{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/64255/?format=json","ner_text":"Die Gemeinde könne nämlich den Ehekonsens aus zwei Gründen verweigern, nämlich weil der Ehekonsenswerber nach ihrem Dafürhalten zu ihrer Gemeinde nicht zuständig sei, dann handle es sich aber gar nicht um die Aufnahme in den Heimatverband, vielmehr sei dann die Zuständigkeitsfrage im Instanzenzuge auszutragen, oder aber weil Vermögensmangel oder Erwerblosigkeit, allenfalls auch schlechte Konduite des den Ehekonsens Ansuchenden ihr diese Verweigerung rätlich erscheinen lassen.","ner_sample":{"text":"Die Gemeinde könne nämlich den Ehekonsens aus zwei Gründen verweigern, nämlich weil der Ehekonsenswerber nach ihrem Dafürhalten zu ihrer Gemeinde nicht zuständig sei, dann handle es sich aber gar nicht um die Aufnahme in den Heimatverband, vielmehr sei dann die Zuständigkeitsfrage im Instanzenzuge auszutragen, oder aber weil Vermögensmangel oder Erwerblosigkeit, allenfalls auch schlechte Konduite des den Ehekonsens Ansuchenden ihr diese Verweigerung rätlich erscheinen lassen.","entities":[]},"ner_ent_exist":false,"ner_ent_type":null,"ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/9/?format=json"}