{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/45834/?format=json","ner_text":"Bei berathschlagung diesses Articuls, wie die Matricull unnd anschlaege des heiligen Reichs einmahl zur richtigkeitt zupringen, ist auch dieß bedencken erregtt wordenn, da zwen dreij oder mehr Stende in besitz unnd nießung, einer unzerteiltten herrschafft sein, das dahero großer streitt, unnd difficultett einfalle, gegen wem unnser Procurator fiscalis, an unnserem Kaij. Cammergericht zu einforderung deß Reichs hielffen, die Proceß ferttigen laßen, umid darauff procediren soll. Sintemal dan billich das solliche nöttige Reichshielffenn ohnverzuglich erlegtt werden, alß mitt Rath unnd Vergleichung aller Stenden unnd abgesantten, ercleren unnd ordtnen wir, das in obgehörtem fall, allemall der stantt, so das Stamhauß besitzlichinhatt, zuerlegung des Reichssteuren, mitt Recht vonn unserem Fiscall angelangtt, und gegen demselben verfahren werdenn soll. Doch demselben seine forderung gegen seinen mitterben oder mittbesitzeren derselben herschafft, zuvergnugung irer gebürnußen, auch daselbst ann unserm Kaij. Cammergericht zuverfolgen, in allwege hiemitt furbehaltten.","ner_sample":{"text":"Bei berathschlagung diesses Articuls, wie die Matricull unnd anschlaege des heiligen Reichs einmahl zur richtigkeitt zupringen, ist auch dieß bedencken erregtt wordenn, da zwen dreij oder mehr Stende in besitz unnd nießung, einer unzerteiltten herrschafft sein, das dahero großer streitt, unnd difficultett einfalle, gegen wem unnser Procurator fiscalis, an unnserem Kaij. Cammergericht zu einforderung deß Reichs hielffen, die Proceß ferttigen laßen, umid darauff procediren soll. Sintemal dan billich das solliche nöttige Reichshielffenn ohnverzuglich erlegtt werden, alß mitt Rath unnd Vergleichung aller Stenden unnd abgesantten, ercleren unnd ordtnen wir, das in obgehörtem fall, allemall der stantt, so das Stamhauß besitzlichinhatt, zuerlegung des Reichssteuren, mitt Recht vonn unserem Fiscall angelangtt, und gegen demselben verfahren werdenn soll. Doch demselben seine forderung gegen seinen mitterben oder mittbesitzeren derselben herschafft, zuvergnugung irer gebürnußen, auch daselbst ann unserm Kaij. Cammergericht zuverfolgen, in allwege hiemitt furbehaltten.","entities":[]},"ner_ent_exist":false,"ner_ent_type":null,"ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/7/?format=json"}