{"url":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-sample/43569/?format=json","ner_text":"Waß aber den proceß anlang, sey derselb angestelt, wie der abschidt anno 70 erfordere, darinnen man auch nicht sonderlichs zubesseren. Weder allein in puncto contumaciarum befinde man, daß so wol die beysitzer alß auch procuratores in irem bedencken anno 74 ubergeben, für ratsam halten, daß man den terminum ordinis aufheben und dargegen der iudex nach gelegenheit der sachen und partheyen ieder zeit ein terminum praesigiren, solte dardurch dann viel zeit genummen und die sachen befürdert wurden. Zu beratschlagung solcher sachen, wer auf nechstkünftigen Maium ein grosser visitation tag aufzustellen, also daß die stend doppelt erscheinen und derselben beywohnen solten. Die möchten der beysitzer und procuratorum gutbeduncken weitter vernemmen und waß sie statuiren, daß solle pro constitutione imperii gehalten und publicirt werden. Solche visitatores solten auch macht haben die mißverstendt zwischen den personen zuvergleichen und aufzuheben, also mochten sie auch der mandaten halben, welche sine clausula erkhant, bericht einnemmen. Solche sterckung der visitation solt allein auf dises mal geschehen und sonst fürbaß bey der alten ordnung bleiben, dann nit ratsam, daß zuvil personen bey dem examine seyen. Sie sollen auch die visitation abschid, memorial zedel und neben abschid zusammen zihen und solches alles disem abschid einverleiben, damit menniglich wissens habe, waß bey den visitationibus geendert worden.","ner_sample":{"text":"Waß aber den proceß anlang, sey derselb angestelt, wie der abschidt anno 70 erfordere, darinnen man auch nicht sonderlichs zubesseren. Weder allein in puncto contumaciarum befinde man, daß so wol die beysitzer alß auch procuratores in irem bedencken anno 74 ubergeben, für ratsam halten, daß man den terminum ordinis aufheben und dargegen der iudex nach gelegenheit der sachen und partheyen ieder zeit ein terminum praesigiren, solte dardurch dann viel zeit genummen und die sachen befürdert wurden. Zu beratschlagung solcher sachen, wer auf nechstkünftigen Maium ein grosser visitation tag aufzustellen, also daß die stend doppelt erscheinen und derselben beywohnen solten. Die möchten der beysitzer und procuratorum gutbeduncken weitter vernemmen und waß sie statuiren, daß solle pro constitutione imperii gehalten und publicirt werden. Solche visitatores solten auch macht haben die mißverstendt zwischen den personen zuvergleichen und aufzuheben, also mochten sie auch der mandaten halben, welche sine clausula erkhant, bericht einnemmen. Solche sterckung der visitation solt allein auf dises mal geschehen und sonst fürbaß bey der alten ordnung bleiben, dann nit ratsam, daß zuvil personen bey dem examine seyen. Sie sollen auch die visitation abschid, memorial zedel und neben abschid zusammen zihen und solches alles disem abschid einverleiben, damit menniglich wissens habe, waß bey den visitationibus geendert worden.","entities":[[68,75,"DATE"],[250,257,"DATE"]]},"ner_ent_exist":true,"ner_ent_type":"DATE","ner_source":"https://nerdpool-api.acdh-dev.oeaw.ac.at/api/ner-source/7/?format=json"}