von einem Wald Jährlichen Grundzins Gold 1 fl 12 x Ferners gibt man auch von solchen halben Gut dem Gotts Haus",
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"ner_text": "15 zu Näsen Jährlich Lichtkorn Rocken. 1/2 St. Steger M. Und dem Pfarrmessner zu Ollang Wetter Leut Korn Jährlich Rocken. 1/2 St. Steger M. Letztlichen steuert dieser halbe Hof mit dem Peiwerk alter Räßen in das fürstliche Oberamt Brck auf Jeden Ordi. Termin 34 x Welchen Halben Hof der alldaige Ableiber Laut Kfbrief ddo 25.ten Februar 1779 Von Joseph Achmüller KfsWeiß an sich gebracht, me Nichtweniger Zweytens werden der Margreth Arnoldin eigenthümlich überlassen, und eingeraumet alle dabey befündlichen Fahrniß Posten auch voreinkommene Schlden Herein, und Hinaus ohne einigen ausnahm dergestalten, daß dieselbe Drittens all dar auf solchen Hof Haftende Steuern, Zinß, Zöhend, und andere Oblagen, wie die",
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"text": "15 zu Näsen Jährlich Lichtkorn Rocken. 1/2 St. Steger M. Und dem Pfarrmessner zu Ollang Wetter Leut Korn Jährlich Rocken. 1/2 St. Steger M. Letztlichen steuert dieser halbe Hof mit dem Peiwerk alter Räßen in das fürstliche Oberamt Brck auf Jeden Ordi. Termin 34 x Welchen Halben Hof der alldaige Ableiber Laut Kfbrief ddo 25.ten Februar 1779 Von Joseph Achmüller KfsWeiß an sich gebracht, me Nichtweniger Zweytens werden der Margreth Arnoldin eigenthümlich überlassen, und eingeraumet alle dabey befündlichen Fahrniß Posten auch voreinkommene Schlden Herein, und Hinaus ohne einigen ausnahm dergestalten, daß dieselbe Drittens all dar auf solchen Hof Haftende Steuern, Zinß, Zöhend, und andere Oblagen, wie die",
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"ner_text": "Namen haben mögen, auch von denen hinaus schldigen Kapiälien gebührende Intereßen von gegenwärtiger Besitzes Uebernehmung an an seiner Gehörde unklagbar zu entrichten, hingegen aber auch die herein betreffende Käpitälien, und Intereßen bey denen voreingeführten Schldneren zuersuchen haben solle. Sonderheitlich aber Viertens im Betreff des dem Vorigen Verkfer Joseph Achmüller über Voreinkommene Abzüg nunmehro Verblibenen Kfschlling Rests demselben solchen auf dessen Anforderung mittelst abgebenden Getraid, oder Stuck Zahlung entweder Fruher auf Sonnenw. abe anno dies aber gänzlichen und richtig gegen empfangender Ends Quittung abführen solle, hingegen an dessen anderweit noch Haften mögenden Schulden, ausser denen hievor eingetragen und schon abgerechneten solch seinen Achmüllers Schldneren ohne Vorläufiger Schldig Forderungs Richtigstellung, und sein Achmüllers Anweisung, oder etwoig Gdg oberkeitlichen Auftrag nichts zu bezahlen habe, In Rucksicht nun auf die Vorenthaltene Entrichtungen",
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"text": "Namen haben mögen, auch von denen hinaus schldigen Kapiälien gebührende Intereßen von gegenwärtiger Besitzes Uebernehmung an an seiner Gehörde unklagbar zu entrichten, hingegen aber auch die herein betreffende Käpitälien, und Intereßen bey denen voreingeführten Schldneren zuersuchen haben solle. Sonderheitlich aber Viertens im Betreff des dem Vorigen Verkfer Joseph Achmüller über Voreinkommene Abzüg nunmehro Verblibenen Kfschlling Rests demselben solchen auf dessen Anforderung mittelst abgebenden Getraid, oder Stuck Zahlung entweder Fruher auf Sonnenw. abe anno dies aber gänzlichen und richtig gegen empfangender Ends Quittung abführen solle, hingegen an dessen anderweit noch Haften mögenden Schulden, ausser denen hievor eingetragen und schon abgerechneten solch seinen Achmüllers Schldneren ohne Vorläufiger Schldig Forderungs Richtigstellung, und sein Achmüllers Anweisung, oder etwoig Gdg oberkeitlichen Auftrag nichts zu bezahlen habe, In Rucksicht nun auf die Vorenthaltene Entrichtungen",
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"ner_text": "16 Fünftens hat Sie Besitzerin Allforderist Ihrer Mutter Elisabeth Pranterin die derselben zugemittelte, und auf gegenwärtige Verlassenschft zu ersuchen angewiesene 700 fl nebst 12 fl 15 x bis Sonnenw. anno dies au Jährlich Sonnenw. von anno dies 1782 an à 3 1/2 pro C. mit 24 fl 30 x künftigen zu Verzinsen, von nun aber bis Sonnenw. anno dies den halben Jahrs Zinß mit 12 fl 15 x zu entrichten, und überhin solang dieselbe bey Ihr zu Hochraut verbleibe, die Holz- und Kraut freye Herberg Frco zu Verstatten. Wo übrigens Ihr Besitzerin wegen darreichender Kost, oder allfälligen Begwandtung mit Ihrer Mutter, so lang diese der Arbeit annoch vorstehen mag, sich besonders einzuverstehen, anmit bevorgelassen wird. Ingleichen Sechstens Ihrer Schwester Maria Verwittweten Redenspergerin, und Widmayr Guts Innhaberinn nicht nur die von dem abgeleibten Vater",
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"text": "16 Fünftens hat Sie Besitzerin Allforderist Ihrer Mutter Elisabeth Pranterin die derselben zugemittelte, und auf gegenwärtige Verlassenschft zu ersuchen angewiesene 700 fl nebst 12 fl 15 x bis Sonnenw. anno dies au Jährlich Sonnenw. von anno dies 1782 an à 3 1/2 pro C. mit 24 fl 30 x künftigen zu Verzinsen, von nun aber bis Sonnenw. anno dies den halben Jahrs Zinß mit 12 fl 15 x zu entrichten, und überhin solang dieselbe bey Ihr zu Hochraut verbleibe, die Holz- und Kraut freye Herberg Frco zu Verstatten. Wo übrigens Ihr Besitzerin wegen darreichender Kost, oder allfälligen Begwandtung mit Ihrer Mutter, so lang diese der Arbeit annoch vorstehen mag, sich besonders einzuverstehen, anmit bevorgelassen wird. Ingleichen Sechstens Ihrer Schwester Maria Verwittweten Redenspergerin, und Widmayr Guts Innhaberinn nicht nur die von dem abgeleibten Vater",
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"url": "https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/54635/",
"ner_text": "17 bührende Rechnung zu erstatten, und da in gegenwärtigen Abhandlungs Unkösten auch der Joseph Achmüller mit dessen Liquid. einigen Verhalt gemacht, auch einige Zöhrung genossen, hat Sie demselben die dafir schldige, und sonderbar nachzutragende Vergütung annoch weiters an dessen einsmals behaupteten Kfschllings Rest abzuziehen. Und Gleichwie Achtebs um die Voreingetragene Schlden herein, allforderst die alten Firpfds Recht anmit beybehalten bleiben, als hat auch die Besitz Uebernehmerinn um die gesamte Schlden hinaus gegenwärtig überkommenes # Vermögen ohne Neuerung älterer Firpfds Rechten Ihr zum ordentlichen Firpfd hiemit untergestellet, und vrschben. Inmassen Neuntens, und Schlüsslichen auf beschehener Vor- und Ablesung Zu Bekröft- und Festhaltung alles Vorigen der gdigen",
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"text": "17 bührende Rechnung zu erstatten, und da in gegenwärtigen Abhandlungs Unkösten auch der Joseph Achmüller mit dessen Liquid. einigen Verhalt gemacht, auch einige Zöhrung genossen, hat Sie demselben die dafir schldige, und sonderbar nachzutragende Vergütung annoch weiters an dessen einsmals behaupteten Kfschllings Rest abzuziehen. Und Gleichwie Achtebs um die Voreingetragene Schlden herein, allforderst die alten Firpfds Recht anmit beybehalten bleiben, als hat auch die Besitz Uebernehmerinn um die gesamte Schlden hinaus gegenwärtig überkommenes # Vermögen ohne Neuerung älterer Firpfds Rechten Ihr zum ordentlichen Firpfd hiemit untergestellet, und vrschben. Inmassen Neuntens, und Schlüsslichen auf beschehener Vor- und Ablesung Zu Bekröft- und Festhaltung alles Vorigen der gdigen",
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"text": "# und endlichen Joseph Achmüller soviel es diesen berührt,",
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"ner_text": "Oberamtgerichts Oberkeit etc. die Wittwe Elisabeth Pranterin nebst den Anweiser Joseph Armhof, dann die Besitzerin Margreth Arnoldinn nebst geichfalligen Anweiser Georg Bergmeister, dann die Tochter, und Schwester Maria Arnoldin Verwittwete Redenspergerinn, wie auch deroselben verpflichter Anweiser Veit Arnold # mit Mund und Händen das Hand Gelübd, und die Siegl Bitt erstattet haben. Beschehen zu Brck die Belobung in gegenwart voreinkommenen Amtgerichtschreiber JohFranz Gassmayr den 4. Tag Monats Jänner in 1782 gsten Jahr Gerichts Statt hierüber, so mit Secretir- Inventir- Vermögens Ergänz- Wittwenliche Entricht- Theil- und Besitz Einraumung ab 4 Täg erggen und gebühret gdg Obramtgerichts Oberkeit Taggeld 8 fl",
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"text": "Oberamtgerichts Oberkeit etc. die Wittwe Elisabeth Pranterin nebst den Anweiser Joseph Armhof, dann die Besitzerin Margreth Arnoldinn nebst geichfalligen Anweiser Georg Bergmeister, dann die Tochter, und Schwester Maria Arnoldin Verwittwete Redenspergerinn, wie auch deroselben verpflichter Anweiser Veit Arnold # mit Mund und Händen das Hand Gelübd, und die Siegl Bitt erstattet haben. Beschehen zu Brck die Belobung in gegenwart voreinkommenen Amtgerichtschreiber JohFranz Gassmayr den 4. Tag Monats Jänner in 1782 gsten Jahr Gerichts Statt hierüber, so mit Secretir- Inventir- Vermögens Ergänz- Wittwenliche Entricht- Theil- und Besitz Einraumung ab 4 Täg erggen und gebühret gdg Obramtgerichts Oberkeit Taggeld 8 fl",
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"ner_text": "dt dt dt dem Taxatori Andre Mayr dt nebst 42 x fir Pferd et Wägele Taggeld ab 1 1/2 Tag 2 fl 48 x dem Georg Baumgarter als Taxatorn ab 1 1/2 Tag Taggeld 24 1 fl 48 x # Und Extra fir 1 Schldens Ueberbündungs Extract von 5 1/2 fol. per 33 x ist gleichfalls zahlt worden per Bericht.",
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"text": "dt dt dt dem Taxatori Andre Mayr dt nebst 42 x fir Pferd et Wägele Taggeld ab 1 1/2 Tag 2 fl 48 x dem Georg Baumgarter als Taxatorn ab 1 1/2 Tag Taggeld 24 1 fl 48 x # Und Extra fir 1 Schldens Ueberbündungs Extract von 5 1/2 fol. per 33 x ist gleichfalls zahlt worden per Bericht.",
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"ner_text": "18 Mehr dahin Siegl Geld abInstr. 4 fl 48 x Dem Amtgerichtschreiber Gaßmayr Tag Geld 8 fl — x Mehr deme Beysitz Geld ab 2 Täg nebst 3 x aus gelegten Zoll Geld 3 fl 54 x # Dem Amtsdr Taggeld ab 4 1/4 Täg mittelst gang Geld zur Secretur auch 30 x Extra ℔ 6 fl 1 x Thut Vorstehender Gerichts Statt exclus. der Schb Gelder 34 fl 54 x An welchen der Joseph Achmüller 1 fl 42 x darein zu engelten per Bericht. Welche 34 fl 4 x der Hannß Mayr anstatt seiner Ehewirthinn den 25. Februar 1782 baar zahlt hat, und ist Jede Gebühr an Gehörde bestellet worden. Dann Schb Geld fir 2 Expedierungen von 43 3/4 Fol. à 8 nebst 13 x Ehrung 4 fl 51 x fir 2 Ergänzungen auf Pappir ab 50 Fol. a 12 x nebst 29 x Ehrung 10 fl 37 x fir 1 Besitz Vertrag auf Libell ab 14 3/4 Fol. à 1 fl 6 x nebst 20 x Ehrung fir Coopert Schnür et Kapsen zusamen 16 fl 29 x Thut 31 fl 57 x welche der Johann Mayr halber Hochrauter fir seiner Ehewirthin den 28 October 1782 baar zahlt hat #",
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"text": "18 Mehr dahin Siegl Geld abInstr. 4 fl 48 x Dem Amtgerichtschreiber Gaßmayr Tag Geld 8 fl — x Mehr deme Beysitz Geld ab 2 Täg nebst 3 x aus gelegten Zoll Geld 3 fl 54 x # Dem Amtsdr Taggeld ab 4 1/4 Täg mittelst gang Geld zur Secretur auch 30 x Extra ℔ 6 fl 1 x Thut Vorstehender Gerichts Statt exclus. der Schb Gelder 34 fl 54 x An welchen der Joseph Achmüller 1 fl 42 x darein zu engelten per Bericht. Welche 34 fl 4 x der Hannß Mayr anstatt seiner Ehewirthinn den 25. Februar 1782 baar zahlt hat, und ist Jede Gebühr an Gehörde bestellet worden. Dann Schb Geld fir 2 Expedierungen von 43 3/4 Fol. à 8 nebst 13 x Ehrung 4 fl 51 x fir 2 Ergänzungen auf Pappir ab 50 Fol. a 12 x nebst 29 x Ehrung 10 fl 37 x fir 1 Besitz Vertrag auf Libell ab 14 3/4 Fol. à 1 fl 6 x nebst 20 x Ehrung fir Coopert Schnür et Kapsen zusamen 16 fl 29 x Thut 31 fl 57 x welche der Johann Mayr halber Hochrauter fir seiner Ehewirthin den 28 October 1782 baar zahlt hat #",
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"ner_text": "Actum Brunneck den 13. Jänner 1782 Dato ist zur fürstlichen Amtgerichtschreiberei allda beygekommen der ehrsame Joseph Amhof Halber Hochrauter zu Hochraut Amtgerichts Brck als Verpflichter Gerhabdes Paul Achmüllers nebst des Letzteren Leiblichen Vaters Joseph Achmüllers gewesten anderen Halbe Hochrauters derzeit bey Jakob Schuster Schuster Guts Inhaber zu Aschbach auch bemeldten = wohnhaft Amtgerichts Brck mit Vorbringen, wie daß Er Amhof auf absterben der Tugendsamen Margreth Mutschlechnerinn vorbemeldten Joseph Achmüllers Ehewirthinn sel. fir des aus dieser Ehe hinterlassenen Sohns Paul Achmüllers als Gergab gdg oberkeitlich verpflichtet worden, das Von seinem Ppalen Mutter hinterlassene ganz- und völlige Vermögen aber dem obbesagten Wittwer Joseph Achmüller gegen seinen Bedingnißen (alles mehrers Laut Inventar und Vermögens Ergänz- auch Genuß Einräummung ddo 24. et 29. Novembris 1775 zum ordentlichen Genuß eingeraummt worden seye, doch ist ermeldter Jo¬",
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"text": "Actum Brunneck den 13. Jänner 1782 Dato ist zur fürstlichen Amtgerichtschreiberei allda beygekommen der ehrsame Joseph Amhof Halber Hochrauter zu Hochraut Amtgerichts Brck als Verpflichter Gerhabdes Paul Achmüllers nebst des Letzteren Leiblichen Vaters Joseph Achmüllers gewesten anderen Halbe Hochrauters derzeit bey Jakob Schuster Schuster Guts Inhaber zu Aschbach auch bemeldten = wohnhaft Amtgerichts Brck mit Vorbringen, wie daß Er Amhof auf absterben der Tugendsamen Margreth Mutschlechnerinn vorbemeldten Joseph Achmüllers Ehewirthinn sel. fir des aus dieser Ehe hinterlassenen Sohns Paul Achmüllers als Gergab gdg oberkeitlich verpflichtet worden, das Von seinem Ppalen Mutter hinterlassene ganz- und völlige Vermögen aber dem obbesagten Wittwer Joseph Achmüller gegen seinen Bedingnißen (alles mehrers Laut Inventar und Vermögens Ergänz- auch Genuß Einräummung ddo 24. et 29. Novembris 1775 zum ordentlichen Genuß eingeraummt worden seye, doch ist ermeldter Jo¬",
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"ner_text": "19 seph amhof Achmüller Vermög ob allegirten Genuß Vertrag gehalten, das derselbe seiner Zeit; und bey geendigten Genuß Jahren ut §vo Drittens aus der Vorhandenen mütterlichen Inventur etc. die Ihme eingeraumte Mobilien (ausser des Ober, und Unterbotts samt Polster, und Kiß nebst denen Leulacheren, welche in dem Vorbemeldten Inventärio in Anschlag gekommen, wiederum in dem Nämlichen Tax zuruck zu stellen habe) nach dem Inventärischen = schldig seye Tax zu ersetzen habe. Gleichwie nun aber der Joseph Achmüller seithero seine innenghabte Halbe Hochrauterische Hab- und Gut käuflichen verwendet, und dem meisten Kaufschllings Rest von dem Kaufer eingebracht, folgsam # seiner Zeit sein Ppal um denen mütterlichen Mobilien nicht Verkürzet werde, Ihme Er Ghb Ihne Vater um dem Mobiliens Betrag angegangen, zu Folge dessen der Gerhab Joseph Amhof, und Er Vater Joseph Achmüller miteinander gepflogen Haben nachstehende",
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"text": "19 seph amhof Achmüller Vermög ob allegirten Genuß Vertrag gehalten, das derselbe seiner Zeit; und bey geendigten Genuß Jahren ut §vo Drittens aus der Vorhandenen mütterlichen Inventur etc. die Ihme eingeraumte Mobilien (ausser des Ober, und Unterbotts samt Polster, und Kiß nebst denen Leulacheren, welche in dem Vorbemeldten Inventärio in Anschlag gekommen, wiederum in dem Nämlichen Tax zuruck zu stellen habe) nach dem Inventärischen = schldig seye Tax zu ersetzen habe. Gleichwie nun aber der Joseph Achmüller seithero seine innenghabte Halbe Hochrauterische Hab- und Gut käuflichen verwendet, und dem meisten Kaufschllings Rest von dem Kaufer eingebracht, folgsam # seiner Zeit sein Ppal um denen mütterlichen Mobilien nicht Verkürzet werde, Ihme Er Ghb Ihne Vater um dem Mobiliens Betrag angegangen, zu Folge dessen der Gerhab Joseph Amhof, und Er Vater Joseph Achmüller miteinander gepflogen Haben nachstehende",
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"ner_text": "Liquidation Verlaut oballegirter Handlung seind dem Vater des Paul Achmüllers die mütterlichen Mobilien einschlüßlichen des ober- und UnterBetts nebst Kiß, und Polster auch Leulacher per 52 fl 31 x eingeraummet worden, so allda in Sa angesetzt worden id est 52 fl 31 x Dargegegen hat der oft mentionirte Vater Besag Vorberührt eheweiblichen Vermögens Ergänzung die gesamte Todfalls Unkösten ausser per 1 fl 54 x Zöhrungen, so derselbe Selbs zu bestreitten gehabt abgezahlt in Sa 23 fl 55 x Hiernach hette derselbe aus Vorriger erhaltener Inventur an baaren Geld annoch zu ersetzen gehabt 12 fl 22 x und weiter die 2 Better nebst Polster und Kiß samt denen Leulacheren per 14 fl 14 x weiln aber # wie schon anvor die Anmörkung beschehen, eine namhafte Änderung vorgangen, also zwar, das",
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"text": "Liquidation Verlaut oballegirter Handlung seind dem Vater des Paul Achmüllers die mütterlichen Mobilien einschlüßlichen des ober- und UnterBetts nebst Kiß, und Polster auch Leulacher per 52 fl 31 x eingeraummet worden, so allda in Sa angesetzt worden id est 52 fl 31 x Dargegegen hat der oft mentionirte Vater Besag Vorberührt eheweiblichen Vermögens Ergänzung die gesamte Todfalls Unkösten ausser per 1 fl 54 x Zöhrungen, so derselbe Selbs zu bestreitten gehabt abgezahlt in Sa 23 fl 55 x Hiernach hette derselbe aus Vorriger erhaltener Inventur an baaren Geld annoch zu ersetzen gehabt 12 fl 22 x und weiter die 2 Better nebst Polster und Kiß samt denen Leulacheren per 14 fl 14 x weiln aber # wie schon anvor die Anmörkung beschehen, eine namhafte Änderung vorgangen, also zwar, das",
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"ner_text": "20 derselbe bey mehreren annoch firdaurenden Jahren das auf den Hochraut Gut zu begehren habende Vermögen gänzlichen Consumiren derfte, mithin dem Söhnl Paul das per 14 fl 14 x angeschlagene Bett Gewand etc. in dem nämlichen Tax, wie solches dem Vater eingeraummet worden, nicht mehr ersetzet worden kennte; als hat Gerhab solches der gdgen Oberamtgerichts Oberkeit etc. vorstellig gemacht, und sohin # die Erlaubnis erhalten Ihme Vater gegen Vorangeführter Bezahlung dieses gänzlichen zu überlassen, welches auch Er Vater eingegangen, abfolglichen verbleibt Er Vater dem vorbemeldten Söhnl Paul über vorigen Abzug per 23 fl 55 x annoch schldig in Sa 28 fl 36 x id est 28 fl 36 x Welch 28 fl 36 x der dick mentionierte Joseph Achmüller seinen Söhnl Paul auf den Vermög 3. et 4. Jänner anno dies mit der Joseph Arnoldischen Ver¬",
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"text": "20 derselbe bey mehreren annoch firdaurenden Jahren das auf den Hochraut Gut zu begehren habende Vermögen gänzlichen Consumiren derfte, mithin dem Söhnl Paul das per 14 fl 14 x angeschlagene Bett Gewand etc. in dem nämlichen Tax, wie solches dem Vater eingeraummet worden, nicht mehr ersetzet worden kennte; als hat Gerhab solches der gdgen Oberamtgerichts Oberkeit etc. vorstellig gemacht, und sohin # die Erlaubnis erhalten Ihme Vater gegen Vorangeführter Bezahlung dieses gänzlichen zu überlassen, welches auch Er Vater eingegangen, abfolglichen verbleibt Er Vater dem vorbemeldten Söhnl Paul über vorigen Abzug per 23 fl 55 x annoch schldig in Sa 28 fl 36 x id est 28 fl 36 x Welch 28 fl 36 x der dick mentionierte Joseph Achmüller seinen Söhnl Paul auf den Vermög 3. et 4. Jänner anno dies mit der Joseph Arnoldischen Ver¬",
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"ner_text": "21 Actum Bruneck den 29ten Jänner 1782. Vor gdger Oberamtgerichts Oberkeit etc. Zugegen des Amtgerichtschreibers Gaßmayrs Nachdeme die Margreth Huberinn Georg Oberhofers Ehewirthinn in Nebenstand Ihres Verpflichten Anweisers Georg Hilber Buchserer und Bestdmanns beym Käaser zu Aufhofen um Lichtmesen Verwichenes 1781 tes Jahr Ihrer Tochter Agnes Oberhoferinn, und derselben Ehemann Peter Mutschlechner den halben Kuchenmayr Hof am Worberg bey Eigenthumlich und Besitz weiß abgetretten, auch die überlassende Mutter fir sich 500 fl und fir Ihren Ehevogt Georg Oberhofer mit dessen Einwilligung auch 500 fl als zusammen 1000 fl als ein Väter und mütterliches Heurath Gut Ihrer besagten Tochter darauf angewiesen, und respective abziehen gelassen, So haben sich beede Eheleut, und Aelteren nunmehro einverstanden eine ordentliche Liquidation um Ihr beedseitiges Vermögen um so mehr einsmals zu treffen, als der Ehemann Georg Oberhofer Vieles von seinem im",
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"text": "21 Actum Bruneck den 29ten Jänner 1782. Vor gdger Oberamtgerichts Oberkeit etc. Zugegen des Amtgerichtschreibers Gaßmayrs Nachdeme die Margreth Huberinn Georg Oberhofers Ehewirthinn in Nebenstand Ihres Verpflichten Anweisers Georg Hilber Buchserer und Bestdmanns beym Käaser zu Aufhofen um Lichtmesen Verwichenes 1781 tes Jahr Ihrer Tochter Agnes Oberhoferinn, und derselben Ehemann Peter Mutschlechner den halben Kuchenmayr Hof am Worberg bey Eigenthumlich und Besitz weiß abgetretten, auch die überlassende Mutter fir sich 500 fl und fir Ihren Ehevogt Georg Oberhofer mit dessen Einwilligung auch 500 fl als zusammen 1000 fl als ein Väter und mütterliches Heurath Gut Ihrer besagten Tochter darauf angewiesen, und respective abziehen gelassen, So haben sich beede Eheleut, und Aelteren nunmehro einverstanden eine ordentliche Liquidation um Ihr beedseitiges Vermögen um so mehr einsmals zu treffen, als der Ehemann Georg Oberhofer Vieles von seinem im",
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"ner_text": "gericht Alträßen besitzenden Neuma Gut dem Halben Worberger Jos zugebracht, hingegen sein EheWeib Margreth Huberinn hierauf zu Ihren eigenen Gewinn und Verlust gehaußet hat. Hierüber dann auf heunt Dato zu besagten Ende gdg oberkeitlich Anstalt ernennet worden, und mehr gedachte Ehleut nebst dem fir das Eheweib zu diesen hierzu als Letzten Act in der Pflicht beysezogenen Anweiser vorerwehnten Georg Hilber persönlich beygekommen, Diesemnach nun ergiebet sich nach beedseitig untersuchten Vermögens, Einbringens, und Erhausungs Uständen, daß Allforderst der Ehemann Georg Oberhofer auf den von seinen Eheweib innengehabten Halben Worberger Hof an baar Geld, Vieh, und Fahrnißen, auch Getraid von seinem eigenthumlich besitzenden Neumayr Gut zu Oberräßen nach, und nach heraus gebracht habe, und sein Ehe # 1444 fl 42 x",
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"text": "gericht Alträßen besitzenden Neuma Gut dem Halben Worberger Jos zugebracht, hingegen sein EheWeib Margreth Huberinn hierauf zu Ihren eigenen Gewinn und Verlust gehaußet hat. Hierüber dann auf heunt Dato zu besagten Ende gdg oberkeitlich Anstalt ernennet worden, und mehr gedachte Ehleut nebst dem fir das Eheweib zu diesen hierzu als Letzten Act in der Pflicht beysezogenen Anweiser vorerwehnten Georg Hilber persönlich beygekommen, Diesemnach nun ergiebet sich nach beedseitig untersuchten Vermögens, Einbringens, und Erhausungs Uständen, daß Allforderst der Ehemann Georg Oberhofer auf den von seinen Eheweib innengehabten Halben Worberger Hof an baar Geld, Vieh, und Fahrnißen, auch Getraid von seinem eigenthumlich besitzenden Neumayr Gut zu Oberräßen nach, und nach heraus gebracht habe, und sein Ehe # 1444 fl 42 x",
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"ner_text": "22 Dargegen aber hat diese als ein eingebracht Väter- und mütterliches Erbthl von Ihrem Ehemann Gg Oberhofer über Abzug 29 fl welche wegen einer neu hervorgekommenen Schuld von Ihr sowohl als übrigen Geschwisterten nachhin hinaus bezahlt werden müssen, annoch anzuforderen 771 fl — x Warüber Georg Oberhofer bey seinem Eheweib annoch zu ersuchen hette 373 fl 42 x Zumaln aber derselbe der Verehelichten Tochter Agnes als ein Väterliches Heürath Gut an 500 fl zugestanden, und sein Eheweib solches quantu auf den abgetrettenen halben Kuchenmayr Hof am Warberg an dem Kfschllings Rest sich abziehen gelassen, so bleibet derselbe noch seinen Eheweib, wenn vorige 373 fl 42 x von besagten 500 fl abgezohen werden, annoch schldig 126 fl 18 x Nach welcher zwischen den Georg Oberhofer, und seinem Eheweib",
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"text": "22 Dargegen aber hat diese als ein eingebracht Väter- und mütterliches Erbthl von Ihrem Ehemann Gg Oberhofer über Abzug 29 fl welche wegen einer neu hervorgekommenen Schuld von Ihr sowohl als übrigen Geschwisterten nachhin hinaus bezahlt werden müssen, annoch anzuforderen 771 fl — x Warüber Georg Oberhofer bey seinem Eheweib annoch zu ersuchen hette 373 fl 42 x Zumaln aber derselbe der Verehelichten Tochter Agnes als ein Väterliches Heürath Gut an 500 fl zugestanden, und sein Eheweib solches quantu auf den abgetrettenen halben Kuchenmayr Hof am Warberg an dem Kfschllings Rest sich abziehen gelassen, so bleibet derselbe noch seinen Eheweib, wenn vorige 373 fl 42 x von besagten 500 fl abgezohen werden, annoch schldig 126 fl 18 x Nach welcher zwischen den Georg Oberhofer, und seinem Eheweib",
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"ner_text": "Margreth Huberinn Ihrer Gegeneinander habenden Forderungen halber getroffenen Liquidation dieSelbe weiters, und zwar die letztere in Nebenstand Ihres Verpflichten Anweisers das Ih und zwar Jedem Insonderheit eigenthumlich annoch besitzende Vermögen auszuscheiden in Ghsam und Demuth angelanget haben Diesem zu Folge hat Georg Oberhofer Vermög der letzthin Vor Löblichen Gericht Alträßen Protocollirter Neumayr Guts künftiger Ueberlassung an seinen Sohn Melchior Oberhofer, solches Gutr nebst denen Fahrnißen Beschätze per 1670 fl — Id est 1670 fl — x Dargegen kommen von diesen Abtretungs Anschlag abzuziehen nach Väterlicher Willens Eröffnung, und Vorläufiger Erörtterung an darauf haftenden Schulden, als Der Ehewirthinn Margreth Huberinn Ihre Vor liquidirtermassen annoch behauptete Forderung per 126 fl 18 x Das fir die Tochter Margreth be¬",
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"text": "Margreth Huberinn Ihrer Gegeneinander habenden Forderungen halber getroffenen Liquidation dieSelbe weiters, und zwar die letztere in Nebenstand Ihres Verpflichten Anweisers das Ih und zwar Jedem Insonderheit eigenthumlich annoch besitzende Vermögen auszuscheiden in Ghsam und Demuth angelanget haben Diesem zu Folge hat Georg Oberhofer Vermög der letzthin Vor Löblichen Gericht Alträßen Protocollirter Neumayr Guts künftiger Ueberlassung an seinen Sohn Melchior Oberhofer, solches Gutr nebst denen Fahrnißen Beschätze per 1670 fl — Id est 1670 fl — x Dargegen kommen von diesen Abtretungs Anschlag abzuziehen nach Väterlicher Willens Eröffnung, und Vorläufiger Erörtterung an darauf haftenden Schulden, als Der Ehewirthinn Margreth Huberinn Ihre Vor liquidirtermassen annoch behauptete Forderung per 126 fl 18 x Das fir die Tochter Margreth be¬",
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"ner_text": "23 stimte Väterliche Vermögens Erbthl per 500 fl Die zur Stiftung des Räßnerischen Beneficii à 4 p. C. Verzinslich darauf gelegt und übernommen 60 fl Das Von einem künftigen Besitzer und zwar den Sohn Melchior Oberhofer zu Leß Lassung # 50 Heiliger Messen # von Ihrme Vater Georg Oberhofer ausbedungene 50 fl Thun diese Abzüge, und Schlden hinaus 736 fl 18 x Warüber dem Sohn Melchior, und künftig besitzer bey vor gestalteter Neumayr Guts Uebernehmung noch als ein Väterliches Erbthl übrig verbleiben 933 f 42 x Dann hat zu Ergänzung des Ergänzung des Eheweiblich Margreth Huberischen Vermögens dieselbe fir Ihr eigenes Vermögen annoch behauptet als",
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"text": "23 stimte Väterliche Vermögens Erbthl per 500 fl Die zur Stiftung des Räßnerischen Beneficii à 4 p. C. Verzinslich darauf gelegt und übernommen 60 fl Das Von einem künftigen Besitzer und zwar den Sohn Melchior Oberhofer zu Leß Lassung # 50 Heiliger Messen # von Ihrme Vater Georg Oberhofer ausbedungene 50 fl Thun diese Abzüge, und Schlden hinaus 736 fl 18 x Warüber dem Sohn Melchior, und künftig besitzer bey vor gestalteter Neumayr Guts Uebernehmung noch als ein Väterliches Erbthl übrig verbleiben 933 f 42 x Dann hat zu Ergänzung des Ergänzung des Eheweiblich Margreth Huberischen Vermögens dieselbe fir Ihr eigenes Vermögen annoch behauptet als",
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"ner_text": "wie vor angeführet worden, bey Ihrem Ehemann, oder künftigen Besitzer des Neumayr Guts 126 fl 18 x bey dem Weidacher zu Moos à 3 1/2 pro Cento auf Jährlich Sonnenw. Verzinslicher Hauptsach 200 fl Bey dem Georg Mayr von Graßstein Beykircher zu Gaiß Vermög Uebergab von 16. May 1781 à 3 1/2 pro C. auf solche Zeit Verzinslich Käpitäl 250 fl Bey Ihren Vetter Joseph Huber Mayr zu Luns dermaln ohne Schldbrief à 3 1/2 pro C. auf Sonnenwenden Verzinslich 100 fl bey Ihren Anweiser Georg Hilber auf nechst Sonnenw. anno dies ruckZahlbar 50 fl Macht vorig Margreth Huberisches Vermögen Käpitäliter 726 fl 18 x Von solch fir den Ehemann sowohl als dem Eheweib entWorfenen, und über die Schlden",
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"text": "wie vor angeführet worden, bey Ihrem Ehemann, oder künftigen Besitzer des Neumayr Guts 126 fl 18 x bey dem Weidacher zu Moos à 3 1/2 pro Cento auf Jährlich Sonnenw. Verzinslicher Hauptsach 200 fl Bey dem Georg Mayr von Graßstein Beykircher zu Gaiß Vermög Uebergab von 16. May 1781 à 3 1/2 pro C. auf solche Zeit Verzinslich Käpitäl 250 fl Bey Ihren Vetter Joseph Huber Mayr zu Luns dermaln ohne Schldbrief à 3 1/2 pro C. auf Sonnenwenden Verzinslich 100 fl bey Ihren Anweiser Georg Hilber auf nechst Sonnenw. anno dies ruckZahlbar 50 fl Macht vorig Margreth Huberisches Vermögen Käpitäliter 726 fl 18 x Von solch fir den Ehemann sowohl als dem Eheweib entWorfenen, und über die Schlden",
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"ner_text": "24 hinaus verbleibenden Vermögen haben sich beede Eheleut gegen einander dahin erkläret, und Wollen hiemit als Ihren Letzten Willen dahin ad protocollu zu nehmen Gebethen haben, Und zwar Erstlich Verschaffet Gg Oberhofer auf sein frühzeitig sich ergebendes Ableiben seinen Eheweib Margreth Huberinn von dem Ertrag seines zu Oberräßen gelegenen Neumayr Guts auf Ihre weitere Lebens Zeit Jährlichen 42 fl Dahingegen Zweytens die Ehwirthinn Margreth Huberin in fall Ihres früheren Absterbens dem überlebenden Ehevogt Gg Oberhofer zu einer gegen Erkänntlichkeit auch Ihr hinterlassendes Vermögen zum lebenslablänglichen Genuß hiemit Vermachet haben will, Gleichwie aber Drittens auch auf künftige Erbfäll fir die Verhandene 3 Kinder als den Sohn Melchior Oberhofer, die Tochter Agnes Peter Mutschlechners Worbergers Ehewirthinn, dann die Jüngere Tochter Margretha annoch ledig Standes sowohl Vater- als Mutter",
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"text": "24 hinaus verbleibenden Vermögen haben sich beede Eheleut gegen einander dahin erkläret, und Wollen hiemit als Ihren Letzten Willen dahin ad protocollu zu nehmen Gebethen haben, Und zwar Erstlich Verschaffet Gg Oberhofer auf sein frühzeitig sich ergebendes Ableiben seinen Eheweib Margreth Huberinn von dem Ertrag seines zu Oberräßen gelegenen Neumayr Guts auf Ihre weitere Lebens Zeit Jährlichen 42 fl Dahingegen Zweytens die Ehwirthinn Margreth Huberin in fall Ihres früheren Absterbens dem überlebenden Ehevogt Gg Oberhofer zu einer gegen Erkänntlichkeit auch Ihr hinterlassendes Vermögen zum lebenslablänglichen Genuß hiemit Vermachet haben will, Gleichwie aber Drittens auch auf künftige Erbfäll fir die Verhandene 3 Kinder als den Sohn Melchior Oberhofer, die Tochter Agnes Peter Mutschlechners Worbergers Ehewirthinn, dann die Jüngere Tochter Margretha annoch ledig Standes sowohl Vater- als Mutter",
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"ner_text": "Seits das billiche Augenmerk zu nehmen, so Verordnet Weiters der Vater Georg Oberhofer sowohl als die Mutter Margreth Huberin daß allforderist die Tochter Agnes Verehelichte Mutschlechnerinn mit dem bereits empfangenen 1000 als ein Väterlich und mütterliche ErbsGebühr sich Vollständig bergnügen solle, Jedoch Viertens die Jüngere Tochter Margreth, fir welche dermaln nach Obiger Vermögens Liquid. ein Väterliches Erbthl per 500 fl und ein mütterliches per 363 fl 9 x zusammen 863 fl 9 x ausfallen, Wenn anderst dem Vater der Gütigste Gott auf weitere Jahre das Leben fristet, von der andurch sich ergebenden Erhausung zu Complirung eines der Schwester gleichen Erbthls per 1000 fl die dermaln noch abgängige 136 fl 51 x richtig anzusprechen habe, wo hingegen die noch abgängige Ausförtigung derselben beede Aeltern noch besonders zu zubereitten Gestimmt seyn, Ingleichen Fünftens solle dem Sohn Melchior das Neumayr Gut zu Oberräßen in vorgemeldten Anschlag, und",
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"text": "Seits das billiche Augenmerk zu nehmen, so Verordnet Weiters der Vater Georg Oberhofer sowohl als die Mutter Margreth Huberin daß allforderist die Tochter Agnes Verehelichte Mutschlechnerinn mit dem bereits empfangenen 1000 als ein Väterlich und mütterliche ErbsGebühr sich Vollständig bergnügen solle, Jedoch Viertens die Jüngere Tochter Margreth, fir welche dermaln nach Obiger Vermögens Liquid. ein Väterliches Erbthl per 500 fl und ein mütterliches per 363 fl 9 x zusammen 863 fl 9 x ausfallen, Wenn anderst dem Vater der Gütigste Gott auf weitere Jahre das Leben fristet, von der andurch sich ergebenden Erhausung zu Complirung eines der Schwester gleichen Erbthls per 1000 fl die dermaln noch abgängige 136 fl 51 x richtig anzusprechen habe, wo hingegen die noch abgängige Ausförtigung derselben beede Aeltern noch besonders zu zubereitten Gestimmt seyn, Ingleichen Fünftens solle dem Sohn Melchior das Neumayr Gut zu Oberräßen in vorgemeldten Anschlag, und",
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"ner_text": "Von der Väterlichen Erhausung noch nicht überkommen hette, dieser annoch gebührende Zusatz von der Mütterlichen Erhausung derselben zustatten kommen und Wenn diese solcher gestalten gänzlichen abgefertiget ist, der Erhausungs Ueberrest auch von Seiten der Mutter dem Sohn Melchior angebührig seyn solle. N¬icht Weniger Siebentens und obschon sowo die Besitzes Ueberlassung des Neumayr Guts an dem Sohn Melchior als die gänzliche Entrichtung der Tochter Margreth auf erfolgtes Ableiben beeder Aeltern und nicht fruhzetiger Gemeynet ist, so behalten sich doch beede Aeltern bevor, und wollen hiemit zu Ihrer Willkur ausgedungen haben, daß im Fall eine von der Tochter Margreth überkommenden fruhzeitigeren Heuraths-Gelegenheit derselben Jährlichen 30 fl entweder von dem Vater, oder auf dessen Ableiben von dem über die der Wittwe davon angew zum Genuß angewiesene 42 fl noch verbleibenden Ertrag # abgegeben und angewiesen werden kennen,",
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"text": "Von der Väterlichen Erhausung noch nicht überkommen hette, dieser annoch gebührende Zusatz von der Mütterlichen Erhausung derselben zustatten kommen und Wenn diese solcher gestalten gänzlichen abgefertiget ist, der Erhausungs Ueberrest auch von Seiten der Mutter dem Sohn Melchior angebührig seyn solle. N¬icht Weniger Siebentens und obschon sowo die Besitzes Ueberlassung des Neumayr Guts an dem Sohn Melchior als die gänzliche Entrichtung der Tochter Margreth auf erfolgtes Ableiben beeder Aeltern und nicht fruhzetiger Gemeynet ist, so behalten sich doch beede Aeltern bevor, und wollen hiemit zu Ihrer Willkur ausgedungen haben, daß im Fall eine von der Tochter Margreth überkommenden fruhzeitigeren Heuraths-Gelegenheit derselben Jährlichen 30 fl entweder von dem Vater, oder auf dessen Ableiben von dem über die der Wittwe davon angew zum Genuß angewiesene 42 fl noch verbleibenden Ertrag # abgegeben und angewiesen werden kennen,",
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"ner_text": "Verstehen, und zu bewerken ist. auch die von dem Vater Verlassende Ruck und Leibkläidung dem Sohn Melchior hingegen das von der Mutter ruckbegebende Gewand beeden Töchteren zum Voraus, die übrig sich erfundende sowohl Väter- als mütterliche Inventur auf dem Worberg deren sammentlichen 3 Kinderen in gleichen Thlen zuständig seyn sollen. Womit dann Zehntens und Schlüsslichen Vorstehend Vermögens Liquid. entzwischen beeden Eheleuten in Güte vollbracht # und diese Ihre Vorausgeführte Letzte Willens Meynung der gdg Oberamt Gerichts Oberkeit zur künftigen Execution in Unterthänigkt und demuth bestens empfohlen haben. Inmassen auf beschehener Vorlesung zu bekräftigung alles Vorigen der gdgen Oberamtgerichts Oberkeit etc. der Gg Oberhofer, dann dessen Ehewirthinn Margreth Huberin nebst Ihren Anweiser das Hand Gelübd, und die Siegl Bitt erstattt haben.",
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"text": "Verstehen, und zu bewerken ist. auch die von dem Vater Verlassende Ruck und Leibkläidung dem Sohn Melchior hingegen das von der Mutter ruckbegebende Gewand beeden Töchteren zum Voraus, die übrig sich erfundende sowohl Väter- als mütterliche Inventur auf dem Worberg deren sammentlichen 3 Kinderen in gleichen Thlen zuständig seyn sollen. Womit dann Zehntens und Schlüsslichen Vorstehend Vermögens Liquid. entzwischen beeden Eheleuten in Güte vollbracht # und diese Ihre Vorausgeführte Letzte Willens Meynung der gdg Oberamt Gerichts Oberkeit zur künftigen Execution in Unterthänigkt und demuth bestens empfohlen haben. Inmassen auf beschehener Vorlesung zu bekräftigung alles Vorigen der gdgen Oberamtgerichts Oberkeit etc. der Gg Oberhofer, dann dessen Ehewirthinn Margreth Huberin nebst Ihren Anweiser das Hand Gelübd, und die Siegl Bitt erstattt haben.",
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"ner_text": "27 Gerichts Stättl hierüber ab 3/4 Tag, und gebühret der gdgen Oberamtgerichts oberkeit etc. Tag Geld samt 2 Siegl Gelder 3 fl 30 x Dem Amtgerichtschreiber Gaßmayr Tag Geld nebst 12 x Aufschlag Geld 1 fl 42 x Dem Amtsdr nebst 6 x Extra Tag Geld 1 fl 3 1/2 Thut vorbehältlich des Schb Gelds 6 fl 15 1/2 x Den 7. Juny 1782 zahlt Georg Oberhofer vorstehende 6 fl 15 1/2 x und Jede Gebühr an Gehörde bestellet worden. Fir 2 Exped. ab 22 Fol. à 12 x nebst 7 x Ehrung betreffen in Sa 4 fl 31 x Diese 4 fl 31 x seind von dem Georg Oberhofer mittelst der fir Ihne Oberhofer von mir bey dem Joseph Achmüller eingelangten Schldigkt per 4 fl 18 x und weiters darauf bezahlten 17 x nebst beygesetzter Gelds Einlangung den 13. Aug 1782 ausgeglichen, und bezahlet worden.",
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"text": "27 Gerichts Stättl hierüber ab 3/4 Tag, und gebühret der gdgen Oberamtgerichts oberkeit etc. Tag Geld samt 2 Siegl Gelder 3 fl 30 x Dem Amtgerichtschreiber Gaßmayr Tag Geld nebst 12 x Aufschlag Geld 1 fl 42 x Dem Amtsdr nebst 6 x Extra Tag Geld 1 fl 3 1/2 Thut vorbehältlich des Schb Gelds 6 fl 15 1/2 x Den 7. Juny 1782 zahlt Georg Oberhofer vorstehende 6 fl 15 1/2 x und Jede Gebühr an Gehörde bestellet worden. Fir 2 Exped. ab 22 Fol. à 12 x nebst 7 x Ehrung betreffen in Sa 4 fl 31 x Diese 4 fl 31 x seind von dem Georg Oberhofer mittelst der fir Ihne Oberhofer von mir bey dem Joseph Achmüller eingelangten Schldigkt per 4 fl 18 x und weiters darauf bezahlten 17 x nebst beygesetzter Gelds Einlangung den 13. Aug 1782 ausgeglichen, und bezahlet worden.",
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"ner_text": "Zuwissen seye hiemit angefügt allen, und Jedermanniglich besonders aber denen es zu Wissen Vonöthen, welchermassen entzwischen dem ehrnzichtigen Jung Gesellen Hannß Mayr des ehrsamen Bartlmee Mayr Bichler zu Oberräßen Gerichts Alträßen mit und bey dessen Ehewirthin Maria Baaßlerinn beed sel. Stands gerechter Ehe erzeigter Sohn als Bräutigam am einem dann der Tugendreichen Jungfer Margreth Arnoldim des auch ehrsammen Joseph Arnolds # nunmehro sel. auch mit, und bey desselben Ehewirthinnd Elisabeth Pranterinn ehelich erworbenen Tochter als Jungfer Braut Am Anderen Theil auf Vorläufig zusammen Gesetzter Ehrenlieb se ein eheliches Versprechen ergeben habe, und daraufhin zwischen denenselben, und zwar die Braut mit Vorhero schon bega und Verstrickter Anweißerschaft des wohlehrsamen Georg Bergmeister Bestdsmann auf dem Fürstlichen Burgfrieden Neuräßen Amt",
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"text": "Zuwissen seye hiemit angefügt allen, und Jedermanniglich besonders aber denen es zu Wissen Vonöthen, welchermassen entzwischen dem ehrnzichtigen Jung Gesellen Hannß Mayr des ehrsamen Bartlmee Mayr Bichler zu Oberräßen Gerichts Alträßen mit und bey dessen Ehewirthin Maria Baaßlerinn beed sel. Stands gerechter Ehe erzeigter Sohn als Bräutigam am einem dann der Tugendreichen Jungfer Margreth Arnoldim des auch ehrsammen Joseph Arnolds # nunmehro sel. auch mit, und bey desselben Ehewirthinnd Elisabeth Pranterinn ehelich erworbenen Tochter als Jungfer Braut Am Anderen Theil auf Vorläufig zusammen Gesetzter Ehrenlieb se ein eheliches Versprechen ergeben habe, und daraufhin zwischen denenselben, und zwar die Braut mit Vorhero schon bega und Verstrickter Anweißerschaft des wohlehrsamen Georg Bergmeister Bestdsmann auf dem Fürstlichen Burgfrieden Neuräßen Amt",
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"ner_text": "Expediert 2 mal auf Pirmenten Häutlen warfir nebst Ehrung 4 fl 12 x und fir Verfachung dessen 18 x so der Hanns Mayr den 28ten 8ber 1782 baar zahlt worden. Wie auch die 2 fl Siegl Geld hat der Hanns Mayr Ihro Gden Hochselbs etc. den 13. Febr. 1783 baar zahlt per Bericht.",
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"ner_text": "28 Gerichts Bruneck Handlend nach besten Form, Stift, und Tyrolischen Landes Rechten abgeredt, und beschlossen worden hernachstehender Heuraths- und respective halben Güters UeberLassungs Contract. Nämlichen und Erstens solle ernennter Hanns Mayr, und Margreth Arnoldin unzt Priesterlicher Coopulation, und Einsegnung Kraft des gegeneinander auf künftiger Ehe Verlobt, und Verbunden seyn, warzu der Göttliche Ehestifter seinen reichlichen Seegen denenselben gnädigst mitzutheilen, und mild Vätterlich zu Verleyhen Geruhen wolle, zu solchen Ende Anbelangend das zeitliche ist Andertens ist zu wissen, daß die Margreth Arnoldin mit den halben Hochrauter Gut vorgesehen amt Gerichts Brck vorgesehen seye, dahero dieselbe sich entschlossen in Ruckund sicht solcher # Heuraths Gelegenheit Voreinkommenen zukünftigen Bräutigam Hanns Mayr in die Helfte Ihres besitzenden halben Hochraut Guts mit zuüberlassen, und auf gdg Grdhhlichen Con¬",
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"text": "28 Gerichts Bruneck Handlend nach besten Form, Stift, und Tyrolischen Landes Rechten abgeredt, und beschlossen worden hernachstehender Heuraths- und respective halben Güters UeberLassungs Contract. Nämlichen und Erstens solle ernennter Hanns Mayr, und Margreth Arnoldin unzt Priesterlicher Coopulation, und Einsegnung Kraft des gegeneinander auf künftiger Ehe Verlobt, und Verbunden seyn, warzu der Göttliche Ehestifter seinen reichlichen Seegen denenselben gnädigst mitzutheilen, und mild Vätterlich zu Verleyhen Geruhen wolle, zu solchen Ende Anbelangend das zeitliche ist Andertens ist zu wissen, daß die Margreth Arnoldin mit den halben Hochrauter Gut vorgesehen amt Gerichts Brck vorgesehen seye, dahero dieselbe sich entschlossen in Ruckund sicht solcher # Heuraths Gelegenheit Voreinkommenen zukünftigen Bräutigam Hanns Mayr in die Helfte Ihres besitzenden halben Hochraut Guts mit zuüberlassen, und auf gdg Grdhhlichen Con¬",
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"ner_text": "doch ohnderrogrlich alter Hypoth Recht untergestellt seyn, und bleiben Inmassen Sechstens, und Schlüsslichen auf anvor beschehener Vor- und Ablesung zur Bekräftigung alles vorigen der Hannß Mayr als Bräutigam, dann die Eli Margreth Arnoldin als Braut, und deroselben anweiser Georg Bergmeister dem Fürstl AntgerichtschreiberJohann Franz Gaßmayr das Hand Gelübd, und die Siegl bitt erstattet haben. Beschehen die ordentlich Aufricht- und Belobung solchen Vorgangs allda zu Brck in Gegenwart hierzu berufener Gezeigen Herr Joseph von Wenzl Practicant allda, und Hannß Ausserstorfer Baumüller zu Monthal den 30. Jänner in 1782.ten Jahre In Vorstehende Von der Margreth Arnoldin als Innhaberin des halben Hochrauth guts an Ihren nunmehrigen Ehemann Hannß Mayr beschehene halbscheids überlassung wird hiemit gegen deme gewilliget, und Von obhabender Grundherrschaft wegen derselbe als Grundhold aufgenommen, daß allforderist der pro Ao 1781 ausständige Grundzinß in dasig fürstliches oberamt mit 11 fl 56 x, dann der ab den halben überlassungs Preis per 1200 fl — x betreffende auf-",
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"text": "doch ohnderrogrlich alter Hypoth Recht untergestellt seyn, und bleiben Inmassen Sechstens, und Schlüsslichen auf anvor beschehener Vor- und Ablesung zur Bekräftigung alles vorigen der Hannß Mayr als Bräutigam, dann die Eli Margreth Arnoldin als Braut, und deroselben anweiser Georg Bergmeister dem Fürstl AntgerichtschreiberJohann Franz Gaßmayr das Hand Gelübd, und die Siegl bitt erstattet haben. Beschehen die ordentlich Aufricht- und Belobung solchen Vorgangs allda zu Brck in Gegenwart hierzu berufener Gezeigen Herr Joseph von Wenzl Practicant allda, und Hannß Ausserstorfer Baumüller zu Monthal den 30. Jänner in 1782.ten Jahre In Vorstehende Von der Margreth Arnoldin als Innhaberin des halben Hochrauth guts an Ihren nunmehrigen Ehemann Hannß Mayr beschehene halbscheids überlassung wird hiemit gegen deme gewilliget, und Von obhabender Grundherrschaft wegen derselbe als Grundhold aufgenommen, daß allforderist der pro Ao 1781 ausständige Grundzinß in dasig fürstliches oberamt mit 11 fl 56 x, dann der ab den halben überlassungs Preis per 1200 fl — x betreffende auf-",
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"ner_text": "104 Actum Bruneck den 17.ten April 1782 Vor gdger Oberamtgerichts oberkeit etc. Zugegen des fürstlichen Amtgerichtsschreibers Joh. Franz Gaßmayrs als zugleich Beysitzers Gleichwie unter göstrigen Dato die bey dem Kuchenmayr Hof am Ort befündliche Urban Tratterische Fahrnißen in eine Beschb- und Beschätzung gebracht, und zu weiteren Vorgang auf heunt Dato Anstalt ernennet worden, auch der Abtrettende Vater Urbae Tratter sowohl als dessen Eheweib Maria Gebohrne Huberinn mit Ihren verpflichten Anweiser Andree Mayr Kuchenmayr zu St. Ggen, dann der Vogtbare Sohn auch Urban Genannt, und fir die übrig annoch minder Jährige Geschwisterte den Verpflichte Curator Paul Pifrader Bartlmayr zu St. Ggen persönlich beygekommen, der Geistliche Herr Sohn",
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"text": "104 Actum Bruneck den 17.ten April 1782 Vor gdger Oberamtgerichts oberkeit etc. Zugegen des fürstlichen Amtgerichtsschreibers Joh. Franz Gaßmayrs als zugleich Beysitzers Gleichwie unter göstrigen Dato die bey dem Kuchenmayr Hof am Ort befündliche Urban Tratterische Fahrnißen in eine Beschb- und Beschätzung gebracht, und zu weiteren Vorgang auf heunt Dato Anstalt ernennet worden, auch der Abtrettende Vater Urbae Tratter sowohl als dessen Eheweib Maria Gebohrne Huberinn mit Ihren verpflichten Anweiser Andree Mayr Kuchenmayr zu St. Ggen, dann der Vogtbare Sohn auch Urban Genannt, und fir die übrig annoch minder Jährige Geschwisterte den Verpflichte Curator Paul Pifrader Bartlmayr zu St. Ggen persönlich beygekommen, der Geistliche Herr Sohn",
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"ner_text": "Georg aber dermaliger Supernumerarius auf der Pfarr Rodeneck bereits ehevor hierüber einverstanden; als will nunmehro erforderlich seyn, daß das Väterlich Urban Tratterische Vermögen in eine ordentliche Ergänzung gebracht werde, zu solchem Ende nun wird allda beschben vorzüglich das Väterlich Urban Tratterische Vermögen Die sammentlich beschbene Fahrnißen, sovil in Aus Wurf kommen, betreffen nach der Beschätzung 1513 fl 5 x # st alle Zugehörungen Die liegende Güter # wie solche in seinen Urban Tratters überkommenen Besitz- und Entrichts Instrmet ddo 11. Febr. 1750 beschrieben worden, und annoch vorhanden, werden einsmals in unpraejudicirlichen anschlag gebracht per 10000 fl",
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"ner_text": "106 Dem Joseph Mayr Kuchenmayr zu St. Ggen Hauptsach 1000 fl — x Interesse auf 4 p. C. auf Sonnenw. 1782 Verfallend 40 fl Der Peter Mayrginterischen Stainerischen Verlassenschaft zu St. Ggen Hauptsach 650 fl Intereße à 3 1/2 p. C. auf Sonnenwenden 1782 Verfallend per 22 fl 45 x nebst Ausstand de anno 1781 per 11 fl 45 x 34 fl 30 x Dem Johann Pifrader gewesten Hannsl Mayr zu St. Georgen Käpitäl über hieran bezahlte 50 fl noch 750 fl id est 750 fl Intereße à 3 1/4 pro C. auf Sonnenw. 1782 Verfallend 24 fl 22 1/2 x Dem Johann Joas Krammer zu St. Ggen Käpitäl 400 fl Interesse à 3 1/2 p. C. auf Martini 1782 Verfallend 14 fl Dem Hannß Tratter Schneider zu St. Ggen Hauptsach 100 fl 3012 fl 52 1/2 x",
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"text": "Intereße à 3 1/2 p. C. auf Martini 1782 Verfallend 3 fl 30 x Loblicher Kaploney zu St. Georgen Käpitäl 325 fl 25 x Intersse ab 200 fl à 4 ab 125 fl 25 x à 3 1/2 p. C. auf Sonnenw. 1782 verfallend 12 fl 24 x Der Geschwenter Agnes oder Vielmehr derselben Sohn Hauptsach 50 fl Intereße à 3 1/2 pro C. auf Lorenti 1782 nebst ausstd de anno 1781 ab 2 Jahr 3 fl 30 x Dem Tschöggele Huber auf Pfalzen oder Vielmehr dem sogenanten Krummen Gall zu Percha Käpitäl 400 fl Intereße à 3. p. C. Auf Lorenti 1782 nebst den ausstand de anno 1781 24 fl Dem Valentin Hittaller Tiefenthaler auf Pfalzen Hauptsach 300 fl Interesse à 3. p. C. auf Sonnenw. 1782 verfallend 9 fl 1127 fl 49 x",
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"ner_text": "107 Dem Öelschlager zu Issing Hauptsach 100 fl — x Intereße à 3 1/2 p. C. auf Sonnenwenden 1782 nebst den Jahrs Ausstand de anno 1781 7 fl Dem Franz Huber Wirth zu Saaln Käpitäl 100 fl Interesse à 3. p. C. auf Sonnenw. 1782 Verfallend 3 fl Der Ursula Winklerinn Katharina Brunnerischen, und Sebastian Winklerischen Tochter zu Aufhofen sind an Ihrer überkommenen Väter- und mütterlichen Erbs Portion angewiesen worden Laut Theilung ddo 4 Febr. 1781 bey Urban Tratter zwar angewiesen worden nur allein 60 fl Hauptsach, dann Zinß ausstand samt Rato 3 fl 26 1/2 x Nichts desto weniger hat Urban Tratter Hofbaur bey der den 17. Juny 1780 an seiner Ehewirthinn beschehener Admnistrations-Ueberlassung an der von der Gerdraut Thalackererin der Mutter Katharina Brunnerin angefallenen Erbschft schldig zu seyn angegeben Hauptsach 80 fl und auf Sonnen210 fl",
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"text": "107 Dem Öelschlager zu Issing Hauptsach 100 fl — x Intereße à 3 1/2 p. C. auf Sonnenwenden 1782 nebst den Jahrs Ausstand de anno 1781 7 fl Dem Franz Huber Wirth zu Saaln Käpitäl 100 fl Interesse à 3. p. C. auf Sonnenw. 1782 Verfallend 3 fl Der Ursula Winklerinn Katharina Brunnerischen, und Sebastian Winklerischen Tochter zu Aufhofen sind an Ihrer überkommenen Väter- und mütterlichen Erbs Portion angewiesen worden Laut Theilung ddo 4 Febr. 1781 bey Urban Tratter zwar angewiesen worden nur allein 60 fl Hauptsach, dann Zinß ausstand samt Rato 3 fl 26 1/2 x Nichts desto weniger hat Urban Tratter Hofbaur bey der den 17. Juny 1780 an seiner Ehewirthinn beschehener Admnistrations-Ueberlassung an der von der Gerdraut Thalackererin der Mutter Katharina Brunnerin angefallenen Erbschft schldig zu seyn angegeben Hauptsach 80 fl und auf Sonnen210 fl",
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"ner_text": "gewest, da hötte er aus ihnen Tausch vernommen, daß der eine gemmeldet Thomaß Ortner gemeldet, weillen wann d um das Aug muest du mir Guth stehen, der Miller hingögen hat zur Antworth göben, wann das Aug in 3 Tagen nit gueth ist, kanst du mir das Pferdt zuruckstöllen, mit beysötzen, wann er Miller mörckt, wann des Thomaß Ortners Pferdt an dem Flöck nit zu haillen ist, Stölte er es ihme auch zuruck, und der Thomaß Ortner hötte dem Miller aufsaz Geld baar 9 fl gegöben. Wie ihme Berichtgöber seine vorige Kuntschaft abgelössen worden, hat selber zur Confirmation an Aydtstatt dem Herrn Stadtschreiber angelobt, und sich anerbothen ein dieß auf Verlangen mit einen leiblichen Aydt zu bestättigen. Dabej Seind Gezeügen zugögen gewest Herr Johanneß Vöstner allda, und Joseph Frenes Schreiber dieß.",
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"ner_text": "wenden 1780 verfallenen Interesse 2 f 48 x weiln nun hierüber w bey noch nicht erfolgt seyn sollender Gerdraut Thalackererischer Abhanlung sowohl die Hauptsach als die hievon abreifende Interesse oder deren Zahlungs Zeit anhero nicht bewust seyn können minders erweislich beygebracht worden, so wird einsmals unpraejudicirlich aller Seit Rechten anhero ausgesetzt an dahin schldigen Kapital 80 fl Interesse hievon werden a 3 1/2 pro C. inclus. Sonnenw. 1782 ebenfalls unpraejudicirlich ausgesetzt mit 8 fl 24 Der Maria gebohrnen Huberinn Urban Tratters Ehewirthinn an dero selben eingebrachten Vermögen 1600 fl An anzusprechender Morgengab von dem Ihrem Ehrmann einbekänntlich zugebrachten Heurath Gut zum per 800 fl zum 3ten Pfenning 266 fl 40 An weiters Vermög Administration Ruckstellung ddo 17. July 1780 wegen geleisteten Käpitäls, und Interessen 1955 fl 4 x",
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"ner_text": "108 zahlungen zuerkennter Forderung 618 fl 12 x Dargegen hat Sie Maria Huberinn um die während übernohmener Administration aufgeliehene Gelder mit Ihren Vorentworfenen Vermögens Posten unter firpfändlicher zusicherung in Red und Antwort zu stehen. Folgenden Glaubigeren, als dem Andre Pramstaller Inwohner zu Brck Hauptsach 300 fl — x Intereße hievon à 3 1/2 p. C. auf Sonnenwenden 1782 verfallend 10 fl 30 x Der Peter Mayrginter Stainerischen Verlassenschaft Hauptsach 200 fl Interesse auf Lorent 1782 à 3 1/2 p. C. Verfallend nebst einen Jahrs ausstd 14 fl Dem Melchior Mayrginter Stainerischen Sohn zu St. Georgen Kapital 150 fl 15 Zinß hievon à 3 1/2 p. C. auf Sonnenwenden 1782 Verfallend 5 fl 15 x Welche Vorstehende von der Mutter Maria Huberinn währender Administ647 fl 57x",
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"text": "108 zahlungen zuerkennter Forderung 618 fl 12 x Dargegen hat Sie Maria Huberinn um die während übernohmener Administration aufgeliehene Gelder mit Ihren Vorentworfenen Vermögens Posten unter firpfändlicher zusicherung in Red und Antwort zu stehen. Folgenden Glaubigeren, als dem Andre Pramstaller Inwohner zu Brck Hauptsach 300 fl — x Intereße hievon à 3 1/2 p. C. auf Sonnenwenden 1782 verfallend 10 fl 30 x Der Peter Mayrginter Stainerischen Verlassenschaft Hauptsach 200 fl Interesse auf Lorent 1782 à 3 1/2 p. C. Verfallend nebst einen Jahrs ausstd 14 fl Dem Melchior Mayrginter Stainerischen Sohn zu St. Georgen Kapital 150 fl 15 Zinß hievon à 3 1/2 p. C. auf Sonnenwenden 1782 Verfallend 5 fl 15 x Welche Vorstehende von der Mutter Maria Huberinn währender Administ647 fl 57x",
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"ner_text": "109 Denen B. Johann Georg von Sternbachischen Herren Erben etc. zu Brck Zinß da Zinßt in daßiges Administrations Urb. Grdzinß de anno 1781 fir 1 St. Haber 0 fl 50 x Dem Amtgerichtsschreiber Gaßmayr fir 2 Expedierungen willen der Letzthinig an Urban Tratter von seiner Ehewirthinn wiederum ruckgestellten Gütern betrifft das Schb Geld nebst deck Geld 1 fl 26 x der loblichen Kaplanei zu St. Ggen verbliebenen Raitrest 7 fl Dem Joseph Mayr Kuchenmayr zu St. Georgen um erkfte Ochsen per 132 fl Dem Widen Baummann zu Rodeneck um erkfte Ochsen noch ausstd 97 fl Seinem Sohn Peter Tratter hat der Vetter Mathias Tratter nach allseitiger Eingeständniß auf sein Ableiben als gewester Firm Gött absonderlich Vermacht 200 fl und obschon bey der Mathias Tratterischen Vermögens Ergänz- und Einraumung dafir Von seinen Vater 238 fl 16",
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"ner_text": "sessenen gänzlichen Vermögens, und trittet solches seinen aus Maria Huberischer Ehe erzeigten sammentlcihen Kinderen sowohl in Liegend, als fahrenden Güteren, und Zugehörungen bestehend nichts davon ausgenommen, in Kraft dies zum Wahren Eigenthum hiemit dergestalten ab, daß Zweytens dieselbe als nachfolgende Eigenthümmer besagt Väterlichen Vermögens von nun an nicht nur um All darauf überbundene Schlden, und Interessen, sondern auch um alle Weiters darauf haftende Steüeren, und andere oblagen, wie diese Nammen haben mögen, und mit Recht gefodert werden können, gebührende red, und Antwort, auch Zahlung zu Leisten haben, zu welchem Ende Drittens und gleichwie diese Vermögens Abtrettung fir gesamte Kinder zu einsmalig gemenischäftlicher Haushaltung, und künftig gdg oberkeitlicher besitzes",
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"text": "sessenen gänzlichen Vermögens, und trittet solches seinen aus Maria Huberischer Ehe erzeigten sammentlcihen Kinderen sowohl in Liegend, als fahrenden Güteren, und Zugehörungen bestehend nichts davon ausgenommen, in Kraft dies zum Wahren Eigenthum hiemit dergestalten ab, daß Zweytens dieselbe als nachfolgende Eigenthümmer besagt Väterlichen Vermögens von nun an nicht nur um All darauf überbundene Schlden, und Interessen, sondern auch um alle Weiters darauf haftende Steüeren, und andere oblagen, wie diese Nammen haben mögen, und mit Recht gefodert werden können, gebührende red, und Antwort, auch Zahlung zu Leisten haben, zu welchem Ende Drittens und gleichwie diese Vermögens Abtrettung fir gesamte Kinder zu einsmalig gemenischäftlicher Haushaltung, und künftig gdg oberkeitlicher besitzes",
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"ner_text": "111 Einraummung, gem iauch mehrerer ErHausung gemeynet ist, so sollen auch solch von Vater an seine samentlichen Kinder beschehene Vermögens Ueberlass- und Abtrettung nicht nur allein die respective EheWirthin, und Mutter Maria Huberin auf 3 nacheinander folgende Jahr Ihre voreingeführtes auf gegenwärtiges Vermögen behauptende Käpitäls Forderungen undzer und zin unzinsträchtig daselbst anliegend lassen, sondern auch innerhalb solcher Zeit die gemainnschäftliche Baurschafts Führung von der Mutter, und Ihren Söhnen auch Töchteren zu deren Kindern allgemeinen Nutzen, und allfallig erobernder Erhausung dermassen angestellet werden, daß die Mutter die einer Bäuerinn zuständige Arbeit verrichte, die übrigen Kinder aber zum Baurswesen, und beyberührigen Obliegenheiten Ihre vollbringlichen dienste unklagbar beytragen, ins besondere aber * was die dessenthalben erforderlichen Verkfr # Ausgaben, Zahlungen, und andere Handlungen anbelanget, alles gegen der Mutter, und übrigen Geschwisterten zu Abhinderung all ein- oder ander-",
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"text": "111 Einraummung, gem iauch mehrerer ErHausung gemeynet ist, so sollen auch solch von Vater an seine samentlichen Kinder beschehene Vermögens Ueberlass- und Abtrettung nicht nur allein die respective EheWirthin, und Mutter Maria Huberin auf 3 nacheinander folgende Jahr Ihre voreingeführtes auf gegenwärtiges Vermögen behauptende Käpitäls Forderungen undzer und zin unzinsträchtig daselbst anliegend lassen, sondern auch innerhalb solcher Zeit die gemainnschäftliche Baurschafts Führung von der Mutter, und Ihren Söhnen auch Töchteren zu deren Kindern allgemeinen Nutzen, und allfallig erobernder Erhausung dermassen angestellet werden, daß die Mutter die einer Bäuerinn zuständige Arbeit verrichte, die übrigen Kinder aber zum Baurswesen, und beyberührigen Obliegenheiten Ihre vollbringlichen dienste unklagbar beytragen, ins besondere aber * was die dessenthalben erforderlichen Verkfr # Ausgaben, Zahlungen, und andere Handlungen anbelanget, alles gegen der Mutter, und übrigen Geschwisterten zu Abhinderung all ein- oder ander-",
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"ner_text": "seitig ungleich auffallenden Verdachts gemeinschftlich und Vertreulich * behandelt und eröfnet, und von dem Sohn Peter die erfoderliche Aufschreibung hierüber gepflogen werden solle. Und da Fünftees der Sohn Diese zu allgemeinen denen Urban Tratterischen Kinderen von dem väterlichen Vermögen zuflüssenden Nutzen beschehene Abtrettung nach Beschaffenheit deren beywaltenden Umständen zu Eroberung eines künftigen Besitzes von einem deren Söhnen nicht wohl länger als 3 Jahr in gemeinschäftlicher Haußhaltung firdauren mag, indessen aber der Sohn Urban Vorzüglch und unklagbar der Baurschaft, und da von abhangenden Haupt Geschäften sich zu unterziehen hat, als wird demselben hiemit der künftige Hof Besitz auf dessen Wohlverhalten, und aufbringlich Gute Heüraths Parthie, und Auf kein andere Weiß nach verflossenen 3 Jahren und deme hiemit von denen übrigen Geschwisterten, und deren Pflichten¬",
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"text": "seitig ungleich auffallenden Verdachts gemeinschftlich und Vertreulich * behandelt und eröfnet, und von dem Sohn Peter die erfoderliche Aufschreibung hierüber gepflogen werden solle. Und da Fünftees der Sohn Diese zu allgemeinen denen Urban Tratterischen Kinderen von dem väterlichen Vermögen zuflüssenden Nutzen beschehene Abtrettung nach Beschaffenheit deren beywaltenden Umständen zu Eroberung eines künftigen Besitzes von einem deren Söhnen nicht wohl länger als 3 Jahr in gemeinschäftlicher Haußhaltung firdauren mag, indessen aber der Sohn Urban Vorzüglch und unklagbar der Baurschaft, und da von abhangenden Haupt Geschäften sich zu unterziehen hat, als wird demselben hiemit der künftige Hof Besitz auf dessen Wohlverhalten, und aufbringlich Gute Heüraths Parthie, und Auf kein andere Weiß nach verflossenen 3 Jahren und deme hiemit von denen übrigen Geschwisterten, und deren Pflichten¬",
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"ner_text": "112 Trageren zugestanden, und Gdg oberkeitlich verbillichet, daß auf dessen Erfolg nicht nur allein die Mutter nebst Ihren Voreingebrachten Foderungen Käpitälisch sonderen auch mit denen übrigen Ausprüchen ordentlich entrichtet, dann die weichende Geschwisterte mit Ihren Väterlichen Erbs Gebühren geziemend abgefertiget werden sollen, bey welch vorerwehnt 3 Jährig gemeinschftlichen Hauß Haltung Sechstens kein weiterer Unterschied zu machen, ob eines oder mehrere deren Kinderen indessen mit Tod abgehn wurden, sondern die hieraus entstehend mehrere Erhausung ebenfalls auf die überlebende Geschwisterte gemeynet ist, Sollte aber Siebentens der zu fortsetzender Baurschft vorzünglich erforderliche Sohn Urban inerhalb vorbesagter 3en Gemeinschafts Jahren mit Tod Abgehen, und vorgedachtermassen die bestimte Gemeinschftliche Baurschfts Führung unvollbringlich und eine andere",
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"ner_text": "Anstalt vorzukehren vorfallen, so stehet denen übrigen Geschwisterten, auch Mutter, und deren PflichtenTrageren bevor um gdg oberkeitlich vorzunehmende anderweite Verfügungen gebührend anzuhalten, und Gleichwie beynebens Achtens in solch zu deren gesamten Kinderen abziehlend gemeinschftlichen Nutzen 3 Jahr firdaurender Haußhaltung auch auf deme das Abstehen zu nehmen, daß zu mehrerer Beyhilfs Aufmunterung ein Jedes deren Geschwisterten nach Gebühr eine nach Umständen Thunliche Zöhrung nebst der nothwendigen Kost- und Klaidung, auch hinlänglicher Verpflegung sowohl Gesund, als kranken Standes, dann und gebührende Ausförtigung auf ein- oder des anderen Ableiben empfgen sollen, als seind zu einem Zöhr Pfenning ins besondere Jährlich abzugeben, oder respective einzubehalten. dem Sohn Urban 8 fl dem Sohn Peter 4 fl dem Sohn Joseph 2 fl der Tochter Maria 2 fl der Tochter Katharin 1 fl",
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"ner_text": "113 Wenn Jedoch ein Neuntens ein- oder aderes deren Geschwisterten während diesen 3en zu all gemein nutzlicher Haußhaltung bestimten Jahren sich anderweit forth begeben, und hierzu seine Dienst nicht mehr beytragen wurde, so solle solcher das Selbe ausser dem binnen solcher Zeit erforderlichen Todfalls Unkösten weder Verpfleg- und Zöhrung, noch eine anderweit väterliche Entrichtungsausser der unumgänglichen Erbs Gebühr zu empfangen haben, und zumaln Zehntens Vorzüglich der Vater Urban Tratter bey Gegenwärtiger Vermögens Abtrettung auch fir sich sowohl bey dessen Lebens zeit, als künftiges Ableiben seinen Vorbrhalt genommen haben will, so haben die gesamte Kinder in deren Gemeinschftlicher Haußhaltung demselben nicht nur auf dessen Lebenstäge sowohl Gesund als kranken Standes mit gewöhnlicher Kost und Kleidung Jedoch et nach dessen Beschaffenheit etwas besserer Kost, dann Medicinalien, und anderweit erforderlicher Vorsorg nach kindlicher Schldigkeit zu Verpflegen, sondern auch täglich per 7 x",
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"text": "113 Wenn Jedoch ein Neuntens ein- oder aderes deren Geschwisterten während diesen 3en zu all gemein nutzlicher Haußhaltung bestimten Jahren sich anderweit forth begeben, und hierzu seine Dienst nicht mehr beytragen wurde, so solle solcher das Selbe ausser dem binnen solcher Zeit erforderlichen Todfalls Unkösten weder Verpfleg- und Zöhrung, noch eine anderweit väterliche Entrichtungsausser der unumgänglichen Erbs Gebühr zu empfangen haben, und zumaln Zehntens Vorzüglich der Vater Urban Tratter bey Gegenwärtiger Vermögens Abtrettung auch fir sich sowohl bey dessen Lebens zeit, als künftiges Ableiben seinen Vorbrhalt genommen haben will, so haben die gesamte Kinder in deren Gemeinschftlicher Haußhaltung demselben nicht nur auf dessen Lebenstäge sowohl Gesund als kranken Standes mit gewöhnlicher Kost und Kleidung Jedoch et nach dessen Beschaffenheit etwas besserer Kost, dann Medicinalien, und anderweit erforderlicher Vorsorg nach kindlicher Schldigkeit zu Verpflegen, sondern auch täglich per 7 x",
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"ner_text": "115 bühren nur allein auf das Väterliche hiemit abgetrettene Vermögen ein- fir allemal verstanden seind ist, so wird auch dasselbe hi von denen übernehmenden Kindern und denen Pflichtentragern bis Auf künftig ordentlicher besitz Einraum- und Entrichtlng hierummen zum ordentlichen Firpfand ohne Novation untergestellet, und verschrieben # Inmassen Siebenzehntens, und schlüsslichen zu Vest- und Genehmhaltung alles Voreinkommenen haben auf beschehener Vor- und Ablesung der gdgen Oberramtgerichts Oberkeit etc. der abtrettende Vater Urban Tratter, dann dessen Ehewirthinn Maria Huberinn nebst Ihren Anweiser Andre Mayr, und weiters der Sohn Urban, wie auch der Sohn Peter nebst seinem Verpflichten Curatorn Paul Pifrader, und dieser letztere zugleich fir dessen abwesige Urban Tratterische Kinder als Verpflichter Gerhab das Hand Anloben, und die Siegl Bitt erstattet. Fr",
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"text": "115 bühren nur allein auf das Väterliche hiemit abgetrettene Vermögen ein- fir allemal verstanden seind ist, so wird auch dasselbe hi von denen übernehmenden Kindern und denen Pflichtentragern bis Auf künftig ordentlicher besitz Einraum- und Entrichtlng hierummen zum ordentlichen Firpfand ohne Novation untergestellet, und verschrieben # Inmassen Siebenzehntens, und schlüsslichen zu Vest- und Genehmhaltung alles Voreinkommenen haben auf beschehener Vor- und Ablesung der gdgen Oberramtgerichts Oberkeit etc. der abtrettende Vater Urban Tratter, dann dessen Ehewirthinn Maria Huberinn nebst Ihren Anweiser Andre Mayr, und weiters der Sohn Urban, wie auch der Sohn Peter nebst seinem Verpflichten Curatorn Paul Pifrader, und dieser letztere zugleich fir dessen abwesige Urban Tratterische Kinder als Verpflichter Gerhab das Hand Anloben, und die Siegl Bitt erstattet. Fr",
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"ner_text": "Beschehen die Eiraumm, und Belobung allda zu Bruneck den 18. Aprilin 1782ten Jahr. Gerichts Statt hierüber ab 2 1/2 et 1/3 Täg, und gebühret gdger Oberamtgerichts Oberkeit etc. nebst 4 fl Siegl Geld nebst 1 higl. 9 fl 46 x dem Amtgerichtschreiber Gaßmayr Tag Geld 5 fl 40 dann Beysitz Geld deme ab 1 1/2 Tag 2 fl 6 x denen 2. Taxatoribus Tag Geld ab 1 1/3 Tag Jedem thut fir beede 3 fl 44 x dem Amtsdr Taggeld nebst 54 x extra 4 fl 35 x Thut Vorbehältlich des Schbgeldt 25 fl 51 x Schb Geld ab 2 Invent. von 52 Fol. à 8 x et nebst 10 x Ehrung 7 fl 6 x und ab 2 Vermögens Abtrettungen von 48 Fol. à 12 x nebst 27 x Ehrung thut 10 fl 3 x und zusamen 17 fl 9 x Machen beede Unterschied in Sa 43 fl — x den 29. 7ber 1782 zahlt der Urban Tratters Sohn auch Urban à Conto voriger Schldigkt 39 fl und eodem Dato auch die übrigen 4 fl — welche sohin an allerseits Gehörde bestellet worden.",
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"text": "Beschehen die Eiraumm, und Belobung allda zu Bruneck den 18. Aprilin 1782ten Jahr. Gerichts Statt hierüber ab 2 1/2 et 1/3 Täg, und gebühret gdger Oberamtgerichts Oberkeit etc. nebst 4 fl Siegl Geld nebst 1 higl. 9 fl 46 x dem Amtgerichtschreiber Gaßmayr Tag Geld 5 fl 40 dann Beysitz Geld deme ab 1 1/2 Tag 2 fl 6 x denen 2. Taxatoribus Tag Geld ab 1 1/3 Tag Jedem thut fir beede 3 fl 44 x dem Amtsdr Taggeld nebst 54 x extra 4 fl 35 x Thut Vorbehältlich des Schbgeldt 25 fl 51 x Schb Geld ab 2 Invent. von 52 Fol. à 8 x et nebst 10 x Ehrung 7 fl 6 x und ab 2 Vermögens Abtrettungen von 48 Fol. à 12 x nebst 27 x Ehrung thut 10 fl 3 x und zusamen 17 fl 9 x Machen beede Unterschied in Sa 43 fl — x den 29. 7ber 1782 zahlt der Urban Tratters Sohn auch Urban à Conto voriger Schldigkt 39 fl und eodem Dato auch die übrigen 4 fl — welche sohin an allerseits Gehörde bestellet worden.",
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"ner_text": "1 Actum Brunneck den 3.ten Jenner 1783 Allda ist zur Stadtschreiberej erschinen der Ehrsamme Johannes Kofler Tischlermeister allda, und hat vorgetragen, daß wenn ein wohllöblicher Stadtrath allda den Consens göben wird, daß Joseph Renner Söckler Gesöll allda den Josephen Renner Söckler Gesöll allda gebührtig die Inwohnerschaft, auch alß Söcklermeistern aufnemmen, und zugleich den Rainmöstner den verleichen, auch zugleich denselben den Consens ertheillen wird, das er Joseph Renner Sein Tochter Anna aufheürathen könne, alß will er sohin Sub hypotheca bonorum ihr seiner Tochter 200 fl Heürathgueth wehrend seines Lebens mit 3 1/2 p. C. zuverzünsen göben, auch derselben eine aussenförtigung erfolgen lassen, und yberhin daß klenere Rainmößner Töchterle zu sich nemmen und Zeit seines Lebens, bieß dieses selbst das Stückl Brodt gewinnen kan, unklagbar un¬",
"ner_sample": {
"text": "1 Actum Brunneck den 3.ten Jenner 1783 Allda ist zur Stadtschreiberej erschinen der Ehrsamme Johannes Kofler Tischlermeister allda, und hat vorgetragen, daß wenn ein wohllöblicher Stadtrath allda den Consens göben wird, daß Joseph Renner Söckler Gesöll allda den Josephen Renner Söckler Gesöll allda gebührtig die Inwohnerschaft, auch alß Söcklermeistern aufnemmen, und zugleich den Rainmöstner den verleichen, auch zugleich denselben den Consens ertheillen wird, das er Joseph Renner Sein Tochter Anna aufheürathen könne, alß will er sohin Sub hypotheca bonorum ihr seiner Tochter 200 fl Heürathgueth wehrend seines Lebens mit 3 1/2 p. C. zuverzünsen göben, auch derselben eine aussenförtigung erfolgen lassen, und yberhin daß klenere Rainmößner Töchterle zu sich nemmen und Zeit seines Lebens, bieß dieses selbst das Stückl Brodt gewinnen kan, unklagbar un¬",
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"url": "https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/54711/",
"ner_text": "3 Actum Brunneck den 16. Jenner 1783 Vermög Herren Geörg Kanischen Inventäri ist auch Herr Antoni Schwaighofer bei denen schulden herein Einbekäntlichermassen mit 351 fl 13 x, und biß 13.ten September ersthin mit 12 fl 16 x einkommen, diese 351 fl 13 x, und Zünß bekendt nun des Herrn Geörg Kaans seel Sohn Joseph, wölcher die geenzlich Herren vätterliche Verlassenschaft untern 11.ten September 1782 oberkeitlich Eingeräumet worden, alß Besitzer von seinen Herrn Vöttern Anton Schwaighofer Burgern des Raths gehörte Haubtsach, und Zünß richtig, und baar erhalten zu haben. Um wöllich solchen Empfang also will berötter Joseph Kaan für sich, und seine Erben vorberotten Herrn Anton Schwaighofer, und dessen Erben Kraft dieß böstermassen quittiret haben. Wiedann derselbe nach dem ablössen zur Confirmation dem Herrn Stadtschreiber Franz von Tschusty angelobt hat. Testes der firnemme Michael Kaan Burger, und Weisgärbermeister allda, und Jos. Frenes Schreiber dieß.",
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"text": "3 Actum Brunneck den 16. Jenner 1783 Vermög Herren Geörg Kanischen Inventäri ist auch Herr Antoni Schwaighofer bei denen schulden herein Einbekäntlichermassen mit 351 fl 13 x, und biß 13.ten September ersthin mit 12 fl 16 x einkommen, diese 351 fl 13 x, und Zünß bekendt nun des Herrn Geörg Kaans seel Sohn Joseph, wölcher die geenzlich Herren vätterliche Verlassenschaft untern 11.ten September 1782 oberkeitlich Eingeräumet worden, alß Besitzer von seinen Herrn Vöttern Anton Schwaighofer Burgern des Raths gehörte Haubtsach, und Zünß richtig, und baar erhalten zu haben. Um wöllich solchen Empfang also will berötter Joseph Kaan für sich, und seine Erben vorberotten Herrn Anton Schwaighofer, und dessen Erben Kraft dieß böstermassen quittiret haben. Wiedann derselbe nach dem ablössen zur Confirmation dem Herrn Stadtschreiber Franz von Tschusty angelobt hat. Testes der firnemme Michael Kaan Burger, und Weisgärbermeister allda, und Jos. Frenes Schreiber dieß.",
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"ner_text": "1 Abschrift gemacht 4 Actum Brunneck den 9.ten Feber 1783 Auf Consens eines wohlloblichen Stadtraths allda Verkaufen die Joseph Korinnische Erben benantlich Anton Beykircher in Litschpach Gerichts Alträsten, nunmehro aber allda bey seinen Sohn Georg Beykircher Weebermeistern bleibend. Ittem Gregori Beykircher zu Oberrästen bleibend widerummen Anton Leitner Glassermeister und sein Bruder Michael Leitner Tischler allda diese für sich, und in firpfäntlicher derato cavierung der allfallig noch hervorkommenten Erben der annoch lödigen Maria Beykircherin von Gerichts Rästen gebührtig, wölliche mit Rath, und Einfliss ihres oberkeitlich verpflichten Curatorn Josephen Dorner Herrschaft Fischern zu Alträsten allda handlet, in einen Stäth weltewig, und unwiderrueflichen Kauf,",
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"text": "1 Abschrift gemacht 4 Actum Brunneck den 9.ten Feber 1783 Auf Consens eines wohlloblichen Stadtraths allda Verkaufen die Joseph Korinnische Erben benantlich Anton Beykircher in Litschpach Gerichts Alträsten, nunmehro aber allda bey seinen Sohn Georg Beykircher Weebermeistern bleibend. Ittem Gregori Beykircher zu Oberrästen bleibend widerummen Anton Leitner Glassermeister und sein Bruder Michael Leitner Tischler allda diese für sich, und in firpfäntlicher derato cavierung der allfallig noch hervorkommenten Erben der annoch lödigen Maria Beykircherin von Gerichts Rästen gebührtig, wölliche mit Rath, und Einfliss ihres oberkeitlich verpflichten Curatorn Josephen Dorner Herrschaft Fischern zu Alträsten allda handlet, in einen Stäth weltewig, und unwiderrueflichen Kauf,",
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"url": "https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/54713/",
"ner_text": "alß dem solche nach böst, und kräftigisten Form Stüft, und tyrollischen Landts Rechten wohl sein beschöchen kann, soll, oder mag. Nemlichen die halbe Behaussung zwischen detto 19. und 21. in ersten Viertl Stadtgerichts Brunneck ligende, so da Innen, und bey hat den oberen Stock mit einer Stuben, Stuben Kammer, Kuechl, und daranstossenden neben Verschlag vor der Stuben, und 3 Kammer gegen den Rain, in Unterdach den First nach gegen den Herren Stadtschreibers Behaussung die v die helfte, die yberige helfte aber der nunmehrigen Mithaberin Enna Stainerin zugehörig ist, auß den kreitle Garten hinter der Behaussung gehörn die 4 Pötter von Rain herab zu dieser halben Behaussung der auß, und Eingang aber miteinander, in dem Keller von den Mauren Schwibogen nach gehört die helfte gegen der",
"ner_sample": {
"text": "alß dem solche nach böst, und kräftigisten Form Stüft, und tyrollischen Landts Rechten wohl sein beschöchen kann, soll, oder mag. Nemlichen die halbe Behaussung zwischen detto 19. und 21. in ersten Viertl Stadtgerichts Brunneck ligende, so da Innen, und bey hat den oberen Stock mit einer Stuben, Stuben Kammer, Kuechl, und daranstossenden neben Verschlag vor der Stuben, und 3 Kammer gegen den Rain, in Unterdach den First nach gegen den Herren Stadtschreibers Behaussung die v die helfte, die yberige helfte aber der nunmehrigen Mithaberin Enna Stainerin zugehörig ist, auß den kreitle Garten hinter der Behaussung gehörn die 4 Pötter von Rain herab zu dieser halben Behaussung der auß, und Eingang aber miteinander, in dem Keller von den Mauren Schwibogen nach gehört die helfte gegen der",
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"ner_text": "miteinander genüest, ist mit einander Einzuhalten, in der Kuchl aber, alwo dieser in dem unteren Theill zu sechten, und das Fleisch zu Selchen, auch zu Pachen berechtiget, hat dieser Theill diessfalls an Bau-, und Bösserung nichts zu entgelten, wohl aber die halbe Steür von dem Hauß, und den halben AfterZüns alß Steür auf einen ordinari termin 20 x 1 pf, und Herrn von Gall Afterzüns 1 fl jährlichen zu göben, vorbehaltlich anderer gemeinen oblagen. Und haben Sye gemmelt Korinnische Erben diese halbe Behaussung untern 30.isten September 1782 oberkeitlich Eingeraumtermassen von denen Joseph Korinnischen Stammens befreinte per 236 fl yberlaßsungsweiß bekommen. Allda aber ist hierummen das abgerödt, und beschlossene Kaufs quantum Einschlüesslich des Secht Köstl, und verhandene Kalch benentlich Per 300 fl — kr",
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"text": "miteinander genüest, ist mit einander Einzuhalten, in der Kuchl aber, alwo dieser in dem unteren Theill zu sechten, und das Fleisch zu Selchen, auch zu Pachen berechtiget, hat dieser Theill diessfalls an Bau-, und Bösserung nichts zu entgelten, wohl aber die halbe Steür von dem Hauß, und den halben AfterZüns alß Steür auf einen ordinari termin 20 x 1 pf, und Herrn von Gall Afterzüns 1 fl jährlichen zu göben, vorbehaltlich anderer gemeinen oblagen. Und haben Sye gemmelt Korinnische Erben diese halbe Behaussung untern 30.isten September 1782 oberkeitlich Eingeraumtermassen von denen Joseph Korinnischen Stammens befreinte per 236 fl yberlaßsungsweiß bekommen. Allda aber ist hierummen das abgerödt, und beschlossene Kaufs quantum Einschlüesslich des Secht Köstl, und verhandene Kalch benentlich Per 300 fl — kr",
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"ner_text": "Actum Brunek den 20. Feber 1783 Lorenz Astlaberer Oberegger zu Materei desselben Gerichts Sössig gibt vor, er hötte von dem Thomas Dellagosta zu Kall in Puechenstein willen demselben bereits schon zu Sonnenbenten 1779 an ein baar gegöbenen Rinder noch zu forderen 26 fl und weillend er seithero diesen Reest nit erhalten kennen, alß gibet er Lorenz Astlaberer dem anwößsigen Joseph Deberta in der Abtey Gerichts Ennenbergs Sösshaft dergestalten vollkommener Gewalt, das er obige 26 fl in güeth, ider rechtlichen Standt betreiben, Eincassieren, auch den allfalligen Vorschiesser solcher 26 fl ybergöben, und hierrinnen quittieren könne, und solle, was nun Gwalthaber in Güth, oder rechtlichen Stand diesfalls vornemmen wird, will er Gwaltgöber beloben, und Mäniglich hereinfalls unter Verpfandtung seines Vermögens Schadlos halten. Wie dann zu Bekröftigung dössen er Gwaltgöber nach dem ablössen dem Herrn Stadtschreiber angelobt hat. Testes Joseph Frenes Schreiber dies, und Georg Kofler Kircher zu Hofern.",
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"text": "Actum Brunek den 20. Feber 1783 Lorenz Astlaberer Oberegger zu Materei desselben Gerichts Sössig gibt vor, er hötte von dem Thomas Dellagosta zu Kall in Puechenstein willen demselben bereits schon zu Sonnenbenten 1779 an ein baar gegöbenen Rinder noch zu forderen 26 fl und weillend er seithero diesen Reest nit erhalten kennen, alß gibet er Lorenz Astlaberer dem anwößsigen Joseph Deberta in der Abtey Gerichts Ennenbergs Sösshaft dergestalten vollkommener Gewalt, das er obige 26 fl in güeth, ider rechtlichen Standt betreiben, Eincassieren, auch den allfalligen Vorschiesser solcher 26 fl ybergöben, und hierrinnen quittieren könne, und solle, was nun Gwalthaber in Güth, oder rechtlichen Stand diesfalls vornemmen wird, will er Gwaltgöber beloben, und Mäniglich hereinfalls unter Verpfandtung seines Vermögens Schadlos halten. Wie dann zu Bekröftigung dössen er Gwaltgöber nach dem ablössen dem Herrn Stadtschreiber angelobt hat. Testes Joseph Frenes Schreiber dies, und Georg Kofler Kircher zu Hofern.",
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"ner_text": "8 Actum Brunneck den 25.isten Feber 1783 Allda göben die geachte Ehewürthsleüth benantlich Anton Haberstro burgerlicher Saillermeister, und Gerichts Geschworner allda, dann Seine Ehewürthin Anna Gebohrne Hilberin nebst ihren oberkeitlich verpflichten anweiser des Ehrsammen Josephen Stüfler Schuchmachermeistern allda, und zwar diese über zuvor derselben genugsam beschöchener Sincerine, und Erklehren den etwo zu beförchten habdender Verlust gefahr, und die denen Weibspersohnen ansonst zustehenden Wohlthatten, deren sie sich aber mit anweiserlichen Rath, wie gehört, genzlichen begöben, beed Sammend, Sonders, und unverschidentlich dem Ehrsammen Andreen Prämstaller Inwohner allda um Willen von demselben baar erhalten anlechen einen nach St. und L. R. Schultbrief ab benentlich per 300 fl — x",
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"text": "8 Actum Brunneck den 25.isten Feber 1783 Allda göben die geachte Ehewürthsleüth benantlich Anton Haberstro burgerlicher Saillermeister, und Gerichts Geschworner allda, dann Seine Ehewürthin Anna Gebohrne Hilberin nebst ihren oberkeitlich verpflichten anweiser des Ehrsammen Josephen Stüfler Schuchmachermeistern allda, und zwar diese über zuvor derselben genugsam beschöchener Sincerine, und Erklehren den etwo zu beförchten habdender Verlust gefahr, und die denen Weibspersohnen ansonst zustehenden Wohlthatten, deren sie sich aber mit anweiserlichen Rath, wie gehört, genzlichen begöben, beed Sammend, Sonders, und unverschidentlich dem Ehrsammen Andreen Prämstaller Inwohner allda um Willen von demselben baar erhalten anlechen einen nach St. und L. R. Schultbrief ab benentlich per 300 fl — x",
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"ner_text": "Züns Zeit von dato an a 3 1/2 p. C. Aufvindung halbzährig. Zahlung Samt Züns am 25.isten Feber darauf. Unzt Zuruckzahlung der Haubtsach und Züns haben sie Eheleüth mit anweiserlichen Einflissen, wie vor, Ihme beed, Sammend, Sonders, und Unverschidentlich, es gegenwertig, und zukonftiges Vermigen zum Fürpfandt untergestöllt. Und dem nach dem ablössen zur Confirmation dem Herrn Stadtschreiber Franz Xaver von Tschusty angelobt. Testes Sebastian Pito Inwohner allda, und Joseph Frenes Schreiber dies. Actum Brunneck den 26.isten Feber 1783 Allda bekendt unter Verpfendung Seines Vermigen Michl Mehlhofer Inwohner, und Sidler allda, das ihme Seine Ehewürthin Baltburga Waizin am tag der Verheürathung fol¬",
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"text": "Züns Zeit von dato an a 3 1/2 p. C. Aufvindung halbzährig. Zahlung Samt Züns am 25.isten Feber darauf. Unzt Zuruckzahlung der Haubtsach und Züns haben sie Eheleüth mit anweiserlichen Einflissen, wie vor, Ihme beed, Sammend, Sonders, und Unverschidentlich, es gegenwertig, und zukonftiges Vermigen zum Fürpfandt untergestöllt. Und dem nach dem ablössen zur Confirmation dem Herrn Stadtschreiber Franz Xaver von Tschusty angelobt. Testes Sebastian Pito Inwohner allda, und Joseph Frenes Schreiber dies. Actum Brunneck den 26.isten Feber 1783 Allda bekendt unter Verpfendung Seines Vermigen Michl Mehlhofer Inwohner, und Sidler allda, das ihme Seine Ehewürthin Baltburga Waizin am tag der Verheürathung fol¬",
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"ner_text": "gendes zue, und Eingebracht habe, nemblichen an Fahrnuss Posten, und baaren Geldt zusammengeraittermassen 482 fl Idest 482 fl — kr Bey dieser Einbekantnuß ware auch sie Baltburga Waizin nebst ihrer Ehevor schon oberkeitlich verpflichten Anweiser Andreen Valtiner Inwohnern allda zugögen, und hat an dieser prothocollierung allen Contento gehabt. Wo anbey er Michl Mehlhofer sich schon vor der Verheürathung anheüschig gemacht hat, und sich nochweils unter Verpfendung seines Vermigens verobligiert denen zwey verhandenen Töchterlen von der Joseph Obholterischen Ehe, wann selbe zu einer Standts Verenderung gelangen solten, jeedem in besonders 25 fl Franco hinauszugöben. Und da aber ein, oder beede vor einnicher Standts Veränderung verabsterben solten hat abgeröttermassen er Mehlhofer fir die abgestorbene oder beyde die versprochenen 25 fl Selbs zu behalten, und Niehemanden hinauszugöben.",
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"text": "gendes zue, und Eingebracht habe, nemblichen an Fahrnuss Posten, und baaren Geldt zusammengeraittermassen 482 fl Idest 482 fl — kr Bey dieser Einbekantnuß ware auch sie Baltburga Waizin nebst ihrer Ehevor schon oberkeitlich verpflichten Anweiser Andreen Valtiner Inwohnern allda zugögen, und hat an dieser prothocollierung allen Contento gehabt. Wo anbey er Michl Mehlhofer sich schon vor der Verheürathung anheüschig gemacht hat, und sich nochweils unter Verpfendung seines Vermigens verobligiert denen zwey verhandenen Töchterlen von der Joseph Obholterischen Ehe, wann selbe zu einer Standts Verenderung gelangen solten, jeedem in besonders 25 fl Franco hinauszugöben. Und da aber ein, oder beede vor einnicher Standts Veränderung verabsterben solten hat abgeröttermassen er Mehlhofer fir die abgestorbene oder beyde die versprochenen 25 fl Selbs zu behalten, und Niehemanden hinauszugöben.",
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"ner_text": "Und da vorstehendes Ihnen Ehewürths Leüthen vor- und abgelössen worden, haben selbe nebst den anweiser zu geneb, und Vösthaltung solchen dem Herrn Stadtschreiber Franz Xaveri von Tschusty das Handt anloben, und Siglbitt erstattet. Dabey seind alß Gezeügen zu gögen gewest Franz Kräller zu Innichen bleibend, und Joseph Frenes Schreiber dies. Dito Da der Hochehrwürdig Hochgelehrte Herr Anton Stocker S. S. Theologiae, et S. S. Canonum Candl. gewester Beneficiat zu St. Oswaldt Gerichts Kasteleuth verhandlet worden, ist der firnemme Christian Trocker Tschetscher zum Gemeinschaft Fiehrer verpflichtet, und demme qua talis unter anderen auch oberkeitlichen aufgetragen, und dafir angeweisten worden, daß er zwey dritl fir die armmen und Schuhlen 111 fl 38 x abfiehren solte, und gleichwie hierauf über die weiteren abzüge berötter Christian Trocker dem",
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"text": "Und da vorstehendes Ihnen Ehewürths Leüthen vor- und abgelössen worden, haben selbe nebst den anweiser zu geneb, und Vösthaltung solchen dem Herrn Stadtschreiber Franz Xaveri von Tschusty das Handt anloben, und Siglbitt erstattet. Dabey seind alß Gezeügen zu gögen gewest Franz Kräller zu Innichen bleibend, und Joseph Frenes Schreiber dies. Dito Da der Hochehrwürdig Hochgelehrte Herr Anton Stocker S. S. Theologiae, et S. S. Canonum Candl. gewester Beneficiat zu St. Oswaldt Gerichts Kasteleuth verhandlet worden, ist der firnemme Christian Trocker Tschetscher zum Gemeinschaft Fiehrer verpflichtet, und demme qua talis unter anderen auch oberkeitlichen aufgetragen, und dafir angeweisten worden, daß er zwey dritl fir die armmen und Schuhlen 111 fl 38 x abfiehren solte, und gleichwie hierauf über die weiteren abzüge berötter Christian Trocker dem",
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"ner_text": "Herrn Anton Schwaighofer Raths Freindt allda für die rmme Freinde aus der Joseph Stockerischen Ehe hinterlassenen drey Töchter 50 fl baar erlögt, alß will bemörckter Herr Anton Schwaighofer nomine derselben, und zwar in selbs fürpfäntlicher Deratocavierung sollicher obberötten Christian Trocker kraft dies quittiert haben, wiedann zur Confirmation dessen er Herr Schwaighofer dem Herrn Stadtschreiber Franz Xaveri von Tschusty allda das Handt anloben erstattet hat Testes Joseph Frenes Schreiber dies, und, und Joseph Stufern",
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"text": "Herrn Anton Schwaighofer Raths Freindt allda für die rmme Freinde aus der Joseph Stockerischen Ehe hinterlassenen drey Töchter 50 fl baar erlögt, alß will bemörckter Herr Anton Schwaighofer nomine derselben, und zwar in selbs fürpfäntlicher Deratocavierung sollicher obberötten Christian Trocker kraft dies quittiert haben, wiedann zur Confirmation dessen er Herr Schwaighofer dem Herrn Stadtschreiber Franz Xaveri von Tschusty allda das Handt anloben erstattet hat Testes Joseph Frenes Schreiber dies, und, und Joseph Stufern",
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"ner_text": "Es hötte nemlichen Franz Kral von Inichen gebihrtig den Vorstöller am letst verschiene Petersmarkt in Sheinhofer Berichtgöbers Würthsbehaussung ein Pferdt abgekauft, und wie sie des Kaufs Eriß worden haben sie ihne Herrn Berichtgöber in seiner Behaussung zu ihme beruefen und gemmeldet, Herr Berichtgöber möchte aufmörcken, welcher gestalten sie um das Pferdt Kaufs eines worden. Hierauf haben sie angegöben der Kaufschilling seye 95 fl, und der Käufer hötte daraus baar erlögt 50 fl, die 45 fl hat der Verkaufer dem Käufer auf 14 Tag lang mit dene gebithen, und beygesötzt, das das Pferdt in Zug Gueth genug seye, und das das Pinggelle voran, und das Strenische hintenher, weillen es neü beschlagen, nichts thuet, auch dem Pferdt nicht Schadet, wenn also das Pferdt nicht sein solte wie es der Verkufer verspricht, So soll der Käufer Inwendig 14 Tagen ein Todt haben solte mieste der Käufer dem Verkaufer Eintwäders das Pferdt oder das Geld Eintwöder das Pferdt zuruckschicken, oder das Geld zum Herrn Behtgöber übersenden. Nach ab- und Vorlössung dessen hat Herr",
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"text": "Es hötte nemlichen Franz Kral von Inichen gebihrtig den Vorstöller am letst verschiene Petersmarkt in Sheinhofer Berichtgöbers Würthsbehaussung ein Pferdt abgekauft, und wie sie des Kaufs Eriß worden haben sie ihne Herrn Berichtgöber in seiner Behaussung zu ihme beruefen und gemmeldet, Herr Berichtgöber möchte aufmörcken, welcher gestalten sie um das Pferdt Kaufs eines worden. Hierauf haben sie angegöben der Kaufschilling seye 95 fl, und der Käufer hötte daraus baar erlögt 50 fl, die 45 fl hat der Verkaufer dem Käufer auf 14 Tag lang mit dene gebithen, und beygesötzt, das das Pferdt in Zug Gueth genug seye, und das das Pinggelle voran, und das Strenische hintenher, weillen es neü beschlagen, nichts thuet, auch dem Pferdt nicht Schadet, wenn also das Pferdt nicht sein solte wie es der Verkufer verspricht, So soll der Käufer Inwendig 14 Tagen ein Todt haben solte mieste der Käufer dem Verkaufer Eintwäders das Pferdt oder das Geld Eintwöder das Pferdt zuruckschicken, oder das Geld zum Herrn Behtgöber übersenden. Nach ab- und Vorlössung dessen hat Herr",
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"ner_text": "10 Berichtgöber seine aussag an Äydtstatt pro Confirmatione dem Herrn Stadtschreiber angelobt, und sich anerbothen in Fall der Noth seinen gegöbenen Bericht mit einem leiblichen Äydt zu bestättigen. Dabey Seind alß Gezeügen zugögen gewest Joseph Frenes Schreiber dieß, und Yartlmee Mutschlechner Inwohner allda. Actum Brunneck den 19.ten Marti 1783 Auf Vorstöllen des geachten Sebastian Trinckhausser Miller in loblichen Gericht Uttenhaimb Sösshaft hat der lödige Peter Monthaller derweillen Knecht allda in Spittall seines Alters bey 32 Jahr yber zuvor demselben genugsamb beschöchener erjnnerung de veritate Dicenda in Absentia des Vorstöllers erstattet diesen Güttigen Bericht Er Berichtgöber wenn anno 1781 zu Steugen auf den sogenanten Steugermarckt, und wie Vorstöller daselbs mit dem Thomaß Ortner Pferdt getauscht, zugegen",
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"text": "10 Berichtgöber seine aussag an Äydtstatt pro Confirmatione dem Herrn Stadtschreiber angelobt, und sich anerbothen in Fall der Noth seinen gegöbenen Bericht mit einem leiblichen Äydt zu bestättigen. Dabey Seind alß Gezeügen zugögen gewest Joseph Frenes Schreiber dieß, und Yartlmee Mutschlechner Inwohner allda. Actum Brunneck den 19.ten Marti 1783 Auf Vorstöllen des geachten Sebastian Trinckhausser Miller in loblichen Gericht Uttenhaimb Sösshaft hat der lödige Peter Monthaller derweillen Knecht allda in Spittall seines Alters bey 32 Jahr yber zuvor demselben genugsamb beschöchener erjnnerung de veritate Dicenda in Absentia des Vorstöllers erstattet diesen Güttigen Bericht Er Berichtgöber wenn anno 1781 zu Steugen auf den sogenanten Steugermarckt, und wie Vorstöller daselbs mit dem Thomaß Ortner Pferdt getauscht, zugegen",
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"ner_text": "12 Actum Brunneck den 7.ten Aprill 1783 Auf Consens hernach eingefiehrten Grundtherrschaft. Verkauft der wohlfiernemme Joseph Kaan Burger, und Weisgärbermeister alda mit rath, und Einfliessen seines oberkeitlich verpflichten Curators des wohlehrenvösten Herrn Anton Schwaighofer Burgern des Raths, und Förbermeistern allda denen wohnern dassigen zwey Inhabern miteinander benantlichen Josephen Mößl Tischler, und Georg Beykircher Wöbermeister allda und dössen Erben in einen Stäth, weltewig, und Unwiderrueflichen Kauf, alß dann solcher nach böst, und kräftigisten Form Stüft, und tyrollischen Landes Rechten wohl sein beschöchen kann, soll, oder mag. Nemlichen Ein Stuck Erdrich in Acker der Lähn Acker genant in der",
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"text": "12 Actum Brunneck den 7.ten Aprill 1783 Auf Consens hernach eingefiehrten Grundtherrschaft. Verkauft der wohlfiernemme Joseph Kaan Burger, und Weisgärbermeister alda mit rath, und Einfliessen seines oberkeitlich verpflichten Curators des wohlehrenvösten Herrn Anton Schwaighofer Burgern des Raths, und Förbermeistern allda denen wohnern dassigen zwey Inhabern miteinander benantlichen Josephen Mößl Tischler, und Georg Beykircher Wöbermeister allda und dössen Erben in einen Stäth, weltewig, und Unwiderrueflichen Kauf, alß dann solcher nach böst, und kräftigisten Form Stüft, und tyrollischen Landes Rechten wohl sein beschöchen kann, soll, oder mag. Nemlichen Ein Stuck Erdrich in Acker der Lähn Acker genant in der",
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"ner_text": "Hunger zeillen Stadtgerichts Brunneck ligend, Confiniert erstens an Herrn Pfänglers Acker, andertens auch so, drittens mehr an Herrn Pfänglers, und Sonnenwürths, viertens an Ehehart Mayrs zu Aufhofen Acker, und haltet 598 Wiener Klafter mit nachstehenden Acker 1197 Wienner Klafter. Yber diesen Acker ist der Herr Anton von Gall allda recht ordentlicher Grundtherr, destwegen man demselben jährlichen zu gewohnlicher Grundt, und Herrn Zünß Zeit zu Martini erlögen muß in Geld 1 fl. Gibt auch den Herrn von Mayrhofer, und Nidermayr zu Diettenhaimb ganzen zechendt miteinander. Und Streüet mit gemeiner Stadt Brunneck auf einem jeden ordinari termin 8 x 2 p # zusammen gebauten Wöllich diesen Acker er Joseph # Ab 1 Stuck Erdrich in Acker in der Hunger Zeill negst bej dem Aufhofner Weeg Stadtgerichts Brunneck ligend so mit dem erst vorbeschribenen zusammen gebaut mithin dieser und vorige Cohaerenzen, und Klafter begrifen ist. Worüber ebenfalls der Herr Anton von Gall Grundtherr ist, und dahin jährlichen erlögen um 1 fl. Steürt mit der Stadt Brunneck auf einen ordinari termin 8 x 2 p gibt auch dem Herrn von Mayrhofer, und dem Jos. Hueber Nidermayr zu Diettenhaimb miteinander den ganzen Zechend.",
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"text": "Hunger zeillen Stadtgerichts Brunneck ligend, Confiniert erstens an Herrn Pfänglers Acker, andertens auch so, drittens mehr an Herrn Pfänglers, und Sonnenwürths, viertens an Ehehart Mayrs zu Aufhofen Acker, und haltet 598 Wiener Klafter mit nachstehenden Acker 1197 Wienner Klafter. Yber diesen Acker ist der Herr Anton von Gall allda recht ordentlicher Grundtherr, destwegen man demselben jährlichen zu gewohnlicher Grundt, und Herrn Zünß Zeit zu Martini erlögen muß in Geld 1 fl. Gibt auch den Herrn von Mayrhofer, und Nidermayr zu Diettenhaimb ganzen zechendt miteinander. Und Streüet mit gemeiner Stadt Brunneck auf einem jeden ordinari termin 8 x 2 p # zusammen gebauten Wöllich diesen Acker er Joseph # Ab 1 Stuck Erdrich in Acker in der Hunger Zeill negst bej dem Aufhofner Weeg Stadtgerichts Brunneck ligend so mit dem erst vorbeschribenen zusammen gebaut mithin dieser und vorige Cohaerenzen, und Klafter begrifen ist. Worüber ebenfalls der Herr Anton von Gall Grundtherr ist, und dahin jährlichen erlögen um 1 fl. Steürt mit der Stadt Brunneck auf einen ordinari termin 8 x 2 p gibt auch dem Herrn von Mayrhofer, und dem Jos. Hueber Nidermayr zu Diettenhaimb miteinander den ganzen Zechend.",
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"ner_text": "13 Hat Verkaufer die sache mit demselben auszumachen, und die Kayfern ebenfalls nichts zuentgelten. Der Verkaufer zumahlen die Georgi nebst den ausstendigen Wuestungs Steür noch abzurichten hat. Was bey der Grundtherrschaft auch wegen aufrichtung dieses Kaufs, Ittem Schreib, und Siglgeld abzurichten ist, hat abgeröttermassen Käufer die halbscheit, und die ybrigen helfte die 2 Kayfern zu entgelten, und angehörde zu bezahlen. Die Gewehrschaft verspricht sub hypotheca bonorum der Verkäufer nebst Zunszöllen den hierinnen verhandenen brieflichen Gerechtigkeiten nach St. und L. R. zu leisten. Unzt Abfiehrung des Kaufschillings, und dessen anhang, so aber nur bloß dem Käufer Georg Beykircher beriehrt, massen Joseph Mößl seinen antheill Kaufschilling bereits erlögt,",
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"text": "13 Hat Verkaufer die sache mit demselben auszumachen, und die Kayfern ebenfalls nichts zuentgelten. Der Verkaufer zumahlen die Georgi nebst den ausstendigen Wuestungs Steür noch abzurichten hat. Was bey der Grundtherrschaft auch wegen aufrichtung dieses Kaufs, Ittem Schreib, und Siglgeld abzurichten ist, hat abgeröttermassen Käufer die halbscheit, und die ybrigen helfte die 2 Kayfern zu entgelten, und angehörde zu bezahlen. Die Gewehrschaft verspricht sub hypotheca bonorum der Verkäufer nebst Zunszöllen den hierinnen verhandenen brieflichen Gerechtigkeiten nach St. und L. R. zu leisten. Unzt Abfiehrung des Kaufschillings, und dessen anhang, so aber nur bloß dem Käufer Georg Beykircher beriehrt, massen Joseph Mößl seinen antheill Kaufschilling bereits erlögt,",
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"ner_text": "und auch hierinnen quittiert worden, sein Beykirchers Gögenwirtig, und zuekonftiges Vermigen in genere, in Specie aber diese erkaufung zum Firpfandt verschriben sein und bleiben solle. Nach ab- und Vorlössung dessen haben zu Vösthaltung solchen in Contrahierende theillern pro Confirmatione nebst den Herrn Curatorn dem Herren Stadtschreiber von Tschusty das Handtanloben, und Siglbitt erstattet. Dabei seind als Gezeügen gewöst Hanns Mayr Ampach Inwohner, und Schneidermeister allda, und Joseph Frenes Schreiber dieß. den 24 April 1783.",
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"text": "und auch hierinnen quittiert worden, sein Beykirchers Gögenwirtig, und zuekonftiges Vermigen in genere, in Specie aber diese erkaufung zum Firpfandt verschriben sein und bleiben solle. Nach ab- und Vorlössung dessen haben zu Vösthaltung solchen in Contrahierende theillern pro Confirmatione nebst den Herrn Curatorn dem Herren Stadtschreiber von Tschusty das Handtanloben, und Siglbitt erstattet. Dabei seind als Gezeügen gewöst Hanns Mayr Ampach Inwohner, und Schneidermeister allda, und Joseph Frenes Schreiber dieß. den 24 April 1783.",
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"ner_text": "Kaan auf ableiben seines Vattern des wohlehrenvösten Herrn Georg Kan gewester Rathsfreindt, und Weisgärbermeister allda seeligen laut Inventari de Dato 4.ten September 1782 Erbsweis per 630 fl yberkommen. Hierummen ist das Entzwischen Ihnen Contrahenten verabgerödt, und beschlossene Kaufs quantum benentlichen 670 fl — x # # zu Leitkauf hat jeeder Kaufer Extra dem Verkaufer 1 Species thaller erlögt. Diesen Kaufschilling, sovillen dem Josephen Mösl betrift, hat derselbe solches mit 335 fl dato baar erlögt, deswillen er auch von Josephen Kaan in Beysein seines Gehörten Herrn Curatorn auch fir jee- und alzeit in beysein nachstehender 2 Gezeügen böstermassen kraft dies quittiert worden. Der K Mitkaufer Georg Beykircher verspricht an seinen betröfenden antheil die 335 fl auf negstkommend Sonnenbenten 150 fl, jedoch bis dahin",
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"text": "Kaan auf ableiben seines Vattern des wohlehrenvösten Herrn Georg Kan gewester Rathsfreindt, und Weisgärbermeister allda seeligen laut Inventari de Dato 4.ten September 1782 Erbsweis per 630 fl yberkommen. Hierummen ist das Entzwischen Ihnen Contrahenten verabgerödt, und beschlossene Kaufs quantum benentlichen 670 fl — x # # zu Leitkauf hat jeeder Kaufer Extra dem Verkaufer 1 Species thaller erlögt. Diesen Kaufschilling, sovillen dem Josephen Mösl betrift, hat derselbe solches mit 335 fl dato baar erlögt, deswillen er auch von Josephen Kaan in Beysein seines Gehörten Herrn Curatorn auch fir jee- und alzeit in beysein nachstehender 2 Gezeügen böstermassen kraft dies quittiert worden. Der K Mitkaufer Georg Beykircher verspricht an seinen betröfenden antheil die 335 fl auf negstkommend Sonnenbenten 150 fl, jedoch bis dahin",
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"ner_text": "ohne mitlaufenden Interesse baar zu erlögen, der ybrige noch verbleibende Kaufschillings Reest die 185 fl ist sohin von Sonnenbenten an a 3 1/2 p. C. zu verjnteressiern, und auf erfolgter halbjährigen ab- oder aufvindung zu Sonnenbenten negst nach der aufvindung kommend samt den Züns zu bezahlen. Zum Bericht wirdet allda angefiegt das diese 2 Äcker von dem Georg Nocker als derweilligen bstandts Inhabern zusammen in einen Acker wegen vermutlich mehreren ertrag gebaut hat, und weillen also, wie vorstehet, die 2 Käyfern miteinander allda erkaufen, als hat sich der Verkaufer nicht verobligiert ihnen Käyfern zur Gleichheit diesen zusammen gebauten Acker zum gleichen theill abzusondern, ein wölches also ihnen 2 Kaufern dies zubewercken bevorgelassen worden. Und ist dermahlen der zusammen gebaute Acker genzlich mit Rocken angebaut, willen den bstandtsmann aber",
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"text": "ohne mitlaufenden Interesse baar zu erlögen, der ybrige noch verbleibende Kaufschillings Reest die 185 fl ist sohin von Sonnenbenten an a 3 1/2 p. C. zu verjnteressiern, und auf erfolgter halbjährigen ab- oder aufvindung zu Sonnenbenten negst nach der aufvindung kommend samt den Züns zu bezahlen. Zum Bericht wirdet allda angefiegt das diese 2 Äcker von dem Georg Nocker als derweilligen bstandts Inhabern zusammen in einen Acker wegen vermutlich mehreren ertrag gebaut hat, und weillen also, wie vorstehet, die 2 Käyfern miteinander allda erkaufen, als hat sich der Verkaufer nicht verobligiert ihnen Käyfern zur Gleichheit diesen zusammen gebauten Acker zum gleichen theill abzusondern, ein wölches also ihnen 2 Kaufern dies zubewercken bevorgelassen worden. Und ist dermahlen der zusammen gebaute Acker genzlich mit Rocken angebaut, willen den bstandtsmann aber",
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"ner_text": "14 Actum Brunneck den 27.isten Aprill 1783 Auf Vorstöllen des firnemmen Georgen Frisch Burgern, auch Päck, und Weinschenck allda hat der Ehrenvöste Herr Joseph Schöpfer Burger des Raths, und Brodthüetter allda seines Alters 40 Jahr, dann der geachte Anton Pämgartner Rathsdener allda seines Alters 53 Jahr yber zuvor denenselben genugsamb beschöchener Zuespröchung de veritate Dicenda, und zwar in absentia des Vorstöllers erstattet diesen Güettigen Bericht und zwar erstens Herr Joseph Schöpfer gibet diesen güettigen Bericht, es were nemlichen Anno 1779 ungefehr 14 Täg vor Stengermarckt bey ihme als würth Frau Francisca verehelichte Esterlin gebohrne Koppin bey ihne Eingekehret, seyn sohin dieser Enden herum Rauchen Haar Einzukaufen",
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"text": "14 Actum Brunneck den 27.isten Aprill 1783 Auf Vorstöllen des firnemmen Georgen Frisch Burgern, auch Päck, und Weinschenck allda hat der Ehrenvöste Herr Joseph Schöpfer Burger des Raths, und Brodthüetter allda seines Alters 40 Jahr, dann der geachte Anton Pämgartner Rathsdener allda seines Alters 53 Jahr yber zuvor denenselben genugsamb beschöchener Zuespröchung de veritate Dicenda, und zwar in absentia des Vorstöllers erstattet diesen Güettigen Bericht und zwar erstens Herr Joseph Schöpfer gibet diesen güettigen Bericht, es were nemlichen Anno 1779 ungefehr 14 Täg vor Stengermarckt bey ihme als würth Frau Francisca verehelichte Esterlin gebohrne Koppin bey ihne Eingekehret, seyn sohin dieser Enden herum Rauchen Haar Einzukaufen",
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"ner_text": "gegangen, hötte auch bey 8 Leuten Rauchen Haar erkauft, solchen allda abhächlen lassen, und bey ihne Berichtgöber eingelögt, hienach aber, und da, wie bewust, ihr Frauen Esterlin Sohn Herr Franz mit dem Georg Frisch Burgern allda wegen von demselben gedachter Frau Esterlin aberkauften Kopischen Behaussung in eine Strittige Differenz verfallen, hat er Georg Frisch ihr mehrbemelten Frau Esterlin obgedachten Haar verrarrestieren gelassen, und wie dieses beschöchen, hat Frau Esterlin zu ihne Herrn Berichtgöber (wobey auch die Hausgenossen gewesten) gemeldet: der Georg Frisch were alzufruehe mit dem arrest oder Verlag gekommen, denn sie were deswillens noch mehrer Haar, und einen Oxen zu erkaufen gewesten, hat mithin, das sie ein solches bewercken könte, einen Peitl Gelt hergezeigt, und keine mindiste Meldung gemacht, das solche erkaufung nicht ihr, sondern nur einen anderen gehören solte.",
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"text": "gegangen, hötte auch bey 8 Leuten Rauchen Haar erkauft, solchen allda abhächlen lassen, und bey ihne Berichtgöber eingelögt, hienach aber, und da, wie bewust, ihr Frauen Esterlin Sohn Herr Franz mit dem Georg Frisch Burgern allda wegen von demselben gedachter Frau Esterlin aberkauften Kopischen Behaussung in eine Strittige Differenz verfallen, hat er Georg Frisch ihr mehrbemelten Frau Esterlin obgedachten Haar verrarrestieren gelassen, und wie dieses beschöchen, hat Frau Esterlin zu ihne Herrn Berichtgöber (wobey auch die Hausgenossen gewesten) gemeldet: der Georg Frisch were alzufruehe mit dem arrest oder Verlag gekommen, denn sie were deswillens noch mehrer Haar, und einen Oxen zu erkaufen gewesten, hat mithin, das sie ein solches bewercken könte, einen Peitl Gelt hergezeigt, und keine mindiste Meldung gemacht, das solche erkaufung nicht ihr, sondern nur einen anderen gehören solte.",
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"ner_text": "Anton Paumgartner hat dem von ihme Herrn Schöpfer angegöbenen güettigen Bericht anwössig vernommen, Saget er hötte ein dies selbsten von Frauen Esterlin nicht vernommen, wohl aber hötte solches ihme berötter Herr Schöpfer sowohl, als dessen Frau und Kellerin verzöhlt, und da er in der Strittigen Sache Entzwischen Herrn Franz Esterle und Georgen Frisch betröfende die erkaufung der Koppischen Behaussung die gewechslete Schriften als Commission dener hin- und hergetragen, hötte er niehemahls was vernommen, das bemörckter Haar nicht der Frau Francisca Esterlin, sondern nur denen anderen gehören solle. Und da ihnen 2 Berichtgöbern ihre gegöbene Güetige Kundtschaften vor- und abgelössen worden, haben sie solliche dem Herrn Stadtschreiber Franz Xaveri von Tschusty mit erstatten Handt anloben an Eydtstatt Confirmieret, und sich anheüschig gemacht",
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