{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/57660/?format=json","ner_text":"Sie sind aber – bemerkte der Justizminister – nach dem ABGB. in allem den ehelichen Kindern gleichgesetzt und erlangen die Rechte ehelicher Kinder; sie folgen dem Gerichtsstande des Adoptivvaters, und es ist sonach kein Grund vorhanden, sie der Gemeindeangehörigkeit des Vaters, der sie an Kindesstatt angenommen hat, zu entziehen.","ner_sample":{"text":"Sie sind aber – bemerkte der Justizminister – nach dem ABGB. in allem den ehelichen Kindern gleichgesetzt und erlangen die Rechte ehelicher Kinder; sie folgen dem Gerichtsstande des Adoptivvaters, und es ist sonach kein Grund vorhanden, sie der Gemeindeangehörigkeit des Vaters, der sie an Kindesstatt angenommen hat, zu entziehen.","entities":[[29,43,"PER"]]},"ner_ent_exist":true,"ner_ent_type":"PER","ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/9/?format=json"}