{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/45812/?format=json","ner_text":"Und insonderheitt mandiren und bevelhen wir hiemitt allen unnd jeden Obrigkeitten, in unnseren und des heiligen Reichs, freij unnd Reichsstetten, in iren Stetten, vleißig auffmerckens zuhaben und zuverschaffen, das die hochschädliche Commercien mitt dem wucherlichen auffwechßlen steigeren, graneliren, vermüntzen, und verführen, deß Reichs Müntzen oder auch Silbers und aber dargegen mitt dem einführen oder underschleiffen frembder verbottenen, darzu theils gahr boesen sortten (alß Pauliner dreij Kreutzer und dergleichen mehr) keinem Burger noch handler, heimischen oder frembden, under was schein das auch erdacht werden möchte, verstattett, sonder das dargegen solcher ernst und straff, wie zu Speier, Anno siebentzig, und darnach zu Franckfurtt Anno Einundsiebentzig, verabschiedett auch unsere Kaiserliche darauff ervolgtte, und im heiligen Reich allenthalben verkündigte Mandata, ferners gebietten, ohnnachleßlich furgenohmen worden, damitt unß nicht ursach gegeben, gegen denjhenigen, so darin nachmalß seumig oder ungehorsamb befunden, durch unsere sondere Kaij. Commissarien selbst die hochnöttige, pilliche execution furgehen zulaßen. Derhalben zu forderlicher bestendiger vorttsetzung dießen alleß, wie oben verlautt, seindt wir endtschloßen, abermals unsere Kaij. Mandaten, verfaßen unnd außgehen zulaßen, unnd darin einem jeden, mitt ernst zu gebietten, allem dem jehnigen, was beij jetziger Reichsversamblung, auch hiebevor in unserem Kaiserlichen Müntz Edict, Augspurgisehen Speirischen und Franckfurttischen Abschiedt durch unß, mitt gemeinem Reichs beschluß, wolbedechtlich statuirtt und verabschiedt, schuldigen gehorsamb zuleisten, alleß beij Vermeidung unserer Kaij. Ungnadt, und anderen darin betrauertten straffen.","ner_sample":{"text":"Und insonderheitt mandiren und bevelhen wir hiemitt allen unnd jeden Obrigkeitten, in unnseren und des heiligen Reichs, freij unnd Reichsstetten, in iren Stetten, vleißig auffmerckens zuhaben und zuverschaffen, das die hochschädliche Commercien mitt dem wucherlichen auffwechßlen steigeren, graneliren, vermüntzen, und verführen, deß Reichs Müntzen oder auch Silbers und aber dargegen mitt dem einführen oder underschleiffen frembder verbottenen, darzu theils gahr boesen sortten (alß Pauliner dreij Kreutzer und dergleichen mehr) keinem Burger noch handler, heimischen oder frembden, under was schein das auch erdacht werden möchte, verstattett, sonder das dargegen solcher ernst und straff, wie zu Speier, Anno siebentzig, und darnach zu Franckfurtt Anno Einundsiebentzig, verabschiedett auch unsere Kaiserliche darauff ervolgtte, und im heiligen Reich allenthalben verkündigte Mandata, ferners gebietten, ohnnachleßlich furgenohmen worden, damitt unß nicht ursach gegeben, gegen denjhenigen, so darin nachmalß seumig oder ungehorsamb befunden, durch unsere sondere Kaij. Commissarien selbst die hochnöttige, pilliche execution furgehen zulaßen. Derhalben zu forderlicher bestendiger vorttsetzung dießen alleß, wie oben verlautt, seindt wir endtschloßen, abermals unsere Kaij. Mandaten, verfaßen unnd außgehen zulaßen, unnd darin einem jeden, mitt ernst zu gebietten, allem dem jehnigen, was beij jetziger Reichsversamblung, auch hiebevor in unserem Kaiserlichen Müntz Edict, Augspurgisehen Speirischen und Franckfurttischen Abschiedt durch unß, mitt gemeinem Reichs beschluß, wolbedechtlich statuirtt und verabschiedt, schuldigen gehorsamb zuleisten, alleß beij Vermeidung unserer Kaij. Ungnadt, und anderen darin betrauertten straffen.","entities":[[700,706,"LOC"],[708,723,"DATE"],[740,751,"LOC"],[752,773,"DATE"],[1509,1520,"LOC"]]},"ner_ent_exist":true,"ner_ent_type":"LOC,DATE","ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/7/?format=json"}