{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/45827/?format=json","ner_text":"Im fall dan einicher Stendt, ab solcher der Moderatoren Ringerung oder abschlagung sich beschwerdt zusein, vermeinen wurde, demselben soll erlaubtt sein, darvon gebüerlicher weiß an die am ersten Augusti darnach erscheinende unnsere Kaij. Commissarien, Churfursten und andere deputirte Stende oder deren Rath unnd Pottschafften, sich zuberuffenn und zu appelliren. Darumb sollen auch denselben die vorige einprachte Gravamina, darauff eingeholtte erkündigung, und was dar erkandt, neben einer Sumari petition, von wegen des Appellanten, ohnverlengtt zuubergeben, und gleich damitt zubeschließen, durch die Maintzische Cantzleij furpracht werden, darüber weitters ex equo et bono zuerkennen.","ner_sample":{"text":"Im fall dan einicher Stendt, ab solcher der Moderatoren Ringerung oder abschlagung sich beschwerdt zusein, vermeinen wurde, demselben soll erlaubtt sein, darvon gebüerlicher weiß an die am ersten Augusti darnach erscheinende unnsere Kaij. Commissarien, Churfursten und andere deputirte Stende oder deren Rath unnd Pottschafften, sich zuberuffenn und zu appelliren. Darumb sollen auch denselben die vorige einprachte Gravamina, darauff eingeholtte erkündigung, und was dar erkandt, neben einer Sumari petition, von wegen des Appellanten, ohnverlengtt zuubergeben, und gleich damitt zubeschließen, durch die Maintzische Cantzleij furpracht werden, darüber weitters ex equo et bono zuerkennen.","entities":[[189,203,"DATE"]]},"ner_ent_exist":true,"ner_ent_type":"DATE","ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/7/?format=json"}