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"ner_text": "Zum andern daß man ir Mt. von wegen der vätterlichen fürsorg fur deß heyligen römischen Reichs wolfart in bester form allerunderthenigst dancksagen und solches von der meintzischen cantzley, wie gebreuchlich, in die feder gebracht werden solle.",
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"ner_text": "Waß aber den haupt puncten und nemlich die begerte contribution anlange, hab der außschutz genugsam erworgen, welcher gestalt die stend deß Reichs und sonderlich die fürsten und ire underthonen durch langwirige beschwerliche theurung, vielfeltige durchziege, schädliche wassergieß, auch mißgewechs und ettliche aufeinander gelaiste hülffen und contributionen dermassen, daß inen gantz beschwerlich, ja fast unmüglich weitere hülffen zuthun, jedoch demnach sie darneben die vorsehende gefahr von dem erbfeindt, auch die höchste notturfft in bedencken gezogen, so halten sie darfür, daß der ksl. Mt. auf ir allergnedigsten begehren ein erschießliche doch leidliche und erschwingliche hilff allerunderthenigst zubewilligen seye.",
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"ner_text": "Auf waß weeg aber solche geschehen solle, seien furnemlich zweyerley meinung, dann etlich darfür halten, daß dieselbige durch ein gemeinen pfenning furgenummen, wie auch ir Mt. selbs begert, daß sie nicht nach den anschlegen zurichten und haben in disem fahl diß bedencken, daß die hülff viellicht erschrießlicher wohl: ersprießlicher sein, auch die ritterschafft und etlich andere, welche exempt sein wollen und in dem anschlag nit begriffen, also die beschwerdt mit tragen helffen müessten.",
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"ner_text": "Etlich aber und daß mehrer theil hab dahin geschlossen, daß solche hülf dem anschlag und römer zug nach, wie hievor etwan auch geschehen, anzulegen und die sach in disem fahl dahin zurichten, daß niemand exempt seye, doch halten sie nit vor unratsam, daß man den churfirstlichen bedencken deßhalben zuvor anhöre.",
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"ner_text": "Ist darauf die umbfrag gehalten und von SALZBURG dahin votirt, daß die hilf erzelter gestalt zu bewilligen und nach den anschlegen umbzulegen, mit dem auch BAYERN zustimmett. ÖSTERREICH vermeinet den gemeinen pfenning besser, sein dem auch etliche zugefallen.",
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"ner_text": "Der augspurgischen confession verwanten fürsten gesante haben fasst uno ore auch dahin geschlossen, daß ir Mt. ein leidliche erschwingliche hülff zubewilligen, aber de modo und wie hoch dieselbe sein solle, wissen sie sich nit zu erkleren, es werden dann zuvor auf die supplication und beschwerden, so von wegen der augspurgischen confession verwanten der ksl. Mt. ubergeben worden, ein resolution geben und derselb punct erlediget oder auffs wenigst neben disem puncten auch darvon tractirt.",
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"ner_text": "Auff welche meinung ich BADEN auch vermög meines entpfangenen bevelchs votirt und sonderlich meines gnedigen fürsten und herren beschwerden, warumb ir f. gn. nicht wol in einige hülff bewilligen khonden, fürgebrachtt.",
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"ner_text": "Alß nun der saltzburgisch widererholt, waß in diser umbfrag votirt, und daß man solches den churfürstlichen zu ir gelegenheit anzeigen wolle, aber dessen daß von den fürstlichen gesanten der augspurgischen confession von wegen der supplication und gravaminum fürgetragen, kein meldung gethon, hatt der sechsischen vormundtschafft gesanter fürgebracht, daß man in relatione solches auch vermelden solle, deß sich aber die saltzburgische beschwert, dieweil in der proposition der religion sach khein meldung beschehen, auch deßhalben nit umbgefragt worden.",
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"ner_text": "Nach disem ist von Saltzburg proponirt, demnach man der ksl. Mt. in puncto justitiae heimgestelt, etliche beysitzer zur beratschlagung und consultation deß puncti die justitiam betreffendt, zu beschreiben, so were ein notturfft bey ir Mt. obersten hoffmeister anmanung zuthun und darzu zween auß den fürstlichen zu deputiren, also seind auf beschehene umbfrag darzu deputirt worden Saltzburg und Beyern. Und von denen der augspurgischen confession vermelt, man soll sehen, daß assessores beeder religionen beschriben werden.",
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"ner_text": "Darauf die gesante mehrer theils alle solches in ein bedencken gezogen, dann weil viel deren seind die spenn der session wegen haben, sey schwerlich darzu zuordnen, zuvor und eheman wiste, waß man fur sachen furnemen wolle.",
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"text": "Den eylfften Julii ist abermals fürsten rath gehalten und deß puncten der strittigen session halben umbfrag geschehen. Auff welche umbfrag per maiora vota dahin geschlossen, dieweil man nicht wissen mög, waß man für ein sach an die handt nemmen werde, auch was vor stendt der session halben strittig und albereit difinitive beschlossen, aber ir ksl. Mt. zum besten wissen möge, welche unparteyisch und den sachen am wenigsten verwant, so woll man ir ksl. Mt. heimstellen, welche ir ksl. Mt. auß dem fürsten rath darzu zihen wolle.",
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"text": "Es haben gleichwol etlich dahin votirt, daß ir ksl. Mt. anzeigen solte, waß man fur sachen furzunehmmen bedacht, so hette man sich der personen, die von dem fürsten rath darzu zuordnen, vergleichen khonden.",
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"ner_text": "Decima sexta Julii. Den sechzehenden hatt die ksl. Mt. der mußcauwittischen pottschafft audientz geben. Seindt der gesanten vier in guldin stuckh gekhleidet gewesen und haben ire munera mitgetragen berlin, edelgestein und edelgewfill, solche verehrung würdt hoch geschetzt und acht mans auf die funftzig tausent guldin. aß ir werbung gewesen, daß ist sonderlich beschriben.",
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"text": "Den sibentzehenden Julii ante meridiem ist man im fürstenrath zusammen khummen und proponirt worden: Demnach man sich de quantitate contributionis noch nicht verglichen und die churfürstliche in bedencken stellen, zuvor und ehe sich der fürstlich rath deßhalben verglichen zu referiren, was ir gutbeduncken, so sey nun mehr von solchen puncten zureden. Darauf durch daß mehrer und per omnes quasi dahin geschlossen, daß solches dem außschutz, so hievor gemacht, zu bevellen.",
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"text": "Also ist auch mit den lünenburgischen gesanten, der von wegen Mechelburg votirt, gestritten worden, dann Pommeren solches nit zugeben wollen; deßgleichen Wirtemberg und Hessen, auch ich; hatt sich aber erklert, daß solches ohn praeiudicial sein solle.",
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"ner_text": "Den achtzehenden Julii seind die räth zusammen gefordert und erstlich von den churfürstlichen referirt worden, was sie sich im sibenden puncten propositionis verglichen, verlesen deß inhalts, daß sie darfür halten, es sey der ksl. Mt. lediglich heimzustellen in den beschlossenen und anderen sachen der strittigen session zu decidiren und die partheyen zuentscheiden oder vergleichen. Und ist darinnen Sophoy auch gemelt worden. Darinnen aber der fürsten rath bedencken gehabt und sonderlich ir gutbeduncken, daß allein in den beschlossenen sachen es der ksl. Mt. heimzustellen, referirt.",
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"text": "Den achtzehenden Julii seind die räth zusammen gefordert und erstlich von den churfürstlichen referirt worden, was sie sich im sibenden puncten propositionis verglichen, verlesen deß inhalts, daß sie darfür halten, es sey der ksl. Mt. lediglich heimzustellen in den beschlossenen und anderen sachen der strittigen session zu decidiren und die partheyen zuentscheiden oder vergleichen. Und ist darinnen Sophoy auch gemelt worden. Darinnen aber der fürsten rath bedencken gehabt und sonderlich ir gutbeduncken, daß allein in den beschlossenen sachen es der ksl. Mt. heimzustellen, referirt.",
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"ner_text": "Welches den churfürstlichen referirt, die sich nach gehabter underred mit den fürstlichen verglichen und daß erst concept in hoc geendert den fürsten und stetten fürgehalten, laut copey fürgelesen, welche es inen dergestalt gefallen lassen.",
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"text": "Welches den churfürstlichen referirt, die sich nach gehabter underred mit den fürstlichen verglichen und daß erst concept in hoc geendert den fürsten und stetten fürgehalten, laut copey fürgelesen, welche es inen dergestalt gefallen lassen.",
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"ner_text": "Den ein und zwantzigsten Julii seindt die fürstliche gesante hora sexta ante meridiem zusammen khummen und ist erstlich ein supplication, welche ertzhertzogs Karlins gesante ubergeben, verlesen worden. Darin sie begehren, wann man sich der hülff zuerhaltung der gränitzen verglichen, daß man irer eingedenck sein und solche hülf, die inen gebüren solle deputiren und verordnen, auch sie weisen wolle, wa sie dieselbe zuentpfahen, lauth irer supplication.",
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"text": "Den ein und zwantzigsten Julii seindt die fürstliche gesante hora sexta ante meridiem zusammen khummen und ist erstlich ein supplication, welche ertzhertzogs Karlins gesante ubergeben, verlesen worden. Darin sie begehren, wann man sich der hülff zuerhaltung der gränitzen verglichen, daß man irer eingedenck sein und solche hülf, die inen gebüren solle deputiren und verordnen, auch sie weisen wolle, wa sie dieselbe zuentpfahen, lauth irer supplication.",
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"ner_text": "Nachgeendts hatt Saltzburg referirt, waß man sich im außschutz verglichen und consultirt habe: Namlich und erstlich seyen etliche der meinung, demnach ein eilende hülf uf den nottfahl und dann ein beharrliche hülff zuerhaltung der gränitzen begert werde, so sehe man fur ratsam ahn, daß man zuo der eylenden hilff vier und zwantzig monat söld dem anschlag nach erlegen solte in dreyen jaren, welche von den craysen zuverwahren biß auf den nottfall. Und da die nott verhanden, soll alß dann die ksl. Mt. dem churfürsten zu Meintz schreiben und begehren, die deputirte stend zusammen zufordern, daß sie berathschlagen, wie die gegenwehr anzustellen und auf den nottfall zu anticipiren und waß sie schliessen, darbey soll es bleiben. Waß aber die beharrlich anlange, möcht man gleicher gestalt vier und zwantzig monat bewilligen in drey jahren zureichen; welche hülff zuerhaltung der gränitzen aufzuwenden.",
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"text": "Nachgeendts hatt Saltzburg referirt, waß man sich im außschutz verglichen und consultirt habe: Namlich und erstlich seyen etliche der meinung, demnach ein eilende hülf uf den nottfahl und dann ein beharrliche hülff zuerhaltung der gränitzen begert werde, so sehe man fur ratsam ahn, daß man zuo der eylenden hilff vier und zwantzig monat söld dem anschlag nach erlegen solte in dreyen jaren, welche von den craysen zuverwahren biß auf den nottfall. Und da die nott verhanden, soll alß dann die ksl. Mt. dem churfürsten zu Meintz schreiben und begehren, die deputirte stend zusammen zufordern, daß sie berathschlagen, wie die gegenwehr anzustellen und auf den nottfall zu anticipiren und waß sie schliessen, darbey soll es bleiben. Waß aber die beharrlich anlange, möcht man gleicher gestalt vier und zwantzig monat bewilligen in drey jahren zureichen; welche hülff zuerhaltung der gränitzen aufzuwenden.",
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"ner_text": "Aber die andere meinung, daß man für die eylende und beharliche viertzig acht monat in sechs jahren zuerlegen, jedes jar acht monat einfache hülff. Und solte auf den nottfall bey der ksl. Mt. stohn, solche hilff zu anticipiren. Die ziel solten sein auf Liechtmeß und Michäelis.",
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"text": "Aber die andere meinung, daß man für die eylende und beharliche viertzig acht monat in sechs jahren zuerlegen, jedes jar acht monat einfache hülff. Und solte auf den nottfall bey der ksl. Mt. stohn, solche hilff zu anticipiren. Die ziel solten sein auf Liechtmeß und Michäelis.",
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"ner_text": "Ich bin aber von dem wirtenbergischen und hessischen bericht, daß sie dahin geschlossen, man soll auf die churfürsten sehen und ir resolution erwarten. Dann sie sovil bericht, daß dieselbe nicht so ein hoches zu bewilligen gesinnet, ist aber bey diser relation nicht gemeldet worden.",
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"text": "Ich bin aber von dem wirtenbergischen und hessischen bericht, daß sie dahin geschlossen, man soll auf die churfürsten sehen und ir resolution erwarten. Dann sie sovil bericht, daß dieselbe nicht so ein hoches zu bewilligen gesinnet, ist aber bey diser relation nicht gemeldet worden.",
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"ner_text": "Alß nun die umbfrag gehalten, hatt SALZBURG votirt: Nachdem er auch dem außschutz beygewohnet, hab er und andere den ersten puncten propositionis fur hannd genummen und demnach sie darauß befunden, daß ie die notturfft verhanden unnd man die ksl. Mt. nicht lassen khonde oder solle; dann da die gränitzen verlohren, wurden wir bald den türcken auf dem halß und im Reich haben, derwegen man im wehe thun und sich angreiffen müeße. Und wer deßmals sein meinung gewesen, auch noch daß man der ksl. Mt. zu der begertten eylenden und beharrlichen hülff viertzig acht monat in sechs jahren zu entrichten bewilligen möchte, daß also iedes jars acht einfache soldt dem anschlag nach zu zweyen zilen auff Liechtmeß und Michaelis erlegt wurden. Jedoch solt der ksl. Mt. bevorstehen, wann die nott so groß und vom türcken oder seinen baschen und bellerweggen ein einfall geschehen solte, daß der ksl. Mt. solche zil anticipiren, deßhalben ahn Meyntz schreiben und Menitz die deputierte stendt solche anticipation zuberatschlagen zusammen convociren möchte und waß sie je nach begegneten dingen fur rattsam ansehen wurde, darbey soll es bleiben. So mueste auch dise anstellung und verordnung geschehen, daß dise contributiones allein dahin sie gemeint angewent, damit khein vorteil gesucht, daß kriegsvolck ordentlich und ahn gelt, wie solches vom Reich contribuirt, bezalt und demselben nicht verlegene wahren (wie etwan geschehen) darfür geben werden, alle finantzerey und vortheilung gesuch abzuschaffen.",
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"text": "Alß nun die umbfrag gehalten, hatt SALZBURG votirt: Nachdem er auch dem außschutz beygewohnet, hab er und andere den ersten puncten propositionis fur hannd genummen und demnach sie darauß befunden, daß ie die notturfft verhanden unnd man die ksl. Mt. nicht lassen khonde oder solle; dann da die gränitzen verlohren, wurden wir bald den türcken auf dem halß und im Reich haben, derwegen man im wehe thun und sich angreiffen müeße. Und wer deßmals sein meinung gewesen, auch noch daß man der ksl. Mt. zu der begertten eylenden und beharrlichen hülff viertzig acht monat in sechs jahren zu entrichten bewilligen möchte, daß also iedes jars acht einfache soldt dem anschlag nach zu zweyen zilen auff Liechtmeß und Michaelis erlegt wurden. Jedoch solt der ksl. Mt. bevorstehen, wann die nott so groß und vom türcken oder seinen baschen und bellerweggen ein einfall geschehen solte, daß der ksl. Mt. solche zil anticipiren, deßhalben ahn Meyntz schreiben und Menitz die deputierte stendt solche anticipation zuberatschlagen zusammen convociren möchte und waß sie je nach begegneten dingen fur rattsam ansehen wurde, darbey soll es bleiben. So mueste auch dise anstellung und verordnung geschehen, daß dise contributiones allein dahin sie gemeint angewent, damit khein vorteil gesucht, daß kriegsvolck ordentlich und ahn gelt, wie solches vom Reich contribuirt, bezalt und demselben nicht verlegene wahren (wie etwan geschehen) darfür geben werden, alle finantzerey und vortheilung gesuch abzuschaffen.",
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"ner_text": "Waß aber die supplication der steurischen anlang, sehe inn vor ratsam und gutt ahn, daß von solcher bewilligten hilf etwas gewiß auf die windische und crabätische gränitzen verordnet, inen auch angezeigt wurde, wa sie solche hüllfen zuentpfahen, damit in nicht wider das widerfahre, daß ihn etlich mal begegnet sein solle, nemlich daß inen sehr wenig von contributionibus zugestelt.",
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"text": "Waß aber die supplication der steurischen anlang, sehe inn vor ratsam und gutt ahn, daß von solcher bewilligten hilf etwas gewiß auf die windische und crabätische gränitzen verordnet, inen auch angezeigt wurde, wa sie solche hüllfen zuentpfahen, damit in nicht wider das widerfahre, daß ihn etlich mal begegnet sein solle, nemlich daß inen sehr wenig von contributionibus zugestelt.",
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"ner_text": "BAYERN: Er hab im außschutz dahin votirt, weil man je helffen soll und mueß, so sey die notturfft, daß solche hilff also gericht, daß sie etwas erspriessen und vortreglich sein khonde. Und damit man mit der ksl. Mt. nit lang marcken? dorffte, halt er darfür, daß man die acht und viertzig monat in dreien jahren jedes jars sechtzehen, acht zu der eylenden und acht zu der beharrlichen hilf erlegen mochte. Und daß die acht monat söld bey den craisen verwart und behalten wurden biß auff den fahl der nott. Es solt auch bey der ksl. Mt. auf den nottfahl die anticipatio stohn.",
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"text": "BAYERN: Er hab im außschutz dahin votirt, weil man je helffen soll und mueß, so sey die notturfft, daß solche hilff also gericht, daß sie etwas erspriessen und vortreglich sein khonde. Und damit man mit der ksl. Mt. nit lang marcken? dorffte, halt er darfür, daß man die acht und viertzig monat in dreien jahren jedes jars sechtzehen, acht zu der eylenden und acht zu der beharrlichen hilf erlegen mochte. Und daß die acht monat söld bey den craisen verwart und behalten wurden biß auff den fahl der nott. Es solt auch bey der ksl. Mt. auf den nottfahl die anticipatio stohn.",
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"text": "Alß nun die umbfrag auß, hatt der saltzburgisch angezeigt, daß mehrer sey auf die acht und viertzig monat in sechs jahren zuerlegen. Wiewol im nuhn fürgeworffen, daß iren viel und daß mehrer dahin geschlossen, man soll auf der churfürsten bedencken sehen, etliche auff den ringsten und leidenlichsten weeg ire stimmen gericht, so hatt er doch replicirt, daß es sich nit gebür auf die churfürsten zureferiren, sonder müeß man inen deß fürsten raths sonderlich bedencken anzeigen, würde sonst ein eingang und böse consequentiam geperen. Sie werde in relatione, waß deß mehrertheils meinung ?melden.",
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"ner_text": "KR: Und erstlich daß man sich gegen der kayserlichen Mt. der vätterlichen tragenden fürsorg halben bedancken, deßgleichen die entschuldigung der prorogationem, auch späten ankhummens wegen ahnnehmmen mit gebürlicher dancksagung und erklerung deß mittleidens, so mit ir Mt. die der schwacheit und anderer beschwerlichen zufell halben tragen.",
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"text": "KR: Und erstlich daß man sich gegen der kayserlichen Mt. der vätterlichen tragenden fürsorg halben bedancken, deßgleichen die entschuldigung der prorogationem, auch späten ankhummens wegen ahnnehmmen mit gebürlicher dancksagung und erklerung deß mittleidens, so mit ir Mt. die der schwacheit und anderer beschwerlichen zufell halben tragen.",
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"ner_text": "Waß aber den ersten puncten der proposition und negotium principale anlang, haben sie die vorstehende gefahr und nott betrachtet und halten darfür, daß man die ksl. Mt. und die betrangte landtschafften ohne hilff nit verlassen, sonder mügliche rettung leisten solle. Darneben aber bedenckhen sie auch welcher gestalt die herrschafften und underthanen von wegen langwiriger theurung, kriegsleuff, durchzug und vieler geleisten contributionen erschopfft, daß in gantz beschwerlich einige hohe hilff zupraestiren. Und darbey betrachten sie, daß es rattsamer etwas zuwilligen, daß man erstatten und ins werck bringen khonde, dann viel zubewilligen und nit zuleisten; sey auch der ksl. Mt. mehr darmit gedient, wann eß gewiß. Demnach ir bedencken primo, daß man sechtzehen monat simpel dem römerzug nach verwilligen und dieselbe in vier jahren, jedes jahr vier monat, jeder seinem anschlag nach, secundo daß man dieselbe auf Letare anno sibentzig siben erlegen und daß erste zil angehen solte.",
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"text": "Waß aber den ersten puncten der proposition und negotium principale anlang, haben sie die vorstehende gefahr und nott betrachtet und halten darfür, daß man die ksl. Mt. und die betrangte landtschafften ohne hilff nit verlassen, sonder mügliche rettung leisten solle. Darneben aber bedenckhen sie auch welcher gestalt die herrschafften und underthanen von wegen langwiriger theurung, kriegsleuff, durchzug und vieler geleisten contributionen erschopfft, daß in gantz beschwerlich einige hohe hilff zupraestiren. Und darbey betrachten sie, daß es rattsamer etwas zuwilligen, daß man erstatten und ins werck bringen khonde, dann viel zubewilligen und nit zuleisten; sey auch der ksl. Mt. mehr darmit gedient, wann eß gewiß. Demnach ir bedencken primo, daß man sechtzehen monat simpel dem römerzug nach verwilligen und dieselbe in vier jahren, jedes jahr vier monat, jeder seinem anschlag nach, secundo daß man dieselbe auf Letare anno sibentzig siben erlegen und daß erste zil angehen solte.",
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"ner_text": "Nemlich erstlich sovil die recuperationem der entzogenen und abgetrungenen landtschaften und stend deß Reichs anlang, dieweil ietzmals khein gelegenheit, solche zueroberen, verhannden, soll man es bey dem jenigen, was anno 70 zu Speyr deßhalben berathschlagt, bleiben lassen und solches dem jetzigen abschiedt eingeleibt werden. Haben gleichwol etlich angezeigt, daß man gute gelegenheit vor diser zeit ahn etlichen orten gehabt, aber dieselb versaumet.",
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"ner_text": "FR: ist abermals den dreien räthen angesagt und erstlich von dem saltzburgischen gesanten in nammen und von wegen deß fürsten raths referirt worden, daß derselb der churfürstlichen bedencken angehört und darüber die sach in weittere beratschlagung gezogen, auch auß allerhand bedencken daß mehrer dahin geschlossen, daß man der ksl. Mt. die acht und viertzig monat obvermelter gestalt bewilligen solte, dann die sechtzehen monat nit erschiessen möchten, auch der ksl. Mt. nit ahnnemlich sein wurden, mit weitterer außfürung, wie solches hieoben vermelt ohn nott hie wider zuerholen und sonderlich der steurischen und kärntischen gesanten eingedenck zusein, daß inen von solcher hülf ir gebür deputirt werde.",
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"ner_text": "KR: Darauf von wegen der churfürsten gesanten der maintzisch cantzler fürbracht, es hetten die churfürstliche der fürstlichen bedencken und uß waß ursachen sie ein solches ansehenlichs bewilligen wolten, vernummen, dasselbig auch wol erwogen und seien sie eben auch der meinung, daß man die ksl. Mt. mit hilf und rettung nit soll lassen, auch die wolfarth deß teutschen landts und gemeinen vatterlandts gleich sowol zubefürdern genaigt.",
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"ner_text": "Darneben aber sey wider augenscheinlich, daß nit allein chur und fürsten ahn iren cammer güetern ein namhafftigen grossen abgang und schmelerung befinden, sonder auch die underthanen durch langwirige theurung, mißgewechs, krieg und durchzieg dermassen erarmbt, daß sie ein solche hohe contribution nit ertragen oder erschwingen khonden. Nun sey hoch bedencklich etwaß zubewilligen, daß man nicht leisten khonde und viel ratsamer, daß man sich rund erklere und nit mehr dann man vermag zupraestiren zusage und verharren also auf ir meinung. Waß aber die steurische, crain und kärntische gesante belang, lassen sie inen auch gefallen, daß irer in der relation gedacht werde bey der ksl. Mt. und man sie ahn die ksl. Mt. weise.",
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"text": "Darneben aber sey wider augenscheinlich, daß nit allein chur und fürsten ahn iren cammer güetern ein namhafftigen grossen abgang und schmelerung befinden, sonder auch die underthanen durch langwirige theurung, mißgewechs, krieg und durchzieg dermassen erarmbt, daß sie ein solche hohe contribution nit ertragen oder erschwingen khonden. Nun sey hoch bedencklich etwaß zubewilligen, daß man nicht leisten khonde und viel ratsamer, daß man sich rund erklere und nit mehr dann man vermag zupraestiren zusage und verharren also auf ir meinung. Waß aber die steurische, crain und kärntische gesante belang, lassen sie inen auch gefallen, daß irer in der relation gedacht werde bey der ksl. Mt. und man sie ahn die ksl. Mt. weise.",
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"ner_text": "FR: Alß sich nun die fürstliche wider underred haben, sie sich doch deß vorigen einhelligen beschluß zu erinnern wissen und also mit den churfürstlichen in irem bedencken verglichen und gleich wol wider unnser etlicher willen den anhang daran gemacht, man hatt sich getröstet, die churfürsten wurden ein mehrers verwilliget haben, besorge aber, es werd nit darbey bleiben.",
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"ner_text": "StR: Dise verglichene meinung ist der stätt räth angezeigt. Welche ir beschwernußen etwaß außfürlich, nemlich welch gestalt sie durch theurung, die krieg in Niederlandt und Franckreich, dardurch die gewerb und handtierungen nider? gelegt, deßgleichen nit zahlung der namhaften schulden bey grossen könnigen und potentaten auß Hispanien, Franckreich und andere. Zum vierten durch vielfeltige durchzieg, so dann andere sonderbare vilfältige beschwerunge, welche ine begegneten, dermassen in armut gerathen, das inen ein namhaffte contribution zuerlegen nicht wol müglich, sie auch bedacht gewesen, die ksl. Mt. darfür zubitten, aber wie dem, so haben sie sich auf achtzehen monat einfach nach dem römerzug mit einander verglichen und underred, dieweil sie nun der chur und fürsten bedencken nicht höher befinden, wollen sie sich derwegen mit inen inn disem puncten durchauß verglichen haben.",
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"text": "StR: Dise verglichene meinung ist der stätt räth angezeigt. Welche ir beschwernußen etwaß außfürlich, nemlich welch gestalt sie durch theurung, die krieg in Niederlandt und Franckreich, dardurch die gewerb und handtierungen nider? gelegt, deßgleichen nit zahlung der namhaften schulden bey grossen könnigen und potentaten auß Hispanien, Franckreich und andere. Zum vierten durch vielfeltige durchzieg, so dann andere sonderbare vilfältige beschwerunge, welche ine begegneten, dermassen in armut gerathen, das inen ein namhaffte contribution zuerlegen nicht wol müglich, sie auch bedacht gewesen, die ksl. Mt. darfür zubitten, aber wie dem, so haben sie sich auf achtzehen monat einfach nach dem römerzug mit einander verglichen und underred, dieweil sie nun der chur und fürsten bedencken nicht höher befinden, wollen sie sich derwegen mit inen inn disem puncten durchauß verglichen haben.",
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"ner_text": "Eodem die hatt man den steurischen und kärntischen gesanten die antwort geben deß ungefahrlichen inhalts, man hab ire hohe betrangnus und beschwerden, so inen von dem erbfeind begegnen mitleidenlich angehört, auch auß der ubergebenen schrift verstanden.",
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"text": "Eodem die hatt man den steurischen und kärntischen gesanten die antwort geben deß ungefahrlichen inhalts, man hab ire hohe betrangnus und beschwerden, so inen von dem erbfeind begegnen mitleidenlich angehört, auch auß der ubergebenen schrift verstanden.",
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"ner_text": "Nun hab die ksl. Mt. eben dise meinung auch den stenden deß Reichs in der proposition fürtragen lassen und ein hülf zubeschirmung und erhaltung der gränitzen begert, darauf sich dieselbe eines einhelligen bedencken verglichen, welches sie ir Mt. referiren wollen. Wann nun dasselbig dahin gericht, daß zu erhaltung solcher gränitzen ein hülf bewilligt, so setze man in keinen zweyfel, die ksl. Mt. werde zu iren gränitzen sovil alß die notturfft erfordert deputiren und verordnen, derenhalben sie bey ir Mt. ansuchung thun mögen, wie man auch ir sonderlich in der relation eingedenck sein wolle.",
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"ner_text": "Darauf sie sich bedanckht, aber darneben sovil erklert, daß inen darmit vielleicht wenig geholffen und viel lieber sehen, wann man ir angebür inen zugeordnet hette. Sie begertens nicht in ir hannd, sonder daß es vom Reich zur notturft angewendet wurde.",
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"ner_text": "Post meridiem ist daß bedencken oder relation, wie ? der ksl. Mt. fürzubringen, verlesen worden. Demnach aber etlich darinnen ein bedencken gehabt, also haben die fürstliche begert, inen solches mornigs tags hora sexta zuverlesen und zuponderiren zu zustellen. Welches auch geschehen und volgenden tag umb sechs uhren solch bedencken verlesen worden.",
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"ner_text": "Solche meinung ist den churfürstlichen wider angezeigt, welche nach gehaltener underred sich darauf weitter erklert, daß man beede meinungen in dem punct, wie die underthonen zubelegen, so under anderen güeter haben, referiren und darbey vermelden wolle, daß der fürsten rath sich mit denen vergleich, die die wort „ahn dem orten, da die unterthanen gesessen“ heraussen gelassen. Waß aber Saltzburg und andere, so under Osterreich güeter haben, anlang, deßgleichen die see stett, soll solches auch im bedencken der fürstlichen begehren gemeß vermeldet werden. Sovil dann die wort „mit mittel oder ohn mittel“ betreff, sollen dieselbe also gesetzet, daß sie allein von denen stifften, welche hievor dem Reich immediate contribuirt, daß derselben nicht solle verschonet werden, sonder die contribution von den jenigen, die sie eingezogen erlegt werden.",
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"text": "Solche meinung ist den churfürstlichen wider angezeigt, welche nach gehaltener underred sich darauf weitter erklert, daß man beede meinungen in dem punct, wie die underthonen zubelegen, so under anderen güeter haben, referiren und darbey vermelden wolle, daß der fürsten rath sich mit denen vergleich, die die wort „ahn dem orten, da die unterthanen gesessen“ heraussen gelassen. Waß aber Saltzburg und andere, so under Osterreich güeter haben, anlang, deßgleichen die see stett, soll solches auch im bedencken der fürstlichen begehren gemeß vermeldet werden. Sovil dann die wort „mit mittel oder ohn mittel“ betreff, sollen dieselbe also gesetzet, daß sie allein von denen stifften, welche hievor dem Reich immediate contribuirt, daß derselben nicht solle verschonet werden, sonder die contribution von den jenigen, die sie eingezogen erlegt werden.",
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"text": "StR: Alß man dessen zufriden, ist den stetten relation geschehen und haben sie inen daß concept also gefallen lassen. Allein in dem puncten, da die churfürsten zweyerley meinung sich erklert, daß sie es mit denen halten, welche die wort „ahn den orten sie gesessen“ darbey haben wollen.",
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