{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/48805/?format=json","ner_text":"PFALZ: Weil ihnen nicht gnugsam bericht einkhommen, konnen sie die sachen nicht so erzellen, doch wollen sie ihr meinung anzeigen. Und weil ihr Mt. der sachen mit mandaten ein anfang gemacht, befunden sie, das die mandata uf den landtfrieden gerichtet. Do man nun dorauf clagen wil, weiß man vormüge des cammergerichts, was fur circumstantias darzu gehören. Und sey itzo dohin zusehen, wie der friede geschafft und weitfermig verhütet werde. Sie befinden in den acten, das dem abt die coadiutorei, do er sich der competentz halben mit ihnen vorgliechen, nicht zuwieder gewest. Aber wie man hat schließen sollen, do hat sichs gestoßen und möcht wol nicht sein, das gewaldt vorblieben wehren. Und ist etwas auf den vortrag ervolget. So hat auch der abt selbst an ihr Mt. geschrieben mit vorleyhung der regalien. Und sey der bischof deßwegen wol zu entschuldigen. Und begert der bischof deßhalb, zeugen zuvor horen, alßdan wollen seine f. gn. ihr Mt. zum richter leiden. Und weil ehr und glimpf mit unterleuff, hielten sie dofur, dem bischof dis rechtmeßig suchen nicht abzuschlagen. Und dem abt in dießen statu so lange bleiben zu laßen. Hette sunsten ein seltzamen anschein, wanß der bischof itzo so abtreten solte und muß sufficiens causae cognitio vorhanden sein, do man vim et metum probiren wil. Und kan ihres erachtenß solches mit commißarien geschehen. Aber nicht, daß mandatum dardurch ufzuheben und wereß nur des acti und dan kleine zeit halben in kommission ad audiendum testes zuthun. Sey auch solches dem bischof der billicheit nach nit abzuschlagenn.","ner_sample":{"text":"PFALZ: Weil ihnen nicht gnugsam bericht einkhommen, konnen sie die sachen nicht so erzellen, doch wollen sie ihr meinung anzeigen. Und weil ihr Mt. der sachen mit mandaten ein anfang gemacht, befunden sie, das die mandata uf den landtfrieden gerichtet. Do man nun dorauf clagen wil, weiß man vormüge des cammergerichts, was fur circumstantias darzu gehören. Und sey itzo dohin zusehen, wie der friede geschafft und weitfermig verhütet werde. Sie befinden in den acten, das dem abt die coadiutorei, do er sich der competentz halben mit ihnen vorgliechen, nicht zuwieder gewest. Aber wie man hat schließen sollen, do hat sichs gestoßen und möcht wol nicht sein, das gewaldt vorblieben wehren. Und ist etwas auf den vortrag ervolget. So hat auch der abt selbst an ihr Mt. geschrieben mit vorleyhung der regalien. Und sey der bischof deßwegen wol zu entschuldigen. Und begert der bischof deßhalb, zeugen zuvor horen, alßdan wollen seine f. gn. ihr Mt. zum richter leiden. Und weil ehr und glimpf mit unterleuff, hielten sie dofur, dem bischof dis rechtmeßig suchen nicht abzuschlagen. Und dem abt in dießen statu so lange bleiben zu laßen. Hette sunsten ein seltzamen anschein, wanß der bischof itzo so abtreten solte und muß sufficiens causae cognitio vorhanden sein, do man vim et metum probiren wil. Und kan ihres erachtenß solches mit commißarien geschehen. Aber nicht, daß mandatum dardurch ufzuheben und wereß nur des acti und dan kleine zeit halben in kommission ad audiendum testes zuthun. Sey auch solches dem bischof der billicheit nach nit abzuschlagenn.","entities":[[0,5,"LOC"]]},"ner_ent_exist":true,"ner_ent_type":"LOC","ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/7/?format=json"}