{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/64744/?format=json","ner_text":"Der Finanzminister rechtfertigte seinen Antrag mit folgendem: Da, nach der kaiserlichen Verordnung vom 30. August, vom 1. November 1858 an die Bank nur auf österreichische Währung lautende Noten à 1000, 100 und 10 fr. ausgeben darf (§ 1), so folgt, daß die Bestimmung des § 3 auch nur auf diese und nicht auf die 1 fr. Noten sich beziehen könne.","ner_sample":{"text":"Der Finanzminister rechtfertigte seinen Antrag mit folgendem: Da, nach der kaiserlichen Verordnung vom 30. August, vom 1. November 1858 an die Bank nur auf österreichische Währung lautende Noten à 1000, 100 und 10 fr. ausgeben darf (§ 1), so folgt, daß die Bestimmung des § 3 auch nur auf diese und nicht auf die 1 fr. Noten sich beziehen könne.","entities":[[4,18,"PER"]]},"ner_ent_exist":true,"ner_ent_type":"PER","ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/9/?format=json"}