{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/64258/?format=json","ner_text":"Der Staatsratspräsident bemerkte endlich, daß die Textierung des § 48: „das gegenwärtige Gesetz begreift unter Gemeinde auch das von derselben geschiedene Gutsgebiet, auf welches daher die Bestimmungen desselben ihre Anwendung finden“ einerseits undeutlich erscheine, indem sie so ausgelegt werden könnte, daß die Gemeinde über das Gutsgebiet zu entscheiden hätte, und daß es anderseits für bedenklich gehalten werden müsse, daß es auch bei den Gutsgebieten nur eine ausdrückliche und keine stillschweigende Aufnahme in den Heimatverband gebe, da zu befürchten sei, daß der Gutsbesitzer die Leute ausnützen und dann, wenn sie arbeitsunfähig werden, in ihre Heimatgemeinde zurückweisen werde.","ner_sample":{"text":"Der Staatsratspräsident bemerkte endlich, daß die Textierung des § 48: „das gegenwärtige Gesetz begreift unter Gemeinde auch das von derselben geschiedene Gutsgebiet, auf welches daher die Bestimmungen desselben ihre Anwendung finden“ einerseits undeutlich erscheine, indem sie so ausgelegt werden könnte, daß die Gemeinde über das Gutsgebiet zu entscheiden hätte, und daß es anderseits für bedenklich gehalten werden müsse, daß es auch bei den Gutsgebieten nur eine ausdrückliche und keine stillschweigende Aufnahme in den Heimatverband gebe, da zu befürchten sei, daß der Gutsbesitzer die Leute ausnützen und dann, wenn sie arbeitsunfähig werden, in ihre Heimatgemeinde zurückweisen werde.","entities":[[4,23,"PER"]]},"ner_ent_exist":true,"ner_ent_type":"PER","ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/9/?format=json"}