{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/64955/","ner_text":"Bei dem § 53, referierte Ritter v. Schmerling weiter, welcher das Bürgermeisteramt ermächtigt, Geldstrafen bis zu 100 fr. und Arreststrafen bis zu 20 Tagen zu verhängen, machte der Staatsrat aufmerksam, daß nach der Ah. Entschließung vom 16. September 1857 selbst lf. Behörden in Fällen, wo kein bestimmtes Strafausmaß verhängt ist, nur ermächtigt sind, Geldstrafen von 1 bis 100 fr. und Arreststrafen von 6 Stunden bis zu 14 Tagen zu verhängen, und daß es daher der Stadt Troppau in keinem Falle zu gestatten wäre, höhere Strafen als die lf. Behörde zu verhängen.","ner_sample":{"text":"Bei dem § 53, referierte Ritter v. Schmerling weiter, welcher das Bürgermeisteramt ermächtigt, Geldstrafen bis zu 100 fr. und Arreststrafen bis zu 20 Tagen zu verhängen, machte der Staatsrat aufmerksam, daß nach der Ah. Entschließung vom 16. September 1857 selbst lf. Behörden in Fällen, wo kein bestimmtes Strafausmaß verhängt ist, nur ermächtigt sind, Geldstrafen von 1 bis 100 fr. und Arreststrafen von 6 Stunden bis zu 14 Tagen zu verhängen, und daß es daher der Stadt Troppau in keinem Falle zu gestatten wäre, höhere Strafen als die lf. Behörde zu verhängen.","entities":[[25,45,"PER"],[181,190,"ORG"],[473,480,"GPE"]]},"ner_ent_exist":true,"ner_ent_type":"ORG,GPE,PER","ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/9/"}