{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/64260/?format=json","ner_text":"Sollte in letzterer Beziehung eine Vorsorge nicht getroffen werden können, so würde nach Antrag des Referenten die Textierung dahin zu berichtigen sein: „die in dem gegenwärtigen Gesetze rücksichtlich der Gemeinden enthaltenen Bestimmungen haben dem Artikel I des Gesetzes vom 5. März 1862 Nr. 18 RGBL. gemäß in jenen Ländern, in welchen ausgeschiedene Gutsgebiete bestehen, auch rücksichtlich des Heimatsrechtes auf diesen Gutsgebieten und aller Folgen desselben zu gelten“.","ner_sample":{"text":"Sollte in letzterer Beziehung eine Vorsorge nicht getroffen werden können, so würde nach Antrag des Referenten die Textierung dahin zu berichtigen sein: „die in dem gegenwärtigen Gesetze rücksichtlich der Gemeinden enthaltenen Bestimmungen haben dem Artikel I des Gesetzes vom 5. März 1862 Nr. 18 RGBL. gemäß in jenen Ländern, in welchen ausgeschiedene Gutsgebiete bestehen, auch rücksichtlich des Heimatsrechtes auf diesen Gutsgebieten und aller Folgen desselben zu gelten“.","entities":[]},"ner_ent_exist":false,"ner_ent_type":null,"ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/9/?format=json"}