{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/59392/?format=json","ner_text":"Nach § 15 der Vorschrift über die provisorische Regelung der Munizipalverfassung ist der Ausschuß wohl nur zur Verhandlung und Beschlußfassung der inneren Angelegenheiten des Komitates, Distriktes usw. berufen; der § 18 gibt aber dem Ausschusse das Recht, Bitten und Vorstellungen hinsichtlich wahrgenommener Gebrechen in der politischen Verwaltung und Rechtspflege oder in Angelegenheiten, welche das allgemeine Wohl aller Komitats-, Distrikts- [und] Stuhlsangehörigen betreffen, an das Gubernium oder an Se. Majestät zu richten.","ner_sample":{"text":"Nach § 15 der Vorschrift über die provisorische Regelung der Munizipalverfassung ist der Ausschuß wohl nur zur Verhandlung und Beschlußfassung der inneren Angelegenheiten des Komitates, Distriktes usw. berufen; der § 18 gibt aber dem Ausschusse das Recht, Bitten und Vorstellungen hinsichtlich wahrgenommener Gebrechen in der politischen Verwaltung und Rechtspflege oder in Angelegenheiten, welche das allgemeine Wohl aller Komitats-, Distrikts- [und] Stuhlsangehörigen betreffen, an das Gubernium oder an Se. Majestät zu richten.","entities":[[89,97,"ORG"],[234,244,"ORG"],[488,497,"ORG"],[506,518,"PER"]]},"ner_ent_exist":true,"ner_ent_type":"ORG,PER","ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/9/?format=json"}