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            "ner_text": "4 Der Margreth Mayrin, welche annoch unter der Ghbschft. Georg Hubers Haas am Aschbach steht, über bezahlte 60 fl an der einsmals schldig gewesten Hauptsach per 340 fl noch Kapital 280 fl Zins Ratum von Sonnenw. 1781 á 3 1/2 p. C. ab 1/ Zins Ausstand à 3 1/2 pro Cento auf Sonnenw. 1781 ab gänzlichen Kapital per 340 fl 11 fl 54 x Weiters Ratum ab 1/2 Jahr 4 fl 54 3/4 x Der Agnes Achmüllerin Wittwe zu Sonnenburg Hauptsach über bezahlte 25 fl annoch 275 fl der Zins à 3 1/2 pro C. auf Sonnenw. 1781 Verfallen ist bezahlt, das weitere Ratum aber ab 1/2 Jahr betrifft 4 fl 48 3/4 x Dem Hanns Zingerle Wirth an der Windschnur auf jährlich Sonnenw. bey nunmehro eingesehener Schlds Protocollirten Schlds oblig. # und respcte den weiters dar576 fl 37 1/2x",
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            "ner_text": "Interesse hievon, und zwar à 3 1/2 pro Cento ab auf Sonnenw. 1780 ab 50 fl auf Sonnenw. 1781 aber ab ganzen 70 fl verfallen 4 fl 12 x Ratum von Sonnenw. 1781 ab 1/2 Jah 1 fl 13 1/2 x Dem Nachbar Joseph Amhof fir in das Urbar Amt zu Ehrenburg Anstatt den Ableiber, und dessen Vorfahrer gemachte à Conto Zahlungh nebst 20 x Zöhrung 14 fl 20 x Veit Arnold Anderler zu Näsen hat dem Ableiber seinem Bruder nach eigener, und anderen Eingeständniß die sogenante Kääser Wiesen zu Aschbach gelegen um 160 fl Kaufschilling à 3 1/2 pro C. Verzinslich mittelst beedseitig mündlich Einverständnis zu kaufen gegeben, daran hat Verkaufer einen Gulden Leukauf empfangen, die dem Mayr zu Näsen gebührende Einstands Recht abgekaufet, und indessen der Ableiber solche Wiesen pro anno 1781 genossen, hingegen ist solcher Kauf bis anhero bey Alträsnerischer Gerichtschreiberei nicht protocolliert worden. Nun haben der einsmalige Verkfr Veit Arnold 19 fl 45 1/2 x",
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            "ner_text": "9 In dem Löblichen Pfarr Widum zu Ollang auch fir Zöhend zu Geld nach dem Inventärischen Tax gerechnet 4 fl 18 x dem Löblichen Gotts Haus zu Näsen 32 x dem Pfarr messner zu ollang Wetter Leut Korn 31 1/2 x Dem Peter Kofler Wierer an incl. 1781 ab 3 Jahren per jährlich 30 x von einem Wald ausständigen Grundzins 1 fl 30 x Mehr demselben um über beschehen Augleichung 2 St. Erbsen fir 2 St. Waitzen noch ein St. W Dem Jakob Baumgartner an jährlichen Grdzins per 42 x ab 3 Jahr incl. 1781 2 fl 6 x Dem Anton Mayr Wirth zu Neunhäusern fir bey der Inventur gehabter Zöhrung 7 fl 34 x zu diesfälligen Oberkeit, Schberei, und Zöhrungs Unkosten werden einsmaln gegen haltende Rechnungch ausgeworfen 80 fl — x 96 fl 31 1/2 x",
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            "ner_text": "12 Besitz Ueberlassung und Besitzes UeberEntrichts Vertrag lass- und respective Entfir Märgreth Arnoldin richts Vertrag von Maria Arnoldin Nämlichen und Erstens Wird hiemit der Tochter Margreth Arnoldin mit Einfluss Ihres Anweisers Georg Bergmeisters Von der Schwester Maria, und Ihren Anweiser Veit Arnold hiemit eigenthumlich abgetretten, und überlassen, auch gdg oberkeitlich nach besten Form des Hochstifts Brixen und Tyrolischen L. R. zum ken nunmehrigen Besitz ordentlichen eingeraumet Nämlichen die Baurecht, und Ghtigkt der halben Hochrauterischen Hab- und Gut ob der Linden bey Niederräßen Oberamtgerichts Brck. liegende, so in folgenden Stuck, und Güteren bestehet, als Eine halbe Feüer, und Futter Behausung, Stadel, Stallung, und Hofstatt auch Korn Kasten, stoßt 1 an Mithabers Feld, 2 mehr",
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            "ner_text": "13 Berg, 4. an Mithabers Feld, Mehrmaln ein Stückl Acker unter den Bild Stöckel, stoßt 1. an Mithabers Feld, 2. und 3. mehr dahin, 4. an gemeinen Weeg, Item ein Stuck Acker der Brand genannt, stoßt 1. an Mithabers Feld, 2. an Lindener Wald, 3. an sein Innhabers unter Lorchl, und Wasser, 4. an gemeinen Weeg, Dann ein schlechtes Kölber Lorchl, dabey ein gar schlechts Leitl, so zu Acker liegt, diese 2 Stuck Beysammen stoßen 1. und 2. an Lindener Berg 3. an den Wasser, 4. an gemeinen Weeg. Mehr ein Stuck Acker der Kehr Acker genant, so zum Thl in Tratten Liegt, stoßt 1. an sein Inhabers Feuer Hauß, 2. an den Gemeinen Weeg, so nach Neunhäuseren gehet, 3. an Lindener Berg, 4. an Viehtrieb ober den Hauß, Wiederum ein Stuck Acker, so in Tratten Liegt der Schuß Boden genannt, stoßt 1.",
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            "ner_text": "14 Nachbars Wald Stck, 2. an sein Inhabers Lorchl, 3. An Nachbars Wald, 4 an gemeinen Wald Aber ein Stuck Wald, das sogenante Hochrauter Bergl, so mit Förchen, und Feichten, auch etwas Wenigs Lerchen besetzt, stoßt 1. an Lindener Berg 2. an Neunhäuserer Berg, 3. an Schwainberg, 4. An Redensperger Lorch, Endlichen hat dieses halbe Hochraut Gut die Rechte bey mit denen Aschbacheren an Weid- und Holz Recht die Theil, und Gemein zu genüssen. Von welch diesen Halben Hochraut Hof in das fürstlich gdg Oberamt Bruneck, als all Jährlich als gdger Grdherrschft zu gewohnlicher Grd- und Herrn Zinszeit in dem daselbstigen Amt Kasten zu Liefern, und zu zinsen schldig ein Inhaber schldig, und verbunden ist, als 0 fl 27 x Geld Herbst Waitzen 1 St. Amtmaas Rocken 2 Haber 2 Schaff Futter 1 St. Amtm.",
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            "ner_text": "Dann Recognitions Zinß dahin willen Verwilligten Rauchfang Jährlich Geld 3 x Wiederum wird von solch Halben Hofgegeben jährlich benannter Zöhend denen Peter Mutschlechnerischen Erben zu Mühlen in Taufers Rocken 12 1/2 St. Amtm. Gersten 2 1/2 Haber 5 Mehr in das Schloss Ehrenburg benannten Zöhend Jährlich Rocken 2 1/2 St. Steger Maas Gersten 2 1/2 Wiederum benannten Zöhend dem Pfarr Widum Ollang Jährlich Waitzen 1/2 Rocken 2 St. Steger Gersten 1/2 Maas Haber 1 1/2 Endlichen auch dem Z Kuchenmayr Hof an der Linden von dem Acker unter = after von einem Wald Jährlichen Grundzins Gold 1 fl 12 x Ferners gibt man auch von solchen halben Gut dem Gotts Haus",
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                "text": "Dann Recognitions Zinß dahin willen Verwilligten Rauchfang Jährlich Geld 3 x Wiederum wird von solch Halben Hofgegeben jährlich benannter Zöhend denen Peter Mutschlechnerischen Erben zu Mühlen in Taufers Rocken 12 1/2 St. Amtm. Gersten 2 1/2 Haber 5 Mehr in das Schloss Ehrenburg benannten Zöhend Jährlich Rocken 2 1/2 St. Steger Maas Gersten 2 1/2 Wiederum benannten Zöhend dem Pfarr Widum Ollang Jährlich Waitzen 1/2 Rocken 2 St. Steger Gersten 1/2 Maas Haber 1 1/2 Endlichen auch dem Z Kuchenmayr Hof an der Linden von dem Acker unter = after von einem Wald Jährlichen Grundzins Gold 1 fl 12 x Ferners gibt man auch von solchen halben Gut dem Gotts Haus",
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            "ner_text": "15 zu Näsen Jährlich Lichtkorn Rocken. 1/2 St. Steger M. Und dem Pfarrmessner zu Ollang Wetter Leut Korn Jährlich Rocken. 1/2 St. Steger M. Letztlichen steuert dieser halbe Hof mit dem Peiwerk alter Räßen in das fürstliche Oberamt Brck auf Jeden Ordi. Termin 34 x Welchen Halben Hof der alldaige Ableiber Laut Kfbrief ddo 25.ten Februar 1779 Von Joseph Achmüller KfsWeiß an sich gebracht, me Nichtweniger Zweytens werden der Margreth Arnoldin eigenthümlich überlassen, und eingeraumet alle dabey befündlichen Fahrniß Posten auch voreinkommene Schlden Herein, und Hinaus ohne einigen ausnahm dergestalten, daß dieselbe Drittens all dar auf solchen Hof Haftende Steuern, Zinß, Zöhend, und andere Oblagen, wie die",
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                "text": "15 zu Näsen Jährlich Lichtkorn Rocken. 1/2 St. Steger M. Und dem Pfarrmessner zu Ollang Wetter Leut Korn Jährlich Rocken. 1/2 St. Steger M. Letztlichen steuert dieser halbe Hof mit dem Peiwerk alter Räßen in das fürstliche Oberamt Brck auf Jeden Ordi. Termin 34 x Welchen Halben Hof der alldaige Ableiber Laut Kfbrief ddo 25.ten Februar 1779 Von Joseph Achmüller KfsWeiß an sich gebracht, me Nichtweniger Zweytens werden der Margreth Arnoldin eigenthümlich überlassen, und eingeraumet alle dabey befündlichen Fahrniß Posten auch voreinkommene Schlden Herein, und Hinaus ohne einigen ausnahm dergestalten, daß dieselbe Drittens all dar auf solchen Hof Haftende Steuern, Zinß, Zöhend, und andere Oblagen, wie die",
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            "ner_text": "Oberamtgerichts Oberkeit etc. die Wittwe Elisabeth Pranterin nebst den Anweiser Joseph Armhof, dann die Besitzerin Margreth Arnoldinn nebst geichfalligen Anweiser Georg Bergmeister, dann die Tochter, und Schwester Maria Arnoldin Verwittwete Redenspergerinn, wie auch deroselben verpflichter Anweiser Veit Arnold # mit Mund und Händen das Hand Gelübd, und die Siegl Bitt erstattet haben. Beschehen zu Brck die Belobung in gegenwart voreinkommenen Amtgerichtschreiber JohFranz Gassmayr den 4. Tag Monats Jänner in 1782 gsten Jahr Gerichts Statt hierüber, so mit Secretir- Inventir- Vermögens Ergänz- Wittwenliche Entricht- Theil- und Besitz Einraumung ab 4 Täg erggen und gebühret gdg Obramtgerichts Oberkeit Taggeld 8 fl",
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            "ner_text": "Actum Brunneck den 13. Jänner 1782 Dato ist zur fürstlichen Amtgerichtschreiberei allda beygekommen der ehrsame Joseph Amhof Halber Hochrauter zu Hochraut Amtgerichts Brck als Verpflichter Gerhabdes Paul Achmüllers nebst des Letzteren Leiblichen Vaters Joseph Achmüllers gewesten anderen Halbe Hochrauters derzeit bey Jakob Schuster Schuster Guts Inhaber zu Aschbach auch bemeldten = wohnhaft Amtgerichts Brck mit Vorbringen, wie daß Er Amhof auf absterben der Tugendsamen Margreth Mutschlechnerinn vorbemeldten Joseph Achmüllers Ehewirthinn sel. fir des aus dieser Ehe hinterlassenen Sohns Paul Achmüllers als Gergab gdg oberkeitlich verpflichtet worden, das Von seinem Ppalen Mutter hinterlassene ganz- und völlige Vermögen aber dem obbesagten Wittwer Joseph Achmüller gegen seinen Bedingnißen (alles mehrers Laut Inventar und Vermögens Ergänz- auch Genuß Einräummung ddo 24. et 29. Novembris 1775 zum ordentlichen Genuß eingeraummt worden seye, doch ist ermeldter Jo¬",
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            "ner_text": "19 seph amhof Achmüller Vermög ob allegirten Genuß Vertrag gehalten, das derselbe seiner Zeit; und bey geendigten Genuß Jahren ut §vo Drittens aus der Vorhandenen mütterlichen Inventur etc. die Ihme eingeraumte Mobilien (ausser des Ober, und Unterbotts samt Polster, und Kiß nebst denen Leulacheren, welche in dem Vorbemeldten Inventärio in Anschlag gekommen, wiederum in dem Nämlichen Tax zuruck zu stellen habe) nach dem Inventärischen = schldig seye Tax zu ersetzen habe. Gleichwie nun aber der Joseph Achmüller seithero seine innenghabte Halbe Hochrauterische Hab- und Gut käuflichen verwendet, und dem meisten Kaufschllings Rest von dem Kaufer eingebracht, folgsam # seiner Zeit sein Ppal um denen mütterlichen Mobilien nicht Verkürzet werde, Ihme Er Ghb Ihne Vater um dem Mobiliens Betrag angegangen, zu Folge dessen der Gerhab Joseph Amhof, und Er Vater Joseph Achmüller miteinander gepflogen Haben nachstehende",
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            "ner_text": "21 Actum Bruneck den 29ten Jänner 1782. Vor gdger Oberamtgerichts Oberkeit etc. Zugegen des Amtgerichtschreibers Gaßmayrs Nachdeme die Margreth Huberinn Georg Oberhofers Ehewirthinn in Nebenstand Ihres Verpflichten Anweisers Georg Hilber Buchserer und Bestdmanns beym Käaser zu Aufhofen um Lichtmesen Verwichenes 1781 tes Jahr Ihrer Tochter Agnes Oberhoferinn, und derselben Ehemann Peter Mutschlechner den halben Kuchenmayr Hof am Worberg bey Eigenthumlich und Besitz weiß abgetretten, auch die überlassende Mutter fir sich 500 fl und fir Ihren Ehevogt Georg Oberhofer mit dessen Einwilligung auch 500 fl als zusammen 1000 fl als ein Väter und mütterliches Heurath Gut Ihrer besagten Tochter darauf angewiesen, und respective abziehen gelassen, So haben sich beede Eheleut, und Aelteren nunmehro einverstanden eine ordentliche Liquidation um Ihr beedseitiges Vermögen um so mehr einsmals zu treffen, als der Ehemann Georg Oberhofer Vieles von seinem im",
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            "ner_text": "gericht Alträßen besitzenden Neuma Gut dem Halben Worberger Jos zugebracht, hingegen sein EheWeib Margreth Huberinn hierauf zu Ihren eigenen Gewinn und Verlust gehaußet hat. Hierüber dann auf heunt Dato zu besagten Ende gdg oberkeitlich Anstalt ernennet worden, und mehr gedachte Ehleut nebst dem fir das Eheweib zu diesen hierzu als Letzten Act in der Pflicht beysezogenen Anweiser vorerwehnten Georg Hilber persönlich beygekommen, Diesemnach nun ergiebet sich nach beedseitig untersuchten Vermögens, Einbringens, und Erhausungs Uständen, daß Allforderst der Ehemann Georg Oberhofer auf den von seinen Eheweib innengehabten Halben Worberger Hof an baar Geld, Vieh, und Fahrnißen, auch Getraid von seinem eigenthumlich besitzenden Neumayr Gut zu Oberräßen nach, und nach heraus gebracht habe, und sein Ehe # 1444 fl 42 x",
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            "ner_text": "22 Dargegen aber hat diese als ein eingebracht Väter- und mütterliches Erbthl von Ihrem Ehemann Gg Oberhofer über Abzug 29 fl welche wegen einer neu hervorgekommenen Schuld von Ihr sowohl als übrigen Geschwisterten nachhin hinaus bezahlt werden müssen, annoch anzuforderen 771 fl — x Warüber Georg Oberhofer bey seinem Eheweib annoch zu ersuchen hette 373 fl 42 x Zumaln aber derselbe der Verehelichten Tochter Agnes als ein Väterliches Heürath Gut an 500 fl zugestanden, und sein Eheweib solches quantu auf den abgetrettenen halben Kuchenmayr Hof am Warberg an dem Kfschllings Rest sich abziehen gelassen, so bleibet derselbe noch seinen Eheweib, wenn vorige 373 fl 42 x von besagten 500 fl abgezohen werden, annoch schldig 126 fl 18 x Nach welcher zwischen den Georg Oberhofer, und seinem Eheweib",
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            "ner_text": "Margreth Huberinn Ihrer Gegeneinander habenden Forderungen halber getroffenen Liquidation dieSelbe weiters, und zwar die letztere in Nebenstand Ihres Verpflichten Anweisers das Ih und zwar Jedem Insonderheit eigenthumlich annoch besitzende Vermögen auszuscheiden in Ghsam und Demuth angelanget haben Diesem zu Folge hat Georg Oberhofer Vermög der letzthin Vor Löblichen Gericht Alträßen Protocollirter Neumayr Guts künftiger Ueberlassung an seinen Sohn Melchior Oberhofer, solches Gutr nebst denen Fahrnißen Beschätze per 1670 fl — Id est 1670 fl — x Dargegen kommen von diesen Abtretungs Anschlag abzuziehen nach Väterlicher Willens Eröffnung, und Vorläufiger Erörtterung an darauf haftenden Schulden, als Der Ehewirthinn Margreth Huberinn Ihre Vor liquidirtermassen annoch behauptete Forderung per 126 fl 18 x Das fir die Tochter Margreth be¬",
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            "ner_text": "23 stimte Väterliche Vermögens Erbthl per 500 fl Die zur Stiftung des Räßnerischen Beneficii à 4 p. C. Verzinslich darauf gelegt und übernommen 60 fl Das Von einem künftigen Besitzer und zwar den Sohn Melchior Oberhofer zu Leß Lassung # 50 Heiliger Messen # von Ihrme Vater Georg Oberhofer ausbedungene 50 fl Thun diese Abzüge, und Schlden hinaus 736 fl 18 x Warüber dem Sohn Melchior, und künftig besitzer bey vor gestalteter Neumayr Guts Uebernehmung noch als ein Väterliches Erbthl übrig verbleiben 933 f 42 x Dann hat zu Ergänzung des Ergänzung des Eheweiblich Margreth Huberischen Vermögens dieselbe fir Ihr eigenes Vermögen annoch behauptet als",
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            "ner_text": "wie vor angeführet worden, bey Ihrem Ehemann, oder künftigen Besitzer des Neumayr Guts 126 fl 18 x bey dem Weidacher zu Moos à 3 1/2 pro Cento auf Jährlich Sonnenw. Verzinslicher Hauptsach 200 fl Bey dem Georg Mayr von Graßstein Beykircher zu Gaiß Vermög Uebergab von 16. May 1781 à 3 1/2 pro C. auf solche Zeit Verzinslich Käpitäl 250 fl Bey Ihren Vetter Joseph Huber Mayr zu Luns dermaln ohne Schldbrief à 3 1/2 pro C. auf Sonnenwenden Verzinslich 100 fl bey Ihren Anweiser Georg Hilber auf nechst Sonnenw. anno dies ruckZahlbar 50 fl Macht vorig Margreth Huberisches Vermögen Käpitäliter 726 fl 18 x Von solch fir den Ehemann sowohl als dem Eheweib entWorfenen, und über die Schlden",
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            "ner_text": "24 hinaus verbleibenden Vermögen haben sich beede Eheleut gegen einander dahin erkläret, und Wollen hiemit als Ihren Letzten Willen dahin ad protocollu zu nehmen Gebethen haben, Und zwar Erstlich Verschaffet Gg Oberhofer auf sein frühzeitig sich ergebendes Ableiben seinen Eheweib Margreth Huberinn von dem Ertrag seines zu Oberräßen gelegenen Neumayr Guts auf Ihre weitere Lebens Zeit Jährlichen 42 fl Dahingegen Zweytens die Ehwirthinn Margreth Huberin in fall Ihres früheren Absterbens dem überlebenden Ehevogt Gg Oberhofer zu einer gegen Erkänntlichkeit auch Ihr hinterlassendes Vermögen zum lebenslablänglichen Genuß hiemit Vermachet haben will, Gleichwie aber Drittens auch auf künftige Erbfäll fir die Verhandene 3 Kinder als den Sohn Melchior Oberhofer, die Tochter Agnes Peter Mutschlechners Worbergers Ehewirthinn, dann die Jüngere Tochter Margretha annoch ledig Standes sowohl Vater- als Mutter",
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            "ner_text": "Seits das billiche Augenmerk zu nehmen, so Verordnet Weiters der Vater Georg Oberhofer sowohl als die Mutter Margreth Huberin daß allforderist die Tochter Agnes Verehelichte Mutschlechnerinn mit dem bereits empfangenen 1000 als ein Väterlich und mütterliche ErbsGebühr sich Vollständig bergnügen solle, Jedoch Viertens die Jüngere Tochter Margreth, fir welche dermaln nach Obiger Vermögens Liquid. ein Väterliches Erbthl per 500 fl und ein mütterliches per 363 fl 9 x zusammen 863 fl 9 x ausfallen, Wenn anderst dem Vater der Gütigste Gott auf weitere Jahre das Leben fristet, von der andurch sich ergebenden Erhausung zu Complirung eines der Schwester gleichen Erbthls per 1000 fl die dermaln noch abgängige 136 fl 51 x richtig anzusprechen habe, wo hingegen die noch abgängige Ausförtigung derselben beede Aeltern noch besonders zu zubereitten Gestimmt seyn, Ingleichen Fünftens solle dem Sohn Melchior das Neumayr Gut zu Oberräßen in vorgemeldten Anschlag, und",
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            "ner_text": "Verstehen, und zu bewerken ist. auch die von dem Vater Verlassende Ruck und Leibkläidung dem Sohn Melchior hingegen das von der Mutter ruckbegebende Gewand beeden Töchteren zum Voraus, die übrig sich erfundende sowohl Väter- als mütterliche Inventur auf dem Worberg deren sammentlichen 3 Kinderen in gleichen Thlen zuständig seyn sollen. Womit dann Zehntens und Schlüsslichen Vorstehend Vermögens Liquid. entzwischen beeden Eheleuten in Güte vollbracht # und diese Ihre Vorausgeführte Letzte Willens Meynung der gdg Oberamt Gerichts Oberkeit zur künftigen Execution in Unterthänigkt und demuth bestens empfohlen haben. Inmassen auf beschehener Vorlesung zu bekräftigung alles Vorigen der gdgen Oberamtgerichts Oberkeit etc. der Gg Oberhofer, dann dessen Ehewirthinn Margreth Huberin nebst Ihren Anweiser das Hand Gelübd, und die Siegl Bitt erstattt haben.",
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            "ner_text": "28 Gerichts Bruneck Handlend nach besten Form, Stift, und Tyrolischen Landes Rechten abgeredt, und beschlossen worden hernachstehender Heuraths- und respective halben Güters UeberLassungs Contract. Nämlichen und Erstens solle ernennter Hanns Mayr, und Margreth Arnoldin unzt Priesterlicher Coopulation, und Einsegnung Kraft des gegeneinander auf künftiger Ehe Verlobt, und Verbunden seyn, warzu der Göttliche Ehestifter seinen reichlichen Seegen denenselben gnädigst mitzutheilen, und mild Vätterlich zu Verleyhen Geruhen wolle, zu solchen Ende Anbelangend das zeitliche ist Andertens ist zu wissen, daß die Margreth Arnoldin mit den halben Hochrauter Gut vorgesehen amt Gerichts Brck vorgesehen seye, dahero dieselbe sich entschlossen in Ruckund sicht solcher # Heuraths Gelegenheit Voreinkommenen zukünftigen Bräutigam Hanns Mayr in die Helfte Ihres besitzenden halben Hochraut Guts mit zuüberlassen, und auf gdg Grdhhlichen Con¬",
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            "ner_text": "doch ohnderrogrlich alter Hypoth Recht untergestellt seyn, und bleiben Inmassen Sechstens, und Schlüsslichen auf anvor beschehener Vor- und Ablesung zur Bekräftigung alles vorigen der Hannß Mayr als Bräutigam, dann die Eli Margreth Arnoldin als Braut, und deroselben anweiser Georg Bergmeister dem Fürstl AntgerichtschreiberJohann Franz Gaßmayr das Hand Gelübd, und die Siegl bitt erstattet haben. Beschehen die ordentlich Aufricht- und Belobung solchen Vorgangs allda zu Brck in Gegenwart hierzu berufener Gezeigen Herr Joseph von Wenzl Practicant allda, und Hannß Ausserstorfer Baumüller zu Monthal den 30. Jänner in 1782.ten Jahre In Vorstehende Von der Margreth Arnoldin als Innhaberin des halben Hochrauth guts an Ihren nunmehrigen Ehemann Hannß Mayr beschehene halbscheids überlassung wird hiemit gegen deme gewilliget, und Von obhabender Grundherrschaft wegen derselbe als Grundhold aufgenommen, daß allforderist der pro Ao 1781 ausständige Grundzinß in dasig fürstliches oberamt mit 11 fl 56 x, dann der ab den halben überlassungs Preis per 1200 fl — x betreffende auf-",
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            "ner_text": "104 Actum Bruneck den 17.ten April 1782 Vor gdger Oberamtgerichts oberkeit etc. Zugegen des fürstlichen Amtgerichtsschreibers Joh. Franz Gaßmayrs als zugleich Beysitzers Gleichwie unter göstrigen Dato die bey dem Kuchenmayr Hof am Ort befündliche Urban Tratterische Fahrnißen in eine Beschb- und Beschätzung gebracht, und zu weiteren Vorgang auf heunt Dato Anstalt ernennet worden, auch der Abtrettende Vater Urbae Tratter sowohl als dessen Eheweib Maria Gebohrne Huberinn mit Ihren verpflichten Anweiser Andree Mayr Kuchenmayr zu St. Ggen, dann der Vogtbare Sohn auch Urban Genannt, und fir die übrig annoch minder Jährige Geschwisterte den Verpflichte Curator Paul Pifrader Bartlmayr zu St. Ggen persönlich beygekommen, der Geistliche Herr Sohn",
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            "ner_text": "105 Macht das vollständig Urban Tratterische Vermögen 11513 fl 5 x Abzüg- und Schulden hinaus Titl gdgen Herrn Hofrath, und Oberamts Pfleger von Vintler etc. Hauptsach 200 fl Intereße auf Sonnenw. 1782 verfallend à 3 1/2 p. C. 7 fl Loblicher StadtBruneck Haupt Gut 334 fl 32 x Intereße à 3 1/2 p. C. auf Sonnenwenden 1782 11 fl 41 x Loblicher Rosari Bruderschaft zu Brck Kapital 200 fl Intersse à 3 1/2 p. C. auf Michaeli 1782 Verfallend 14 fl Titl Herr Anton von Puell zu Brck Hauptsach 500 fl 1267 fl 13 x",
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            "ner_text": "107 Dem Öelschlager zu Issing Hauptsach 100 fl — x Intereße à 3 1/2 p. C. auf Sonnenwenden 1782 nebst den Jahrs Ausstand de anno 1781 7 fl Dem Franz Huber Wirth zu Saaln Käpitäl 100 fl Interesse à 3. p. C. auf Sonnenw. 1782 Verfallend 3 fl Der Ursula Winklerinn Katharina Brunnerischen, und Sebastian Winklerischen Tochter zu Aufhofen sind an Ihrer überkommenen Väter- und mütterlichen Erbs Portion angewiesen worden Laut Theilung ddo 4 Febr. 1781 bey Urban Tratter zwar angewiesen worden nur allein 60 fl Hauptsach, dann Zinß ausstand samt Rato 3 fl 26 1/2 x Nichts desto weniger hat Urban Tratter Hofbaur bey der den 17. Juny 1780 an seiner Ehewirthinn beschehener Admnistrations-Ueberlassung an der von der Gerdraut Thalackererin der Mutter Katharina Brunnerin angefallenen Erbschft schldig zu seyn angegeben Hauptsach 80 fl und auf Sonnen210 fl",
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            "ner_text": "109 Denen B. Johann Georg von Sternbachischen Herren Erben etc. zu Brck Zinß da Zinßt in daßiges Administrations Urb. Grdzinß de anno 1781 fir 1 St. Haber 0 fl 50 x Dem Amtgerichtsschreiber Gaßmayr fir 2 Expedierungen willen der Letzthinig an Urban Tratter von seiner Ehewirthinn wiederum ruckgestellten Gütern betrifft das Schb Geld nebst deck Geld 1 fl 26 x der loblichen Kaplanei zu St. Ggen verbliebenen Raitrest 7 fl Dem Joseph Mayr Kuchenmayr zu St. Georgen um erkfte Ochsen per 132 fl Dem Widen Baummann zu Rodeneck um erkfte Ochsen noch ausstd 97 fl Seinem Sohn Peter Tratter hat der Vetter Mathias Tratter nach allseitiger Eingeständniß auf sein Ableiben als gewester Firm Gött absonderlich Vermacht 200 fl und obschon bey der Mathias Tratterischen Vermögens Ergänz- und Einraumung dafir Von seinen Vater 238 fl 16",
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            "ner_text": "1 Abschrift gemacht 4 Actum Brunneck den 9.ten Feber 1783 Auf Consens eines wohlloblichen Stadtraths allda Verkaufen die Joseph Korinnische Erben benantlich Anton Beykircher in Litschpach Gerichts Alträsten, nunmehro aber allda bey seinen Sohn Georg Beykircher Weebermeistern bleibend. Ittem Gregori Beykircher zu Oberrästen bleibend widerummen Anton Leitner Glassermeister und sein Bruder Michael Leitner Tischler allda diese für sich, und in firpfäntlicher derato cavierung der allfallig noch hervorkommenten Erben der annoch lödigen Maria Beykircherin von Gerichts Rästen gebührtig, wölliche mit Rath, und Einfliss ihres oberkeitlich verpflichten Curatorn Josephen Dorner Herrschaft Fischern zu Alträsten allda handlet, in einen Stäth weltewig, und unwiderrueflichen Kauf,",
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                "text": "1 Abschrift gemacht 4 Actum Brunneck den 9.ten Feber 1783 Auf Consens eines wohlloblichen Stadtraths allda Verkaufen die Joseph Korinnische Erben benantlich Anton Beykircher in Litschpach Gerichts Alträsten, nunmehro aber allda bey seinen Sohn Georg Beykircher Weebermeistern bleibend. Ittem Gregori Beykircher zu Oberrästen bleibend widerummen Anton Leitner Glassermeister und sein Bruder Michael Leitner Tischler allda diese für sich, und in firpfäntlicher derato cavierung der allfallig noch hervorkommenten Erben der annoch lödigen Maria Beykircherin von Gerichts Rästen gebührtig, wölliche mit Rath, und Einfliss ihres oberkeitlich verpflichten Curatorn Josephen Dorner Herrschaft Fischern zu Alträsten allda handlet, in einen Stäth weltewig, und unwiderrueflichen Kauf,",
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            "ner_text": "alß dem solche nach böst, und kräftigisten Form Stüft, und tyrollischen Landts Rechten wohl sein beschöchen kann, soll, oder mag. Nemlichen die halbe Behaussung zwischen detto 19. und 21. in ersten Viertl Stadtgerichts Brunneck ligende, so da Innen, und bey hat den oberen Stock mit einer Stuben, Stuben Kammer, Kuechl, und daranstossenden neben Verschlag vor der Stuben, und 3 Kammer gegen den Rain, in Unterdach den First nach gegen den Herren Stadtschreibers Behaussung die v die helfte, die yberige helfte aber der nunmehrigen Mithaberin Enna Stainerin zugehörig ist, auß den kreitle Garten hinter der Behaussung gehörn die 4 Pötter von Rain herab zu dieser halben Behaussung der auß, und Eingang aber miteinander, in dem Keller von den Mauren Schwibogen nach gehört die helfte gegen der",
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            "ner_text": "Actum Brunek den 20. Feber 1783 Lorenz Astlaberer Oberegger zu Materei desselben Gerichts Sössig gibt vor, er hötte von dem Thomas Dellagosta zu Kall in Puechenstein willen demselben bereits schon zu Sonnenbenten 1779 an ein baar gegöbenen Rinder noch zu forderen 26 fl und weillend er seithero diesen Reest nit erhalten kennen, alß gibet er Lorenz Astlaberer dem anwößsigen Joseph Deberta in der Abtey Gerichts Ennenbergs Sösshaft dergestalten vollkommener Gewalt, das er obige 26 fl in güeth, ider rechtlichen Standt betreiben, Eincassieren, auch den allfalligen Vorschiesser solcher 26 fl ybergöben, und hierrinnen quittieren könne, und solle, was nun Gwalthaber in Güth, oder rechtlichen Stand diesfalls vornemmen wird, will er Gwaltgöber beloben, und Mäniglich hereinfalls unter Verpfandtung seines Vermögens Schadlos halten. Wie dann zu Bekröftigung dössen er Gwaltgöber nach dem ablössen dem Herrn Stadtschreiber angelobt hat. Testes Joseph Frenes Schreiber dies, und Georg Kofler Kircher zu Hofern.",
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            "ner_text": "8 Actum Brunneck den 25.isten Feber 1783 Allda göben die geachte Ehewürthsleüth benantlich Anton Haberstro burgerlicher Saillermeister, und Gerichts Geschworner allda, dann Seine Ehewürthin Anna Gebohrne Hilberin nebst ihren oberkeitlich verpflichten anweiser des Ehrsammen Josephen Stüfler Schuchmachermeistern allda, und zwar diese über zuvor derselben genugsam beschöchener Sincerine, und Erklehren den etwo zu beförchten habdender Verlust gefahr, und die denen Weibspersohnen ansonst zustehenden Wohlthatten, deren sie sich aber mit anweiserlichen Rath, wie gehört, genzlichen begöben, beed Sammend, Sonders, und unverschidentlich dem Ehrsammen Andreen Prämstaller Inwohner allda um Willen von demselben baar erhalten anlechen einen nach St. und L. R. Schultbrief ab benentlich per 300 fl — x",
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            "ner_text": "Züns Zeit von dato an a 3 1/2 p. C. Aufvindung halbzährig. Zahlung Samt Züns am 25.isten Feber darauf. Unzt Zuruckzahlung der Haubtsach und Züns haben sie Eheleüth mit anweiserlichen Einflissen, wie vor, Ihme beed, Sammend, Sonders, und Unverschidentlich, es gegenwertig, und zukonftiges Vermigen zum Fürpfandt untergestöllt. Und dem nach dem ablössen zur Confirmation dem Herrn Stadtschreiber Franz Xaver von Tschusty angelobt. Testes Sebastian Pito Inwohner allda, und Joseph Frenes Schreiber dies. Actum Brunneck den 26.isten Feber 1783 Allda bekendt unter Verpfendung Seines Vermigen Michl Mehlhofer Inwohner, und Sidler allda, das ihme Seine Ehewürthin Baltburga Waizin am tag der Verheürathung fol¬",
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            "ner_text": "Es hötte nemlichen Franz Kral von Inichen gebihrtig den Vorstöller am letst verschiene Petersmarkt in Sheinhofer Berichtgöbers Würthsbehaussung ein Pferdt abgekauft, und wie sie des Kaufs Eriß worden haben sie ihne Herrn Berichtgöber in seiner Behaussung zu ihme beruefen und gemmeldet, Herr Berichtgöber möchte aufmörcken, welcher gestalten sie um das Pferdt Kaufs eines worden. Hierauf haben sie angegöben der Kaufschilling seye 95 fl, und der Käufer hötte daraus baar erlögt 50 fl, die 45 fl hat der Verkaufer dem Käufer auf 14 Tag lang mit dene gebithen, und beygesötzt, das das Pferdt in Zug Gueth genug seye, und das das Pinggelle voran, und das Strenische hintenher, weillen es neü beschlagen, nichts thuet, auch dem Pferdt nicht Schadet, wenn also das Pferdt nicht sein solte wie es der Verkufer verspricht, So soll der Käufer Inwendig 14 Tagen ein Todt haben solte mieste der Käufer dem Verkaufer Eintwäders das Pferdt oder das Geld Eintwöder das Pferdt zuruckschicken, oder das Geld zum Herrn Behtgöber übersenden. Nach ab- und Vorlössung dessen hat Herr",
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                "text": "Es hötte nemlichen Franz Kral von Inichen gebihrtig den Vorstöller am letst verschiene Petersmarkt in Sheinhofer Berichtgöbers Würthsbehaussung ein Pferdt abgekauft, und wie sie des Kaufs Eriß worden haben sie ihne Herrn Berichtgöber in seiner Behaussung zu ihme beruefen und gemmeldet, Herr Berichtgöber möchte aufmörcken, welcher gestalten sie um das Pferdt Kaufs eines worden. Hierauf haben sie angegöben der Kaufschilling seye 95 fl, und der Käufer hötte daraus baar erlögt 50 fl, die 45 fl hat der Verkaufer dem Käufer auf 14 Tag lang mit dene gebithen, und beygesötzt, das das Pferdt in Zug Gueth genug seye, und das das Pinggelle voran, und das Strenische hintenher, weillen es neü beschlagen, nichts thuet, auch dem Pferdt nicht Schadet, wenn also das Pferdt nicht sein solte wie es der Verkufer verspricht, So soll der Käufer Inwendig 14 Tagen ein Todt haben solte mieste der Käufer dem Verkaufer Eintwäders das Pferdt oder das Geld Eintwöder das Pferdt zuruckschicken, oder das Geld zum Herrn Behtgöber übersenden. Nach ab- und Vorlössung dessen hat Herr",
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            "ner_text": "10 Berichtgöber seine aussag an Äydtstatt pro Confirmatione dem Herrn Stadtschreiber angelobt, und sich anerbothen in Fall der Noth seinen gegöbenen Bericht mit einem leiblichen Äydt zu bestättigen. Dabey Seind alß Gezeügen zugögen gewest Joseph Frenes Schreiber dieß, und Yartlmee Mutschlechner Inwohner allda. Actum Brunneck den 19.ten Marti 1783 Auf Vorstöllen des geachten Sebastian Trinckhausser Miller in loblichen Gericht Uttenhaimb Sösshaft hat der lödige Peter Monthaller derweillen Knecht allda in Spittall seines Alters bey 32 Jahr yber zuvor demselben genugsamb beschöchener erjnnerung de veritate Dicenda in Absentia des Vorstöllers erstattet diesen Güttigen Bericht Er Berichtgöber wenn anno 1781 zu Steugen auf den sogenanten Steugermarckt, und wie Vorstöller daselbs mit dem Thomaß Ortner Pferdt getauscht, zugegen",
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            "ner_text": "12 Actum Brunneck den 7.ten Aprill 1783 Auf Consens hernach eingefiehrten Grundtherrschaft. Verkauft der wohlfiernemme Joseph Kaan Burger, und Weisgärbermeister alda mit rath, und Einfliessen seines oberkeitlich verpflichten Curators des wohlehrenvösten Herrn Anton Schwaighofer Burgern des Raths, und Förbermeistern allda denen wohnern dassigen zwey Inhabern miteinander benantlichen Josephen Mößl Tischler, und Georg Beykircher Wöbermeister allda und dössen Erben in einen Stäth, weltewig, und Unwiderrueflichen Kauf, alß dann solcher nach böst, und kräftigisten Form Stüft, und tyrollischen Landes Rechten wohl sein beschöchen kann, soll, oder mag. Nemlichen Ein Stuck Erdrich in Acker der Lähn Acker genant in der",
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            "ner_text": "Hunger zeillen Stadtgerichts Brunneck ligend, Confiniert erstens an Herrn Pfänglers Acker, andertens auch so, drittens mehr an Herrn Pfänglers, und Sonnenwürths, viertens an Ehehart Mayrs zu Aufhofen Acker, und haltet 598 Wiener Klafter mit nachstehenden Acker 1197 Wienner Klafter. Yber diesen Acker ist der Herr Anton von Gall allda recht ordentlicher Grundtherr, destwegen man demselben jährlichen zu gewohnlicher Grundt, und Herrn Zünß Zeit zu Martini erlögen muß in Geld 1 fl. Gibt auch den Herrn von Mayrhofer, und Nidermayr zu Diettenhaimb ganzen zechendt miteinander. Und Streüet mit gemeiner Stadt Brunneck auf einem jeden ordinari termin 8 x 2 p # zusammen gebauten Wöllich diesen Acker er Joseph # Ab 1 Stuck Erdrich in Acker in der Hunger Zeill negst bej dem Aufhofner Weeg Stadtgerichts Brunneck ligend so mit dem erst vorbeschribenen zusammen gebaut mithin dieser und vorige Cohaerenzen, und Klafter begrifen ist. Worüber ebenfalls der Herr Anton von Gall Grundtherr ist, und dahin jährlichen erlögen um 1 fl. Steürt mit der Stadt Brunneck auf einen ordinari termin 8 x 2 p gibt auch dem Herrn von Mayrhofer, und dem Jos. Hueber Nidermayr zu Diettenhaimb miteinander den ganzen Zechend.",
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            "ner_text": "14 Actum Brunneck den 27.isten Aprill 1783 Auf Vorstöllen des firnemmen Georgen Frisch Burgern, auch Päck, und Weinschenck allda hat der Ehrenvöste Herr Joseph Schöpfer Burger des Raths, und Brodthüetter allda seines Alters 40 Jahr, dann der geachte Anton Pämgartner Rathsdener allda seines Alters 53 Jahr yber zuvor denenselben genugsamb beschöchener Zuespröchung de veritate Dicenda, und zwar in absentia des Vorstöllers erstattet diesen Güettigen Bericht und zwar erstens Herr Joseph Schöpfer gibet diesen güettigen Bericht, es were nemlichen Anno 1779 ungefehr 14 Täg vor Stengermarckt bey ihme als würth Frau Francisca verehelichte Esterlin gebohrne Koppin bey ihne Eingekehret, seyn sohin dieser Enden herum Rauchen Haar Einzukaufen",
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            "ner_text": "gegangen, hötte auch bey 8 Leuten Rauchen Haar erkauft, solchen allda abhächlen lassen, und bey ihne Berichtgöber eingelögt, hienach aber, und da, wie bewust, ihr Frauen Esterlin Sohn Herr Franz mit dem Georg Frisch Burgern allda wegen von demselben gedachter Frau Esterlin aberkauften Kopischen Behaussung in eine Strittige Differenz verfallen, hat er Georg Frisch ihr mehrbemelten Frau Esterlin obgedachten Haar verrarrestieren gelassen, und wie dieses beschöchen, hat Frau Esterlin zu ihne Herrn Berichtgöber (wobey auch die Hausgenossen gewesten) gemeldet: der Georg Frisch were alzufruehe mit dem arrest oder Verlag gekommen, denn sie were deswillens noch mehrer Haar, und einen Oxen zu erkaufen gewesten, hat mithin, das sie ein solches bewercken könte, einen Peitl Gelt hergezeigt, und keine mindiste Meldung gemacht, das solche erkaufung nicht ihr, sondern nur einen anderen gehören solte.",
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