{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/63451/?format=json","ner_text":"mit dem Beisatze der Prokura für die Gesellschaft zu firmieren hat; 5. weil, wenn sonach der Vorstand berechtigt ist, für die Gesellschaft durch einen bloßen Prokuristen firmieren zu lassen, die Gesellschaft um so mehr berechtigt sein muß, statutarisch zu bestimmen, daß außer einem Mitgliede des Vorstandes auch noch ein von dem Vorstande ernannter Prokurist die Kollektivfirma führe; und 6. endlich, weil ohne diese Berechtigung die Tätigkeit der Gesellschaft sehr beengt und ihr allgemeiner Wunsch, in der Mitfirma des mit den laufenden Geschäften am besten vertrauten Direktors die nötige Beruhigung zu finden, unerreichbar wäre.","ner_sample":{"text":"mit dem Beisatze der Prokura für die Gesellschaft zu firmieren hat; 5. weil, wenn sonach der Vorstand berechtigt ist, für die Gesellschaft durch einen bloßen Prokuristen firmieren zu lassen, die Gesellschaft um so mehr berechtigt sein muß, statutarisch zu bestimmen, daß außer einem Mitgliede des Vorstandes auch noch ein von dem Vorstande ernannter Prokurist die Kollektivfirma führe; und 6. endlich, weil ohne diese Berechtigung die Tätigkeit der Gesellschaft sehr beengt und ihr allgemeiner Wunsch, in der Mitfirma des mit den laufenden Geschäften am besten vertrauten Direktors die nötige Beruhigung zu finden, unerreichbar wäre.","entities":[]},"ner_ent_exist":false,"ner_ent_type":null,"ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/9/?format=json"}