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Majestät dem Kompetenten die angesuchte Begünstigung, in Wien beim Landesgerichte verwendet zu werden, laut Ah. Entschließung vom 12. März 1855 (MCZ. 889, [sic!])","ner_sample":{"text":"Nachdem Se. Majestät dem Kompetenten die angesuchte Begünstigung, in Wien beim Landesgerichte verwendet zu werden, laut Ah. Entschließung vom 12. 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stuelsgenommen, nitweniger würd auch jedem Verbotten das sich kheiner solte anmassen von jennen Gründten die, die Minich mit aigner hanndt oder Cossten Pauenten den Zehent abzufordern, Villmehr guets het diser Gottseelige Abbt mudostermodester gethonn, welche aus nachlessigkheit der alten Minich nit beschriben, Er aber nachdem Er das Closster Glikhlich .36. Jahr Regiert, ist in dem Fest der empfängnuß Maria in Gott seelich verschiden, unnd im Capitl begraben worden, Anno Christi .1182.","ner_sample":{"text":"Der Erste Cistercienser Abbt zu Alderspach Namens Seifridus, ist von Ebrach auß Franckhenlandt alhero ver ordnet unnd geschenckht worden, diser gleich wie Er ein mann voller Tugent unnd Heilligkheit, also auch nit weniger ist Er vol weißhait gewesen, also das Er gleich zu anfang zu mehr erer bestättigung diser angefangenen Werkhs von Eugenio diß Namens dem drütten Römbischen Probsten ein herrliches Pri viligium erbetten unnd erhalten, in disem werden alle güetter benanntlich aber Alderspach, Gumprechting, Liesing, Gundolfing etc. unnd anndere die das Closster damahlen gehabt oder noch rechtmessig bekhomen wurden, dem Closster confirmirt unnd bestättiget, ja dises Closster würdt in sonndern schutz des Pabstischen stuelsgenommen, nitweniger würd auch jedem Verbotten das sich kheiner solte anmassen von jennen Gründten die, die Minich mit aigner hanndt oder Cossten Pauenten den Zehent abzufordern, Villmehr guets het diser Gottseelige Abbt mudostermodester gethonn, welche aus nachlessigkheit der alten Minich nit beschriben, Er aber nachdem Er das Closster Glikhlich .36. 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Der § 46 enthalte nämlich die Bestimmung, daß Umlagen auf den Mietzins, wenn sie 5%, jedoch nicht 10% überschreiten, der Bewilligung der Landesvertretung bedürfen, und daß noch höhere Umlagen dieser Art nur kraft eines Landesgesetzes stattfinden können.","entities":[[40,50,"ORG"],[59,76,"ORG"]]},"ner_ent_exist":true,"ner_ent_type":"ORG","ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/9/?format=json"},{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/64949/?format=json","ner_text":"Der Staatsrat berufe sich hier auf die allgemeine Norm bezüglich der Grundsätze über das Gemeindewesen (Reichsgesetz vom 5. März 1862 ) wonach – Art.","ner_sample":{"text":"Der Staatsrat berufe sich hier auf die allgemeine Norm bezüglich der Grundsätze über das Gemeindewesen (Reichsgesetz vom 5. 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Gewährung des von der Anglo-Österreichischen Bank erbetenen Pfand- und Retentionsrechtes für alle ihre Geschäfte ohne Rücksicht auf die Eigenschaft der Kontrahenten mit dem Bemerken, daß der Staatsrat sich mit den ministeriellen Anträgen vereinigen und, was die Frage anbelangt, ob die Gewährung dieses Rechtes unter Mitwirkung der Faktoren der gesetzgebenden Gewalt oder auf Grund des § 13 des Grundgesetzes stattfinden solle, ebenfalls dem Einraten der Minister auf Anwendung des § 13 beitreten zu sollen erachte.","ner_sample":{"text":"Der Staatsrat Baron Geringer referierte die von dem Minister Ritter v. Lasser einverständlich mit dem Justizminister Ritter v. Hein mittelst au. Vortrages vom 25. Juni l. J., Z. 7855/626, unterbreiteten Anträge auf Ag. 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Majestät geruhen den Admiralen und Stabsoffizieren der Kriegsmarine, im Falle sich dieselben als Kommandanten einer Flotte oder einer Escadre oder einer Schiffsabteilung außerhalb der Meerenge von Gibraltar befinden, zu der für die Levante gegenwärtig bemessenen Funktionszulage noch einen 50%igen Zuschuß Ag. zu bewilligen, mit dem Finanzminister in der Art geeinigt habe, daß ohne eine vorläufige allgemeine Änderung der Zifferansätze in der Bemessung der Funktionszulage für Kommandanten einer Flotte, Escadre oder Schiffsabteilung überhaupt, den Kommandanten der nach der Nordsee eintretenden Escadre und insbesondere dem gegenwärtigen Kontreadmiral v. Tegetthoff als früheren Flottenabteilungskommandanten für die Zeit, seit er die Meerenge von Gibraltar passierte bis zum Tage, als er nach Ablauf des jüngsten Waffenstillstandes mit Dänemark sich mit seiner Schiffsabteilung mit der dem Kommando des Kontreadmirals Baron Wüllerstorf unterstellten Escadre vereinigte, ein Zuschuß von 50% zu der normalmäßigen Repräsentationszulage Ag. bewilligt werde, welcher Zuschuß bereits seine volle Bedeckung habe.","ner_sample":{"text":"Der Marineminister machte die Mitteilung, daß er sich bezüglich seines mittelst au. Vortrages vom 11. Juni l. J., Z. 3365, gestellten Antrages, Se. 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Tegetthoff als früheren Flottenabteilungskommandanten für die Zeit, seit er die Meerenge von Gibraltar passierte bis zum Tage, als er nach Ablauf des jüngsten Waffenstillstandes mit Dänemark sich mit seiner Schiffsabteilung mit der dem Kommando des Kontreadmirals Baron Wüllerstorf unterstellten Escadre vereinigte, ein Zuschuß von 50% zu der normalmäßigen Repräsentationszulage Ag. bewilligt werde, welcher Zuschuß bereits seine volle Bedeckung habe.","entities":[[4,18,"PER"],[144,156,"PER"],[203,215,"ORG"],[332,354,"LOC"],[380,387,"LOC"],[481,495,"PER"],[724,731,"LOC"],[802,815,"PER"],[885,907,"LOC"],[987,995,"GPE"],[1069,1086,"PER"]]},"ner_ent_exist":true,"ner_ent_type":"ORG,LOC,PER,GPE","ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/9/?format=json"},{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/64964/?format=json","ner_text":"Die Konferenz fand dagegen keine Erinnerung zu machen.","ner_sample":{"text":"Die Konferenz fand dagegen keine Erinnerung zu machen.","entities":[]},"ner_ent_exist":false,"ner_ent_type":null,"ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/9/?format=json"},{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/64965/?format=json","ner_text":"V. 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Majestät sich versehen, daß durch den zugestandenen Gebrauch der Landessprache in den innern Angelegenheiten der dienstliche Verkehr mit den anderen Behörden nicht leide.","ner_sample":{"text":"dessen Vorhaben, daß aus Anlaß vorgekommener kroatischer Zuschriften an die Gendarmeriekommanden der Banus von Kroatien angegangen werde, die Landesbehörden anzuweisen, daß sie sich in der Korrespondenz mit der Gendarmerie der deutschen Sprache bedienen, nachdem die Gendarmerie ein Bestandteil der k. k. Armee, in dieser aber die Dienstsprache die deutsche, und in dem Ah. genehmigten Grenzgrundgesetze ausdrücklich enthalten ist, wienach Se. 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