{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/58412/?format=json","ner_text":"brachte der Justizminister in der Absicht, einige Verbrechen den Schwurgerichtshöfen zu entziehen und sie den Bezirkskollegialgerichten zuzuweisen, nachstehende Modifikationen des Textes des Strafgesetzentwurfs in Antrag : § 83 (74), lithographierte Einlage XII, hat so zu lauten: „Andere boshafte Beschädigungen fremden Eigentums sind als Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit anzusehen, wenn entweder a) der Schaden, welcher entstanden oder im Vorsatze des Täters gelegen ist, 5 fr. übersteigt, oder wenn b) ohne Rücksicht auf die Größe des Schadens daraus eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, körperliche Sicherheit oder in größerer Ausdehnung für das Eigentum anderer entstehen kann.“ § (","ner_sample":{"text":"brachte der Justizminister in der Absicht, einige Verbrechen den Schwurgerichtshöfen zu entziehen und sie den Bezirkskollegialgerichten zuzuweisen, nachstehende Modifikationen des Textes des Strafgesetzentwurfs in Antrag : § 83 (74), lithographierte Einlage XII, hat so zu lauten: „Andere boshafte Beschädigungen fremden Eigentums sind als Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit anzusehen, wenn entweder a) der Schaden, welcher entstanden oder im Vorsatze des Täters gelegen ist, 5 fr. übersteigt, oder wenn b) ohne Rücksicht auf die Größe des Schadens daraus eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, körperliche Sicherheit oder in größerer Ausdehnung für das Eigentum anderer entstehen kann.“ § (","entities":[[12,26,"PER"]]},"ner_ent_exist":true,"ner_ent_type":"PER","ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/9/?format=json"}