{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/59748/?format=json","ner_text":"Bei allen Gefällen und bei allen direkten und indirekten Steuern über eine Gebührenforderung sei das gerichtliche Verfahren ausgeschlossen etc. Der Lottogefällsdirektor Ritter v. Spaun ist dagegen der Meinung, daß der Rechtsstreit zuzulassen sei, weil das Patent vom Jahre 1813 nur ein gerichtliches Verbot auf die Lottogewinste nicht zuläßt, sonst aber das gerichtliche Verfahren über die Streitigkeiten zwischen dem Spieler und der Lottoverwaltung nicht ausschließt und weil es sich um vertragsmäßige Verhältnisse handelt, welche vor den Zivilrichter gehören.","ner_sample":{"text":"Bei allen Gefällen und bei allen direkten und indirekten Steuern über eine Gebührenforderung sei das gerichtliche Verfahren ausgeschlossen etc. Der Lottogefällsdirektor Ritter v. Spaun ist dagegen der Meinung, daß der Rechtsstreit zuzulassen sei, weil das Patent vom Jahre 1813 nur ein gerichtliches Verbot auf die Lottogewinste nicht zuläßt, sonst aber das gerichtliche Verfahren über die Streitigkeiten zwischen dem Spieler und der Lottoverwaltung nicht ausschließt und weil es sich um vertragsmäßige Verhältnisse handelt, welche vor den Zivilrichter gehören.","entities":[[169,184,"PER"]]},"ner_ent_exist":true,"ner_ent_type":"PER","ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/9/?format=json"}