{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/60168/?format=json","ner_text":"Was die Vermögensverhältnisse der Eheleute betrifft, daß der Mann die verschwenderische Gattin und die Gattin den Mann nicht hindern kann, ihr Vermögen durchzubringen, dem sei in dem ABGB. vorgesehen, indem dort die Gerichte verpflichtet werden, dem verschwenderischen Eheteile allen Einfluß auf das Vermögen des anderen Eheteils zu nehmen, ihn, wenn die vorgeschriebenen Bedingungen eintreten, als Verschwender zu erklären und ihm einen Kurator zu setzen usw. Das Vermögen der Kinder wird gleichfalls gegen einen allenfälligen IvIißbrauch der Eltern geschützt, indem diese nur als Verwalter, Depositäre des Vermögens ihrer Kinder erscheinen.","ner_sample":{"text":"Was die Vermögensverhältnisse der Eheleute betrifft, daß der Mann die verschwenderische Gattin und die Gattin den Mann nicht hindern kann, ihr Vermögen durchzubringen, dem sei in dem ABGB. vorgesehen, indem dort die Gerichte verpflichtet werden, dem verschwenderischen Eheteile allen Einfluß auf das Vermögen des anderen Eheteils zu nehmen, ihn, wenn die vorgeschriebenen Bedingungen eintreten, als Verschwender zu erklären und ihm einen Kurator zu setzen usw. Das Vermögen der Kinder wird gleichfalls gegen einen allenfälligen IvIißbrauch der Eltern geschützt, indem diese nur als Verwalter, Depositäre des Vermögens ihrer Kinder erscheinen.","entities":[]},"ner_ent_exist":false,"ner_ent_type":null,"ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/9/?format=json"}