{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/64187/?format=json","ner_text":"Der Staatsratspräsident befürwortete auch den Antrag des Staatsrates, daß in der Überschrift die Worte „wirksam für das ganze Reich mit Ausnahme der Militärgrenze“ wegzulassen und als räumlicher Umfang der Wirksamkeit des vorzuschlagenden Gesetzes die in dem engeren Reichsrate vertretenen Länder in der Art namentlich aufgeführt werden sollen „wirksam für Böhmen, Galizien und Lodomerien etc. etc.“, weil bei Festhaltung des ministeriellen Antrages die Vorlage des Gesetzentwurfes an den gesamten Reichsrat geschehen müßte, welcher letztere aber zur Verfassung eines solchen Gesetzes gar nicht kompetent wäre, da nach § 10 des Grundgesetzes die Wirksamkeit des gesamten Reichsrates nur die Gegenstände, welche allen Ländern gemeinschaftlich sind, insoweit sie sich auf die Ordnung der Militärpflicht und auf die Reichsfinanzen beziehen, umfasse, und weil die Kompetenz des engeren Reichsrates hiezu aus dem Grunde begründet erscheine, daß die Regelung der Kundmachung der Gesetze weder im § 10 des Grundgesetzes aufgeführt, noch in den Landesordnungen den Landtagen vorbehalten sei, daher nach § 11 des Grundgesetzes unzweifelhaft als in den Wirkungskreis des engeren Reichsrates gehörend angesehen werden müsse.","ner_sample":{"text":"Der Staatsratspräsident befürwortete auch den Antrag des Staatsrates, daß in der Überschrift die Worte „wirksam für das ganze Reich mit Ausnahme der Militärgrenze“ wegzulassen und als räumlicher Umfang der Wirksamkeit des vorzuschlagenden Gesetzes die in dem engeren Reichsrate vertretenen Länder in der Art namentlich aufgeführt werden sollen „wirksam für Böhmen, Galizien und Lodomerien etc. etc.“, weil bei Festhaltung des ministeriellen Antrages die Vorlage des Gesetzentwurfes an den gesamten Reichsrat geschehen müßte, welcher letztere aber zur Verfassung eines solchen Gesetzes gar nicht kompetent wäre, da nach § 10 des Grundgesetzes die Wirksamkeit des gesamten Reichsrates nur die Gegenstände, welche allen Ländern gemeinschaftlich sind, insoweit sie sich auf die Ordnung der Militärpflicht und auf die Reichsfinanzen beziehen, umfasse, und weil die Kompetenz des engeren Reichsrates hiezu aus dem Grunde begründet erscheine, daß die Regelung der Kundmachung der Gesetze weder im § 10 des Grundgesetzes aufgeführt, noch in den Landesordnungen den Landtagen vorbehalten sei, daher nach § 11 des Grundgesetzes unzweifelhaft als in den Wirkungskreis des engeren Reichsrates gehörend angesehen werden müsse.","entities":[[4,23,"PER"],[57,68,"ORG"],[259,277,"ORG"],[357,363,"GPE"],[365,388,"GPE"],[498,507,"ORG"],[671,682,"ORG"],[874,893,"ORG"],[1161,1180,"ORG"]]},"ner_ent_exist":true,"ner_ent_type":"ORG,GPE,PER","ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/9/?format=json"}