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Rubini und Josef Segala wegen gleicher Störung der Karnevalsbelustigung in Vicenza, wie ad 3.; 6. und 7. wider Gaet.","ner_sample":{"text":"Der Justizminister referierte über die Behandlung nachstehender im Venediger Oberlandes­gerichtssprengel vor der Aktivierung der Kriegsgerichte anhängiger politischer Prozesse: 1. wegen Störung der öffentlichen Ruhe etc. nach § 65 Strafgesetzbuch a) wider Giulio Bergonzoli und Genossen wegen Verfertigung und Verkaufs von Gipsstatuetten vorstellend Felix Orsini mit der Inschrift: „Italiano, figlio di una patria che lo straniero opprime etc.“ und „Viva la Francia, viva l’Italia“, in welchem Prozesse die Angeklagten obwohl der Tatsachen überführt, doch teils ab instantia wegen Mangels der bösen Absicht absolviert, teils für schuldlos erklärt wurden; b) wider Ambrosio Pisciutta und Johann Vaglianetti wegen Verfertigung und Verkaufs von Pfeifen in Form des italienischen Stiefels als Demonstration gegen das Zigarrenrauchen, welche Handlung in erster Instanz nicht als Verbrechen erkannt, sondern ad politicum verwiesen wurde; c) wider Nicola Canal wegen Veranstaltung einer Demonstration auf dem Friedhofe San Cristoforo zur Feier des Andenkens an Manin, in erster Instanz behandelt wie das Faktum b, wogegen die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat; 2. wider mehrere Studenten wegen Teilnahme an der bekannten Demonstration bei der Beerdigung des Professors Zambra, wo gegen das freisprechende Urteil bezüglich eines Angeklagten die Berufung eingelegt wurde; 3. wider Luigi Mondini und Domenico Ferraglio wegen Mißhandlung eines Zigarrenrauchenden, noch in erster Instanz anhängig; 4. wider Anton Furlan und Konsorten wegen Störung des Balles in der Fenice, wie ad 3.; 5. wider G. 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dieser sprach sich jedoch wiederholt gegen eine Delegation aus, weil hierdurch Mißtrauen der Regierung gegen ihre eigenen Gerichte zu erkennen gegeben, die Beschuldigten ihrem gesetzmäßigen Richter entzogen und einem andern unterworfen würden, gleichsam als wollte man ihre Verurteilung um jeden Preis, was gewiß den übelsten Eindruck machen würde; dann, weil die Delegierung mit der Transportierung der Verhafteten zu dem neuen Gerichte, also mit großer Umständlichkeit und Kosten verbunden wäre.","ner_sample":{"text":"Der Justizminister setzte sich hierwegen mit dem Obersten Gerichtshofe in das Einvernehmen; dieser sprach sich jedoch wiederholt gegen eine Delegation aus, weil hierdurch Mißtrauen der Regierung gegen ihre eigenen Gerichte zu erkennen gegeben, die Beschuldigten ihrem gesetzmäßigen Richter entzogen und einem andern unterworfen würden, gleichsam als wollte man ihre Verurteilung um jeden Preis, was gewiß den übelsten Eindruck machen würde; dann, weil die Delegierung mit der Transportierung der Verhafteten zu dem neuen Gerichte, also mit großer Umständlichkeit und Kosten verbunden wäre.","entities":[[4,18,"PER"],[49,70,"ORG"],[185,194,"ORG"]]},"ner_ent_exist":true,"ner_ent_type":"ORG,PER","ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/9/?format=json"},{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/57856/?format=json","ner_text":"Der Oberste Gerichtshof war daher für die Niederschlagung sämtlicher Prozesse.","ner_sample":{"text":"Der Oberste Gerichtshof war daher für die Niederschlagung sämtlicher Prozesse.","entities":[[4,23,"ORG"]]},"ner_ent_exist":true,"ner_ent_type":"ORG","ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/9/?format=json"},{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/57857/?format=json","ner_text":"Falls aber dieser Antrag die Ah. 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Mann, warunder Philliphus Lanndtgraf auß Hessen, Fuchs, der Reuterey General, unnd vill grosse mehr geblieben sindt, 3000. seind gefanngen .30. stuckh geschütz, unnd .95. Fählein von den Kayselichen erobert.","ner_sample":{"text":"Den .10. Junii starb Herzog Christian von Praunschweig. Im Augusto schlueg König Christian mit dem Tylli bey Lutter, und Verlohr .7000. Mann, warunder Philliphus Lanndtgraf auß Hessen, Fuchs, der Reuterey General, unnd vill grosse mehr geblieben sindt, 3000. seind gefanngen .30. stuckh geschütz, unnd .95. 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der tg. gefertigte Minister des Inneren mit dem Beisatze, (der auch angenommen wurde), daß der Staatsanwalt angewiesen werde, gegen weitere freisprechende Erkenntnisse der ersten Instanz keine Berufung einzulegen, sondern die Überweisung der Beschuldigten an die politische Behörde zu veranlassen, welche die für die öffentliche Sicherheit bedenklichen Individuen unter ihnen außerhalb des Landes zu konfinieren haben würde.","ner_sample":{"text":"Die Konferenz teilte einstimmig diese Meinung; der tg. gefertigte Minister des Inneren mit dem Beisatze, (der auch angenommen wurde), daß der Staatsanwalt angewiesen werde, gegen weitere freisprechende Erkenntnisse der ersten Instanz keine Berufung einzulegen, sondern die Überweisung der Beschuldigten an die politische Behörde zu veranlassen, welche die für die öffentliche Sicherheit bedenklichen Individuen unter ihnen außerhalb des Landes zu konfinieren haben würde.","entities":[[66,86,"PER"]]},"ner_ent_exist":true,"ner_ent_type":"PER","ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/9/?format=json"},{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/57863/?format=json","ner_text":"Nach dieser Abstimmung trat auch der Justizminister von seinem Antrage zurück und wird wegen der weiteren Amtshandlung der venezianischen Gerichte das Nötige verfügen.","ner_sample":{"text":"Nach dieser Abstimmung trat auch der Justizminister von seinem Antrage zurück und wird wegen der weiteren Amtshandlung der venezianischen Gerichte das Nötige verfügen.","entities":[[37,51,"PER"]]},"ner_ent_exist":true,"ner_ent_type":"PER","ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/9/?format=json"},{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/57864/?format=json","ner_text":"II. 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Baron Eynatten bemerkte, nicht genug mißbilligt werden kann, auch wurde vom Minister des Inneren die stets wachsende feindliche Haltung bemerkt, welche ausländische und selbst inländische Blätter gegen Österreich annehmen.","ner_sample":{"text":"Als ein neuer Beweis der bedenklichen Richtung, welche das Journal „Die Presse“ verfolgt, wurde vom Finanzminister der Artikel derselben im Montagsblatte vom 4. Juli über die Unhaltbarkeit unserer Stellung etc. hervorgehoben, ein Artikel, der, wie FML. 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Unten endlich kunte man abnemmen ein zahlbare Menge des Gethiers / ja alles / was zur Ehr / Zierd und Herrlichket mögte erfordert werden.","ner_sample":{"text":"Beiderseits wurden vermerket 12. Art=Geister / so die mächtigste Königreichen und Provinzen Dero GekröntGeheiligtund Eingesalbten Carolinischen Majestät anzeigten. Unten endlich kunte man abnemmen ein zahlbare Menge des Gethiers / ja alles / was zur Ehr / Zierd und Herrlichket mögte erfordert werden.","entities":[]},"ner_ent_exist":false,"ner_ent_type":null,"ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/12/?format=json"},{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/57868/?format=json","ner_text":"Während der Finanzminister aufgrund der bestehenden Normen auf dem abweislichen Antrage beharrte, glaubte der Unterrichtsminister, welchem der Justizminister sich anschloß, aus den im Vortrage angeführten Billigkeitsgründen sein Einraten auf Ag. Bewilligung jener Beteilung der Ah. 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Hoheit dem Herrn Erzherzog Rainer im Grunde der Ah. Entschließung vom 1. Juni 1832 (ÄStr. 7491/5608/[1832]) als Vergütung der Zinsen des zur Tilgung der Lehenschulden bezahlten Kapitals gebühren, und der Ehrenschatz vom Minister des Inneren nach dem Kaufschilling bemessen worden ist.","ner_sample":{"text":"Der Justizminister, welchem die Angelegenheit wegen der von der Herrschaft Emmerberg zu entrichtenden Interkalarien und des Lehenschatzes (Vortrag vom 13. Jänner 1855, KZ. 146, MCZ. 135) hinsichtlich der zwischen den Ministern des Inneren und der Justiz obwaltenden, in zwei nachträglichen schriftlichen Voten derselben näher ausgeführten Meinungsdifferenz zur Abgabe eines Rechtsgutachtens mitgeteilt worden war, erklärte, von seinem Standpunkte aus dem Einraten des Ministers des Inneren in beiden Beziehungen beitreten zu sollen, weil, was die Interkalarien betrifft, dieselben Sr. k. k. Hoheit dem Herrn Erzherzog Rainer im Grunde der Ah. Entschließung vom 1. 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Februar 1856 an, vorläufig für das laufende Verwaltungsjahr 1856, also für neun Monate, in Monatsraten mit der Besoldung zu erfolgen, von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erbitten, und außerdem für jene der letzten Kategorie, nämlich für die Beamten mit Besoldung von 600 fr. bis 1000 fr., welche der Einkommensteuer unterliegen, auch die Befreiung von dieser Abgabe zu erwirken, wodurch ihnen im ganzen eine Aufbesserung um 7% zuteil werden würde.","ner_sample":{"text":"Heute nun wurde in dieser Beziehung von dem Finanzminister folgendes proponiert: den Staatsbeamten mit einer Besoldung unter 400 fr. – 15%, mit einer Besoldung unter 600 fr. – 10%, endlich jenen mit einer Besoldung von 600 fr. bis einschließlich 1000 fr. – 5% Zulage, und zwar vom nächsten Verwaltungsquartal, d. i. vom 1. Februar 1856 an, vorläufig für das laufende Verwaltungsjahr 1856, also für neun Monate, in Monatsraten mit der Besoldung zu erfolgen, von der Ah. 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Destwegen sie ein solchen haß gegen einander tragen etc.","ner_sample":{"text":"Eß ist auch zu Constantinopel ein armenischer patriarch sambt etlich seiner pfaffen, der auch ein kirchen undt closter in hat. Under dißen Armenern und Griechen ist ein solches odium novercale, daß sye kein gemeinschafft mit einander halten, auch zusamen nit heürathen, dan sye in ihrer religion in vilen artickhlen sehr wider die Griechen seind. 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Ritter v. Schmerling teilte die Ansicht des Kultusministers, welcher übrigens auch auf das Brucksche Projekt wegen Zusammenlegung sämtlicher Küstenländer in ein Verwaltungsgebiet hindeutete, das jedoch, wie der Minister des Inneren entgegnete, vorderhand nicht berücksichtigt werden kann, da die Verhältnisse in Kroatien überhaupt und des hier in Frage kommenden Militärgrenzgebietes insonderheit der Ausführung unübersteigliche Hindernisse in den Weg legen dürften.","ner_sample":{"text":"FML. Ritter v. 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