{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/54543/","ner_text":"Und der ledigen Schwester Margreth auch 717 fl — kr und 25 fl für nein jedoch unverzinsliche förtigen 742 fl — kr Dieser noch darüberhin in kranck oder dienstlosen fall auf 14 tag bis 3 wochen die unabraittliche Haimaths Zuflucht, jedoch ausschlüsslich der Cur Spesen herabzufolgen, und darüberhin auch bey allenfalliger Stands Veränderung die gewöhnliche Fruhesuppen darzugeben, wolt solte sie Schwester Margreth bey dem Besizbruder 2 2 in der unterhaltung verbleiben, so hat derselbe, weillen sie Inicht jeder Arbeith vorständig, 15 fl für respective Kostgeld jährlich von denen Zinsen zurück zubehalten dargegen hat er ihro nicht nur allein die unklagbare Verpflegung sondern auch die nothwendige Begwant Standsgemess bey zuschaffen 4to Bleiben die weichende Geschwistrigeth aller Unkosten, so über diesen Vertrag in ein- als anderen ergehen, gänzlich befreyet, darzu das einsmalen auf Rechende hinob ausgestecktes Geld dem Besizer ohne jemanden davon Red und Antwort zu geben, in Handen zu verbleiben hat jedoch der Besizer davon noch per 10 fl Extra Hl. Messen zu lessen zu lassen hat, und da Übrigens 5to Abgeleibter Vatter über das bey von seiner tochter Elisabeth seel bey Peter Hueber erzeügten Kind die Ghbschaftpflicht auf sich gehabt, und in die Unterhalt und Verpflegung genommen hat, als verobligiert sich der Besizer # # in die Unterhaltungs Verbündlichkeit (massen zu eine Ghbl desselben Herrn Joh. Ant. Wachteler verstricket worden) in solchen einzutretten, das Kind zu übernemmen, und mit dieser obligation zuverpflegen, wie sich abgeleibter Vatter anheüschig gemacht hat, jedoch nur von einen Jahr zum anderen, dargegen demselben über des Kinds mütterliche Vermögens Zinsen noch 3 fl zu einen Kost- und Zucht Geld jährlich zugemitlet werden.","ner_sample":{"text":"Und der ledigen Schwester Margreth auch 717 fl — kr und 25 fl für nein jedoch unverzinsliche förtigen 742 fl — kr Dieser noch darüberhin in kranck oder dienstlosen fall auf 14 tag bis 3 wochen die unabraittliche Haimaths Zuflucht, jedoch ausschlüsslich der Cur Spesen herabzufolgen, und darüberhin auch bey allenfalliger Stands Veränderung die gewöhnliche Fruhesuppen darzugeben, wolt solte sie Schwester Margreth bey dem Besizbruder 2 2 in der unterhaltung verbleiben, so hat derselbe, weillen sie Inicht jeder Arbeith vorständig, 15 fl für respective Kostgeld jährlich von denen Zinsen zurück zubehalten dargegen hat er ihro nicht nur allein die unklagbare Verpflegung sondern auch die nothwendige Begwant Standsgemess bey zuschaffen 4to Bleiben die weichende Geschwistrigeth aller Unkosten, so über diesen Vertrag in ein- als anderen ergehen, gänzlich befreyet, darzu das einsmalen auf Rechende hinob ausgestecktes Geld dem Besizer ohne jemanden davon Red und Antwort zu geben, in Handen zu verbleiben hat jedoch der Besizer davon noch per 10 fl Extra Hl. Messen zu lessen zu lassen hat, und da Übrigens 5to Abgeleibter Vatter über das bey von seiner tochter Elisabeth seel bey Peter Hueber erzeügten Kind die Ghbschaftpflicht auf sich gehabt, und in die Unterhalt und Verpflegung genommen hat, als verobligiert sich der Besizer # # in die Unterhaltungs Verbündlichkeit (massen zu eine Ghbl desselben Herrn Joh. Ant. Wachteler verstricket worden) in solchen einzutretten, das Kind zu übernemmen, und mit dieser obligation zuverpflegen, wie sich abgeleibter Vatter anheüschig gemacht hat, jedoch nur von einen Jahr zum anderen, dargegen demselben über des Kinds mütterliche Vermögens Zinsen noch 3 fl zu einen Kost- und Zucht Geld jährlich zugemitlet werden.","entities":[[26,34,"PER"],[405,413,"PER"],[542,561,"ORG"],[1162,1171,"PER"],[1181,1193,"PER"],[1410,1429,"PER"]]},"ner_ent_exist":true,"ner_ent_type":"ORG,PER","ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/8/"}